TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/26 W278 2220317-1

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Entscheidungsdatum

26.06.2019

Norm

AVG §19
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VVG §5 Abs2

Spruch

W278 2220317-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. BERTSCH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 05.2019, XXXX , zu Recht:

A)

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der BF stellte am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde am 24.01.2019 vom Bundeverwaltungsgericht (BVwG) als unbegründet abgewiesen.

5. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .05.2019,

XXXX , wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen einen Termin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien, am 14.06.2019 persönlich wahrzunehmen, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Falle der Nichtfolgeleistung wurde die Verhängung einer Haftstrafe in der Höhe von 14 Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

6. Dagegen hat der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der BF am XXXX .06.2019 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Bundesamt gestellt habe, da sich seit der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG die Umstände geändert haben. Er habe nunmehr eine fixe Lehrstelle und besuche die Schule. Aufgrund der Schulpflicht habe der BF auch die Reise nach Wien nicht so kurzfristig organisieren können, diesbezüglich werde auch um Entschuldigung für die Nichteinhaltung des Termins ersucht. Aufgrund der beschriebenen Umstandsänderung sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlägen und somit der gegenständliche Termin beim Bundesamt nicht mehr nötig sei. Zudem werde jedenfalls die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

7. Am 21.06.2019 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gemeinsam mit dem Verwaltungsakt zur hg. Verwendung vor.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Identität des BF ist nicht geklärt; seine afghanische Staatsbürgerschaft ist gleichwohl unstrittig. Gegen den BF liegt - aufgrund rechtskräftiger Entscheidung des BVwG vom 24.01.2019 unter der XXXX , zugestellt am 25.01.2019 und dem ungenutzten Ablauf der 14 tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise - eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung für den Herkunftsstaat Afghanistan vor.

Der BF stellte am XXXX .06.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und der gegenständlichen Beschwerde. Den Feststellungen wurde weder in der Beschwerde des BF, noch in der Beschwerdevorlage des Bundesamts entgegengetreten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Abs. 2a leg. cit).

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Das Bundesamt ist gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

§ 5 Abs. 3 VVG bestimmt, dass die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen dürfen.

3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

3.2.1. Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und er das Bundesgebiet nicht innerhalb der gesetzten 14 tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise verlassen hat (zumal er über kein Reisedokument verfügt), ist die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG grundsätzlich zulässig.

In der Beschwerde wird in keiner Form dargelegt, wo die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegen soll. Das Asylverfahren des BF wurde mit der Entscheidung des BVwG vom 24.01.2019 rechtskräftig abgeschlossen und die Rückkehrentscheidung bestätigt. Der BF hat die Frist für die freiwillige Ausreise ungenutzt verstreichen lassen. Weder aus der Aktenlagen, noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte, die einer Durchsetzung der rechtkräftigen Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Noch weniger kann es daher einschlägigen Vorbereitungshandlungen - wie im gegenständlichen Fall auferlegt - entgegenstehen. Die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ändert nichts an der bestehenden rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt legt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen sie den Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der Vorbereitung seiner Abschiebung verpflichtet und zu welcher konkreten Handlung er aufgefordert wird. Umgekehrt gelingt es dem Vertreter des Beschwerdeführers in keiner Form, substanzielle Argumente für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen.

3.2.2. Zur Androhung der Haftstrafe:

Das Bundesamt verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG mit dem - angefochtenen - infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG vollstreckbaren Bescheid vom 31.05.2019 unter Androhung einer 14tägigen Haftstrafe, den Termin beim Bundesamt, Regionaldirektion Wien, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments am 14.06.2019 wahrzunehmen.

Gemäß § 5 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1).

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Bescheid vom 31.05.2019, zugestellt am 09.06.2019 verpflichtet, am 14.06.2019 an einen Termin zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments beim Bundesamt, Regionaldirektion Wien teilzunehmen. Die vom Beschwerdeführer zu erbringende Handlung war daher ausreichend genau bestimmt. Gegenteiliges wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Bei der Verpflichtung, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung. Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen.

Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Fall der Nichterfüllung eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht und diese übersteigt nicht die in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehene Höchstdauer. Das Bundesamt nimmt im gegenständlichen Bescheid eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsabwägung zu der angedrohten Beugestrafe vor und kommt zu dem Ergebnis, dass das gelindeste - taugliche - zum Ziel führende Mittel, aufgrund der nichtvorhandenen Einsicht des BF eine Haftstrafe darstelle. In der Beschwerde wurde dieser Argumentation ebenfalls nicht entgegengetreten.

Die mit dem bekämpften Bescheid angedrohte Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen ist daher gesetzlich zulässig und auch angemessen.

4. Aufschiebende Wirkung:

4.1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

4.2. Das Bundesamt begründet seine Entscheidung mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und verweist in diesem Zusammenhang auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung gegenüber dem Interesse des BF an einem weiteren (rechtswidrigen) Verbleib im Bundesgebiet.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich der Termin beim Bundesamt erübrigen werde, wenn dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG gewährt werden würde. Auch wurde vorgebracht, dass es dem BF aufgrund von Schulpflicht (Lehre) nicht möglich gewesen sei, die Reise rechtzeitig zu organisieren. Auch aus dem Hinweis auf die Integration des BF im Bundesgebiet, unter Verweis auf die beim Bundesamt eingebrachten Unterlagen, kann im gegenständlichen Verfahren nichts gewonnen werden. Den beweiswürdigenden Ausführungen des Bescheides des Bundesamts wurde somit nicht substantiiert entgegengetreten.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Auch wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Ausreiseverpflichtung, Mitwirkungsauftrag, Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W278.2220317.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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