TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/25 W175 2162432-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2019
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Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W175 2162432-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zahl:

1071926102-150611576, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 03.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.06.2015 gab der BF in Dari befragt an, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und Moslem zu sein. Er sei in der Provinz Kabul geboren und ledig. Der BF legte einen afghanischen Führerschein sowie seine Tazkira zum Nachweis seiner Identität vor.

Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Er sei über Tadschikistan, Moskau, die Ukraine und die Slowakei nach Österreich gelangt. Seine Mutter, seine drei Brüder und seine drei Schwestern seien in Kabul wohnhaft. Eine Tante lebe in Österreich, der BF wisse aber nicht wo genau. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er als Automechaniker in vielen Städten gearbeitet habe. Dadurch habe er mit der Taliban Probleme bekommen. Die Taliban hätten ihn angegriffen und ihn töten wollen. Nach den Möglichkeiten einer Rückkehr befragt gab er an, er habe Angst von den Taliban getötet zu werden.

2. Am 23.05.2017 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari befragt. Er gab an, bisher die Wahrheit gesagt zu haben.

Er sei in einem Nachbarort des Dorfes, wo er geboren wurde, aufgewachsen und habe dort immer gelebt. Dieses Dorf liege rund 40 Minuten von Kabul entfernt. Er habe keine Ausbildung und erst in Österreich lesen und schreiben gelernt. In seinem Dorf habe er drei Jahre lang beim Ehemann seiner Tante in einer Autowerkstatt gearbeitet. Nachdem seine Ausbildung fertig gewesen sei, habe er bei der Firma AMS zu arbeiten begonnen. Er habe dort an Automotoren gearbeitet, auch seien dort Autos von Regierungsmitgliedern repariert worden. Als sein Vater im Jahr 1375 gestorben sei, sei die wirtschaftliche Situation seiner Familie sehr schlecht gewesen, daher sei er auch nicht in die Schule gegangen. Als er zu arbeiten begonnen habe, sei die wirtschaftliche Situation der Familie mittelmäßig gewesen.

Nach dem Tod seines Vaters habe seine Mutter seinen Onkel geheiratet, dieser habe jetzt noch eine weitere Frau. Der BF habe einen Bruder und eine Schwester; sein Onkel habe mit seiner Mutter noch zwei Buben und zwei Mädchen bekommen, die bei den Eltern wohnten. Seit seinem Vorfall lebe einer seiner Brüder bei seinem Onkel. Es gebe zwei Haushalte, dazwischen sei aber nur ein Haus. Er stehe in Kontakt mit seiner Familie, dieser gehe es gut. Eine Tante sowie deren Kinder seien in Graz wohnhaft. Mit diesen habe er auch Kontakt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er bei den Amerikanern gearbeitet habe. Eines Tages sei er von den Taliban aufgehalten worden, die ihn nach seinem Glauben gefragt hätten und weshalb er für die Amerikaner arbeite. Sie hätten ihm angeboten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe dies abgelehnt und versprochen, seine Arbeit für die Amerikaner aufzugeben, wofür er eine Woche Zeit bekommen habe. Er sei jedoch weiterhin zur Arbeit gegangen. Zwei Wochen später hätten ihn die Taliban erneut bedroht, geschlagen und mit einer Waffe bedroht. Ein alter Mann, der auch dieser Gruppe angehört habe, hätte gemeint, sie sollten ihn am Leben lassen und habe ihm empfohlen, seine Arbeit wirklich aufzugeben. Dies habe der BF zu Hause seinem Onkel erzählt, der auch gemeint habe, er solle nicht mehr zur Arbeit gehen. Zwei Tage später sei der alte Mann in Begleitung von vier anderen Männern zum BF nach Hause gekommen. Sie hätten dem BF gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten müsse und hätten ihm eine Kiste voller Sprengstoff mit Fernbedienung gezeigt; er solle den Sprengstoff in der Firma platzieren. Der BF habe den Männern gesagt, dass er schon gekündigt habe und keinen Zugang mehr zur Firma habe. Daraufhin hätten sie ihm eine weitere Frist gegeben, um sich zu überlegen, was er wolle. Falls er sich weigern solle, würden sie ihn töten. Sie würden sich nochmals mit der gleichen Kiste bei ihm melden. Der BF habe seinem Onkel den Vorfall geschildert, dieser habe ihm geraten, so schnell wie möglich das Land zu verlassen und habe ihn nach Mazar-e-Sharif geschickt. Der BF habe das Haus noch in derselben Nacht verlassen.

Der BF habe am Aussehen, Verhalten und der Art, wie die Männer gesprochen hätten, erkannt, dass sie Taliban gewesen seien, habe aber selbst niemanden persönlich erkannt. Sie hätten Turbane und lange Bärte getragen und Waffen bei sich gehabt. Er wisse nicht, woher die Männer seinen Arbeitsplatz und Wohnort gekannt haben. Nach seiner Flucht seien die Männer weiterhin zum Haus der Familie gekommen und hätten nach dem BF gefragt; in den letzten sechs Monaten seien sie nicht mehr gekommen. Auf Nachfrage, ob der BF sich nicht innerhalb seines Heimatstaates niederlassen hätte können, gab dieser an, dass die Taliban überall seien und ihn daher leicht finden würde. Seine Familie werde nicht bedroht, da keiner von ihnen Zugang zu der Firma habe. Die Firma sei von Amerikanern geführt worden, es habe aber auch Mitarbeiter aus anderen Ländern gegeben. Die Firma habe Staatsautos repariert; in seiner Abteilung seien meisten Autos des Innen- und Verteidigungsministeriums gewesen. Auch seien Autos des Sicherheitsamtes und von vielen Parlamentariern in der Firma repariert worden. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF eine "Bestätigung der Ausbildung zum Automechaniker" der Firma AMS und Fotos, die ihn bei der Arbeit als Mechaniker zeigten, vor. Dort habe er zwei Jahre und neun Monate gearbeitet. Weiters legte er Deutschkurbestätigungen und Empfehlungsschreiben vor.

3. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 30.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine ihn betreffende individuelle Verfolgung oder Gefährdung, weder durch den Herkunftsstaat Afghanistan noch durch Drittpersonen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft geltend gemacht habe. Auch ergebe sich aus den Länderfeststellungen keine allgemeine Gefahr. Eine landesweite allgemeine und unmittelbare Gefährdung auf Grund der schlechten Sicherheitslage habe nicht festgestellt werden können. Seine Herkunftsprovinz Kabul sei derzeit als relativ sicher zu bezeichnen, der BF habe dort sein ganzes Leben verbracht, gearbeitet und verfüge im Umkreis von Kabul über ein familiäres Netzwerk. Dem BF stehe es frei, in die Städte Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif zurückzukehren. Der BF sei mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut, da er sein gesamtes Leben dort verbracht habe. Er sei volljährig, gesund und erwerbsfähig. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme daher in Frage. Es sei davon auszugehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in sein Herkunftsland keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.

4. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 06.06.2017, brachte der BF fristgerecht eine alle Spruchpunkte des Bescheides betreffende Beschwerde ein. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF angegeben habe, beim Unternehmen Automotive-Management-Service, kurz: AMS, als Automechaniker gearbeitet zu haben. Der Homepage des Unternehmens könne entnommen werden, dass dieses auf Services, Reparaturen, Wartung und dergleichen von Fahrzeugen der Regierungen oder auch der Vereinten Nationen spezialisiert sei. Der BF habe hierzu auch Bildmaterial und ein Zertifikat vorgelegt, welches seine Anstellung bei diesem Unternehmen belegen würden. Die vorgelegten Unterlagen seien jedoch nicht der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt worden. Das BFA habe lediglich ausgeführt, dass der BF als einfacher Mitarbeiter nicht als eine High-Level-Person zu sehen sei, sodass die Verfolgung/Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft sei und habe die Tätigkeit des BF bei AMS nicht weiter bewertet. Die Furcht des BF vor Verfolgung müsse daher als berechtigt und "wohlbegründet" im Sinne der GFK angesehen werden. Darüber hinaus bestehe in seinem Herkunftsstaat weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat, daher sei dieser nicht in der Lage den BF im Falle einer Rückkehr effektiven Schutz zu gewähren. Aus kürzlich ergangenen Entscheidungen des BVwG sei ersichtlich, dass in Kabul, der Herkunftsprovinz des BF, eine instabile Sicherheitslage vorliege. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative stehe dem BF mangels eines sozialen oder familiären Netzwerkes nicht zu. Der BF habe daher im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung asylrelevanter Intensität durch Privatpersonen zu befürchten. Dem BF drohe aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK

5. Am 03.04.2018 langte die Vollmachtsbekanntgabe einer Rechtsanwaltskanzlei beim BVwG ein. Am 16.04.2018 wurde das BVwG über die Niederlegung der Vollmacht des Vereins Menschenrechte Österreich in Kenntnis gesetzt.

6. Am 15.05.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Der BF wurde in Anwesenheit seiner Vertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie seiner Integration in Österreich befragt. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsmitschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab der BF an, hier zufrieden zu sein, zu lernen, Sport zu machen und ehrenamtlich für die Gemeinde zu arbeiten. Er wolle weiterhin als Mechaniker arbeiten und habe sich auch schon in Österreich bei einigen Firmen vorgestellt. In Österreich lebe seine Tante mütterlicherseits und er habe hier gute österreichische Freunde gefunden.

Seine Mutter, sein Bruder und die Ehefrau seines Onkels väterlicherseits seien noch in Afghanistan wohnhaft. Sein Onkel väterlicherseits und sein Onkel mütterlicherseits seien in der Türkei. Auf Nachfrage, wo sich seine übrigen angegebenen Geschwister aufhalten, gab der BF an, dass sich zwei verheiratete Schwestern in Kabul aufhalten, eine ledige Schwester wohne noch zu Hause. Sein ältester verheirateter Bruder sowie seine zwei ledigen Brüder seien ebenfalls in Kabul wohnhaft. Der Familie gehe es gut; finanziell gesehen gehe es ihnen durchschnittlich.

Der BF legte ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Arbeitsbestätigung der Firma AMS über den Zeitraum von 05.03.2012 bis 20.12.2014 vor. Dazu gab der BF an, drei oder vier Tage lang eine Schnupperausbildung gemacht zu haben und danach eine Bestätigung erhalten zu haben. Auf Nachfrage gab er an, er habe einen Freund, der in dieser Firma arbeite, kontaktiert und ihm gesagt, dass ihm die Behörde nicht glaube, dass er tatsächlich für diese Firma gearbeitet habe. Daraufhin habe ihm dieser Freund das vorgelegte Dokument geschickt. Er habe das E-Mail direkt von der Firma AMS bekommen und werde dem BVwG die Sendebestätigung nachschicken. Er habe die Bestätigung vor ca. drei oder vier Tagen erhalten; wer genau das Schreiben verfasst hat, wisse er nicht.

Weiters legte der BF einen Auszug über die Thanksgiving-Feier der AMS Niederlassung in Afghanistan vor. Der BF sei zwar nicht auf den Fotos, jedoch kenne er alle abgebildeten Männer persönlich.

Der BF widerholte die bisher vorgebrachten Fluchtgründe. Beim ersten Vorfall sei er von drei Männern am Nachhauseweg aufgehalten worden. Sie hätten ihn vom frequentierten Ort weggebracht und gefragt, welche Arbeit er mache. Als er ihnen geantwortet habe, er arbeite als Mechaniker und habe eine eigene Werkstatt, hätten sie ihm nicht geglaubt und durchsucht. Dabei hätten sie seinen Dienstausweis gefunden. Die Männer hätten ihm daraufhin vorgeworfen, für die Ungläubigen zu arbeiten. Es sei seine Pflicht als Moslem sich ihnen anzuschließen, für sie zu arbeiten, seiner Heimat zu dienen und sich am heiligen Krieg zu beteiligen. Weiters hätten sie ihn aufgefordert, vor ihnen zu beten, dies habe der BF auch getan. Einer der Männer habe ihn aufgefordert, nicht mehr für diese Firma zu arbeiten. Sie ließen ihn gehen, sollte er jedoch nicht gehorsam sein, würden sie ihn vernichten. Am nächsten Tag sei er trotzdem zu Arbeit gegangen. Zwei Wochen später seien am Nachhauseweg vier Männer auf ihn zugelaufen. Diese hätten ihm etwas über den Kopf gezogen und in ein Auto gebracht. Auch sei sein Mund verbunden und seine Hände zusammengebunden worden. Er sei in eine abgelegene Gegend gebracht worden. Dort hätten weitere fünf Personen gewartet. Er sei getreten und geschlagen worden. Sie hätten gesagt, er sei gewarnt worden. Die Männer hätten Waffen bei sich getragen und ihn erschießen wollen. Ein älterer weißbärtiger Mann habe gesagt, ihn nicht zu erschießen, und habe den BF aufgefordert, seine Arbeit aufzugeben, widrigenfalls ihn die Männer umbringen würden. Dann sei der BF wieder nach Hause gegangen und habe dem Onkel alles erzählt, der ihm empfohlen habe, eine andere Arbeit zu suchen.

Der BF sei nach diesem Vorfall zwei Tage nicht zur Arbeit gegangen. Am zweiten Tag habe der Bruder das Haus verlassen und die Haupteingangstür offen gelassen. Fünf Männer seien zum BF nach Hause gekommen, einer sei an der Haupteingangstür stehen geblieben, die anderen vier - darunter der ältere Mann vom zweiten Vorfall - seien in das Haus gekommen. Der BF sei von ihnen aufgefordert worden, ihnen zu helfen, ansonsten werde er getötet. Sie hätten eine Tasche mit einer Bombe bei sich gehabt und den BF aufgefordert, diese an seinem Arbeitsplatz zu platzieren. Auf Nachfrage gab der BF an, in der Tasche sei eine Kiste gewesen, darin seien verbundene Kabel gewesen. Der BF habe den Männern erklärt, dass er die letzten Tage nicht bei der Arbeit war, sichtbare Verletzungen habe und mehrere Sicherheitskontrollen passieren müsse. Er könne die Tasche nicht mit sich herumtragen und brauche ein paar Tage, um wieder auf die Beine zu kommen. Daraufhin habe er von den Männern eine Woche Zeit bekommen, dann würden sie wiederkommen. Als die Männer weg gewesen seien, habe der BF seinem Onkel alles erzählt, der ihm geraten habe, die Heimat zu verlassen.

Der erste Vorfall habe etwa fünf bis sechs Wochen vor seiner Ausreise stattgefunden. Er sei Ende 2014 im Zeitraum von 23.09. bis 23.10. aus Afghanistan ausgereist.

Der BF legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung seines Arbeitseinsatzes in der Gemeinde und ein persönliches Empfehlungsschreiben vor.

7. Bezugnehmend auf die mündliche Verhandlung und die aktuellen Länderberichte führte der BF in der am 12.06.2018 abgegebenen Stellungnahme aus, dass er konkrete Angaben zum Namen seines Supervisors bei der Firma AMS machen konnte und Fotos vorgelegt habe, die ihn in der Arbeitskleidung der Firma AMS zeigen. Auch habe er eine Arbeitsbestätigung auf Nachfrage bei seinem Arbeitskollegen bekommen und diese vorgelegt. Zwar sei diese über eine private Mail Adresse gesendet worden, aus dem Mail sei jedoch ersichtlich, dass er die Anfrage an die offizielle Firmenadresse gesendet habe. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund seiner Tätigkeit für die Firma AMS und deren Zusammenarbeit mit der afghanischen Regierung/den Sicherheitskräften und mit der US-Regierung eine Verfolgung durch die Taliban, aufgrund einer, dem BF durch die Taliban unterstellten, politischen Gesinnung. Dem BF drohe aufgrund seiner Tätigkeit für AMS, seiner mehrjährigen Abwesenheit aus Afghanistan und aufgrund seines westlichen Aussehens eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die staatlichen Behörden seien aufgrund der weitverzweigten Präsenz der Taliban in Afghanistan nicht in der Lage dem BF Schutz zu bieten. Darüber hinaus habe der BF westliche Werte verinnerlichet und sei nicht gewillt sich den sozialen Normen und Werten der Taliban zu unterwerfen.

Zitiert wurden unter anderem der Landinfo-Report Afghanistan zum Nachrichtendienst der Taliban, die UNHCR Richtlinien 2016, das Gutachten von Frederike Stahlmann zu Afghanistan vom 28.03.2018, ein Bericht von Antonio Giustozzi vom August 2017 und andere Quellen. Der BF legte im Zuge seiner Stellungnahme Ausdrucke des E-Mailverkehrs seiner Unterstützerin in Österreich mit Herrn K. (bezeichnet als Mitarbeiter von AMS) bezüglich der Anfrage einer Arbeitsbestätigung der Firma AMS vor.

Der BF sei in Österreich umfassend sozial und sprachlich integriert, wolle hier erneut als Mechaniker arbeiten und habe sich dahingehend schon bei mehreren Firmen erkundigt. Er besuche regelmäßig Deutschkurse, mache gerade die A2-Prüfung und habe ein soziales Netz an Freunden und Bekannten aufgebaut. Darüber hinaus sei er unter anderem ehrenamtlich für die Gemeinde tätig.

8. Am 13.06.2018 berichtigte der BF seine Stellungnahme dahingehend, dass der BF nie im Iran aufhältig gewesen sei, sondern von Afghanistan nach Tadschikistan ausgereist sei.

9. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018) inkl. des Updates von 26.03.2019, die UNHCR Guidelines zu Afghanistan von 30.08.2018 sowie der ESAO Bericht zu Sozioökonomischen Kennzahlen vom 20.04.2019 wurden durch das BVwG im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 24.04.2019 in das Verfahren eingebracht.

10. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 09.05.2019 führte der BF im Wesentlichen aus, dass die Mutter, der Ehemann der Mutter (Onkel väterlicherseits), die zweite Frau des Ehemanns der Mutter, die Geschwister und Halbgeschwister des BF ihn vor rund 9 Monaten kontaktiert und mitgeteilt hätten, dass sie in den Iran und anschließend in die Türkei geflüchtet seien. Der zweite Onkel väterlicherseits und dessen Familie sowie der Onkel mütterlicherseits und dessen Familie seien in der Türkei aufhältig. Die Tante väterlicherseits sei mit ihrer Familie illegal in Indien aufhältig. Daher verfüge der BF über keinerlei familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan mehr. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit für die Firma AMS eine Verfolgung durch die Taliban. Zitiert wurden vor allem die obgenannten Länderfeststellungen und eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.12.2018 betreffend die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul. Der BF drohe in Afghanistan in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, darüber hinaus drohe im in sämtlichen Teilen Afghanistans, insbesondere Kabul, die Verfolgung durch die Taliban und habe der BF noch nicht in Herat oder Mazar-e Sharif gelebt. Eine Rückkehr nach Afghanistan stelle für den BF jedenfalls eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13. Der BF sei in Österreich nachhaltig sozial, familiär und sprachlich integriert, eine Rückkehrentscheidung würde sich als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Der BF verfüge über eine Einstellzusage einer Personalleasing Firma. Die Bestätigung werde er umgehend nachreichen. Der Stellungnahme waren Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten des BF, persönliche Empfehlungsschreiben und Deutschkursbesuchsbestätigungen angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

-

den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 03.06.2015, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 23.05.2017, die Beschwerde vom 20.06.2017, die Stellungnahmen vom 12.06.2018 und vom 09.05.2019

-

die Länderfeststellungen des BFA zu Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018) inkl. des Updates von 26.03.2019, die UNHCR Guidelines zu Afghanistan von 30.08.2018, der EASO Bericht zu Sozioökonomischen Kennzahlen vom 20.04.2019 und die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.12.2018 betreffend die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul

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die vorgelegten Unterlagen zum Thema Integration

Weiters herangezogen wurden die Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG am 15.05.2018.

2. Feststellungen:

Zur Person des BF:

Die Identität des BF steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren.

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Moslem. Der BF wurde in der Provinz Kabul geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat keine Schule besucht, ist Analphabet und hat eine mehrjährige Ausbildung als KFZ-Mechaniker. Sein Vater ist bereits verstorben, seine übrige Familie (Mutter, neuer Ehemann der Mutter, sechs Geschwister, entferntere Verwandte) ist nach wie vor in Afghanistan aufhältig, der BF hat regelmäßigen Kontakt.

Der BF spricht Dari, nahm an mehreren Deutschkursen teil und konnte sich in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch verständlich machen.

Der BF reiste 2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, stellte am 03.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf.

Er hat in Österreich eine Tante mütterlicherseits zu der keine besonders intensive Bindung und insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist ledig, führt keine Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er hat einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Der BF geht diversen sportlichen Aktivitäten nach, verrichtete ehrenamtliche Tätigkeiten in der Gemeinde und arbeitet privat mittels Dienstleistungsscheck für eine Familie.

Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Es liegen keine strafrechtlichen Verurteilungen vor.

Zu den Fluchtgründen des BF:

Dem BF droht bei einer Rückkehr keine physische oder psychische Gewalt, Strafverfolgung oder sonstige Verfolgung durch die Taliban oder andere Personen aufgrund einer Anstellung bei der Firma Automotive Management Services (AMS), vom Bestehen einer derartigen Anstellung ist nicht auszugehen.

Ebenso wenig droht ihm Verfolgung, Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit oder einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung. Der BF konnte eine nach außen in Erscheinung tretende liberale pro-westliche Gesinnung oder Entfremdung von der afghanischen Community nicht darlegen.

Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF aufgrund einer Asylantragstellung oder aufgrund seines Auslandaufenthaltes Repressalien von erheblicher Intensität drohen.

Er wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwo Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.

Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland:

Der volljährige BF leidet unter keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, ist arbeitsfähig, kinderlos, nicht verheiratet und lebt in keiner Partnerschaft. Er hat keine Schulbildung in Afghanistan absolviert und Berufserfahrung als Mechaniker. Der BF spricht Dari und kann sich auf Deutsch verständlich machen. Außergewöhnliche Gründe, die diesbezüglich eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden.

Die Familie des BF lebt nach wie vor in Afghanistan (mehrere Familienmitglieder zuletzt in Kabul-Stadt) und kann den BF zumindest in der Rückkehrphase unterstützen. Selbst unter der Annahme, dass diese in der Türkei aufhältig ist, kann von einer marginalen Unterstützung des BF ausgegangen werden.

Der BF kommt aus der Provinz Kabul. Auch wenn ihm eine Rückkehr in seine Heimatprovinz - unter der Annahme, dass seine Familie nicht mehr in Kabul wohnhaft ist - nicht zumutbar ist, stehen ihm aber zumutbare innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternativen jedenfalls in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Er verfügt dort zwar über kein familiäres oder soziales Netzwerk, als junger und gesunder Mann kann er jedoch in diesen Städten, auf Grund der dort herrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage, Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Der BF kann bei einer Rückkehr diverse Unterstützungsleistungen staatlicher und nichtstaatlicher Natur in Anspruch nehmen.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Unter Bezugnahme auf das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 04.06.2019), die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, sowie dem "EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2018" inklusive des "EASO - Afghanistan - Country of Origin Information Report, Key socio-economic indicators" vom 20.04.2019 werden folgende entscheidungsrelevante, die Person des BF individuell betreffende Feststellungen zu Lage in Afghanistan getroffen:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung 29.06.2018, Letzte KI vom 04.06.2019):

"KI vom 4.6.2019, politische Ereignisse, zivile Opfer, Anschläge in Kabul, IOM (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 23/ Rückkehr).

Politische Ereignisse: Friedensgespräche, Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl

Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen, um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil, was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen, das für Mitte April 2019 in Katar geplant war, zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019).

Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019).

(...)

Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019). Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019).

Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019). Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019).

Anschläge in Kabul-Stadt

Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b).

Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b). Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019).

Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c).

Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von "mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte" für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich "Sicherheitselemente" um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als "Polytheisten" bezeichnet. (LWJ 2.6.2019).

Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019)

US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom "zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern". Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es "sehr wahrscheinlich", dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019).

Rückkehr

Die International Organization for Migration (IOM) gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM (BAMF 20.5.2019).

Quellen:

1 TV NEWS (30.5.2019): At least six killed in suicide blast near military academy in Kabul,

http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/38366-breaking -blast-rocks-kabu l, Zugriff 3.6.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (17.5.2019): The Results of Afghanistan's 2018 Parliamentary Elections: A new, but incomplete Wolesi Jirga, https://www.afghanistan-analysts.org/the-results-of-afghanistans-2018-parliamentary-elections-a-new-but-incomplete-wolesi-jirga/, Zugriff 22.5.2019

AJ - Al Jazeera (30.5.2019): Suicide bomber targets Afghan military training centre in Kabul,

https://www.aljazeera.com/news/2019/05/suicide-bomber-targets-afghan-military-training-centrekabul-190530082719388.html, Zugriff 3.6.2019

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per Email BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per Email BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per Email BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.2.2019): Kabul Police Districts Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf Heise (16.5.2019):

Afghanistan: Wie viel Macht hat der Präsident?, https://www.heise.de/tp/features/Afghanistan-Wie-viel-Macht-hat-der-Praesident-4422023.html, Zugriff 3.6.2019

IEC - Independent Electoral Commission via Facebook (14.5.2019):

Press Declaration 24/2/1398,

https://www.facebook.com/AfghanistanIEC/posts/2361637283896572?__tn__=-R, Zugriff 4.6.2019 IEC - Independent Electoral Commission (15.5.2019):

Kabul - Wolesi Jirga Final Results, http://www.iec.org.af/results/en/home/finalresult_by_province/1/2, Zugriff 4.6.2019 LWJ - Long War Journal (2.6.2019): Islamic State bombs bus, security personnel in western Kabul, https://www.longwarjournal.org/archives/2019/06/islamic-state-bombs-bus-securitypersonnel-in-western-kabul.php, Zugriff 3.6.2019

Newsweek (21.5.2019): Russia Spy Chief warns 5,000 ISIS Foreign Fighters Threaten Borders of Former Soviet Union, https://www.newsweek.com/russia-spy-chief-warns-5000-isis-foreignfighters-threaten-borders-former-1431576, Zugriff 4.6.2019

Tolonews (3.6.2019): Five Killed As Explosion Targets Govt Employees Bus In Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/explosion-targets-govt-bus-kabul, Zugriff 3.6.2019

Tolonews (31.5.2019a): Taliban Wants An ‚Inclusive Post-Peace Govt', https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-wants-inclusive-post-peace-govt, Zugriff 3.6.2019

Tolonews (31.5.2019b): Concerns Mount Over Sharp Increase In Attacks

In Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/concerns-mount-over-sharp-increase-attacks-%C2%A0kabul, Zugriff 3.6.2019

Tolonews (31.5.2019c): Heavy Explosion Rocks Kabul; 4 Civilians Killed,

https://www.tolonews.com/afghanistan/heavy-explosion-rocks-kabul, Zugriff 3.6.2019

Tolonews (27.5.2019a): Seven Members Of One Family Murdered in Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/seven-members-one-family-murdered-kabul, Zugriff 3.6.2019

Tolonews (27.5.2019b): 10 Wounded As Blast Targets Govt Employees Bus In Kabul,

https://www.tolonews.com/afghanistan/10-wounded-blast-targets-govt-employees-bus-kabul, Zugriff 3.6.2019

TW - The Week (2.6.2019): Afghan officials: 3 bomb blasts in capital, 1 killed,

https://www.theweek.in/news/world/2019/06/02/afghan-officials-3-bomb-blasts-in-capital-1-killed.html, Zugriff 3.6.2019

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.4.2019): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_-_first_quarter_report_2019_english_.pdf, Zugriff 3.4.2019

VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous, https://www.voanews.com/a/islamic-state-in-afghanistan-growing-bigger-moredangerous/4927406.html, Zugriff 4.6.2019

Politische Lage / Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme beziehungsweise Ablehnung des Angebots in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt:

die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019

AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens,

https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019

IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018

NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html, Zugriff 8.1.2019

ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019

Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR, Zugriff 8.1.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election,

https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-all-kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 17.12.2018

TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018

Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaos-nach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations,

https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling-stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019

Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43, Zugriff 8.1.2019

Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision%C2%A0%C2%A0review-kabul-votes, Zugriff 17.12.2018

WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed-until-july/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a_story.html?noredirect=on&utm_term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019

ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul,

https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827, Zugriff 8.1.2018

Am 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

Quellen:

CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',

https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019

DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019

FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,

https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019

IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",

https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 31.1.2019

Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,

https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo, Zugriff 31.1.2019

NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2019

Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban,

https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban, Zugriff 31.1.2019

WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban, https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-for-afghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311_story.html?noredirect=on&utm_term=.b049b43b3c79, Zugriff 31.1.2019

Sicherheitslage

KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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