Entscheidungsdatum
26.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W104 2134902-1/203E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner Andrä und Mag. Karl Thomas Büchele als Beisitzer über die Beschwerden
1. des Tiroler Landesumweltanwalts,
2. der XXXX , vertreten durch XXXX und des XXXX , vertreten durch
XXXX ,
3. des XXXX sowie des XXXX , vertreten durch die RAe Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Christian Klotz, MMag. Mathias Demez, BSc, Mag. Claudia Lantos, LL.M., Dr. Simon Gleirscher,
4. der Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch RA Dr. Erwin Köll, und
5. der Gemeinde XXXX , vertreten durch die RA Dr. Michael Sallinger sowie RA Dr. Lothar Stix,
gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.6.2016, Zl. U-UVP-6/7-32-2016, mit dem der XXXX die Genehmigung zu Errichtung und Betrieb des Vorhabens Speicherkraftwerk (SKW) Kühtai erteilt wurde, zu Recht:
A)
I. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerden wie folgt geändert:
I.1. Die in Pkt. A.XII.11.8 ("Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Naturhaushalt, Zusätzliche Vorgaben zur Maßnahme A-Bet-16"), unter "Allgemeine Maßnahmen" vorgesehenen Nebenbestimmungen werden durch folgende Maßnahmen ergänzt:
* Die mit standortangepasstem Saatgut eingesäten Flächen sind so lange 1 x je Almsaison zu düngen und nachzusäen, bis eine geschlossene Grasnarbe entstanden ist. Dabei sind insbesondere die Vorgaben zur Düngung und zu den speziellen Pflegemaßnahmen der Richtlinie für standortgerechte Begrünungen einzuhalten.
* Sämtliche durch Rekultivierungsmaßnahmen betroffenen Flächen und neu geschaffenen Almweideflächen sind durch Pflegemaßnahmen so lange zu betreuen, bis sich eine dichte Grasnarbe gebildet hat und die Rekultivierungen im Sinne der Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, 2. Auflage (2012), herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Sektion III, Abteilung III/9 und Sektion VI, Abteilung VI/6, Stubenring 1, 1010 Wien (Bodenrekultivierungsrichtlinie) und der Richtlinie für standortgerechte Begrünungen als gesichert gelten. Dies ist von der landwirtschaftlichen/bodenkundlichen Baubegleitung zu prüfen und zu dokumentieren, die Dokumentation ist in einem jährlichen Zwischenbericht und in einem Schlussbericht darzustellen und der Behörde vorzulegen.
I.2. Die Auflage A.XII.11.10 ("Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Naturhaushalt, Präzisierung der Maßnahme A-Bet-08 [Ausgleichsfläche hinteres Längental]") lautet wie folgt:
"Die Niedermoorflächen sind nicht auf naturschutzfachlich hochwertigen Flächen (Braunseggen-Niedermoore, Quellfluren, artenreiche Borstgrasrasen, Bachbereiche) umzusetzen.
Initialbepflanzung mit Kleinseggenried-Soden und Kleinseggenried-Umpflanzungen: Für die Detailplanung, die Vorbereitung, die Umsetzung und die Kontrolle der Verpflanzung von Kleinseggenried-Soden sind Experten/Firmen zu beauftragen, welche auf Pflanzensoden-Umsiedlungen im Gebirge spezialisiert sind und erfolgreiche Verpflanzungen vorweisen können."
I.3. Die Auflage A.XII.11.11 ("Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Naturhaushalt, Hubschrauberflüge") wird als Auflage A.XII.11.5a der Bauphase zugeordnet, die nachfolgende Auflage A.XII.11.12 erhält die neue Bezeichnung "A.XII.11.11".
I.4. Im Kapitel "Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Naturhaushalt" wird eine neue Auflage A.XII.11.12 eingefügt, die wie folgt lautet:
"12. Ausgleich für den Verlust von Feuchtlebensräumen im Längental:
Auf den Grundstücken 1593 und 1592 ("Maßnahme 202a"), sowie 1589 ("Maßnahme 202b"), alle KG Zöblen, Gemeinde Zöblen, Bezirk Reutte, sind auf einer Fläche von 1,18 ha (Gst. 1593), 1,20 ha (Gst. 1592), sowie 1,75 ha (Gst. 1589), insgesamt sohin 4,13 ha, die landwirtschaftlich überwiegend intensiv genutzten Flächen in hochwertige Feuchtlebensräume mit vegetationsökologisch naturnahem Zustand und biotoptypischen hydrologischen Verhältnissen durch Wiedervernässung und Extensivierung inkl. Nährstoffentzug überzuführen. Ziel ist die Entwicklung eines Mosaiks aus nährstoffarmer, artenreicher Feuchtwiese (Nasswiese bis Pfeifengraswiese) und Kleinseggenrieden, in Kombination mit Großseggen- und Hochstaudenbeständen in den Geländesenken bzw. entlang der wasserführenden Gräben.
Zu diesem Zweck ist die landwirtschaftliche Nutzung zu extensivieren (Mahd 1 x pro Jahr), die Eutrophierung durch Nährstoffentzug zu vermindern und eine Wiedervernässung der durch Entwässerungsgräben trockengelegten Abschnitte durchzuführen. Die Düngung ist einzustellen. Auf den Flächen ist die Entwässerung mittels Einbau von Balkenverschlüssen am Haupt-Entwässerungsgraben oder mittels Verschluss der Entwässerungsgräben zu stoppen. Die Maßnahmenumsetzung hat in Teilschritten zu erfolgen, die teilweise zeitlich parallel abzuwickeln sind:
Maßnahmenteilfläche 202a:
* Vorarbeiten:
Biotopkartierung: Durchführung einer Biotopkartierung im Maßstab 1:1000 zur Abgrenzung kleinflächig vorhandener Biotoptypen inkl. Artenliste auf der gesamten Maßnahmenfläche und Plandarstellung. Die Vegetation ist nach der beim vegetationsökologischen Monitoring beschriebenen Methodik (siehe unten) knapp vor der 1. Mahd zu kartieren und mittels Fotos zu dokumentieren.
Vermessung: Terrestrische Vermessung des an der Südgrenze liegenden Haupt-Entwässerungsgrabens (Böschungsober- und -unterkante, Wasserspiegel), der Rohrlage/-ausdehnung und der deutlich sichtbaren, seitlich in den Haupt-Entwässerungsgraben einmündenden Drainagegräben.
Bodenuntersuchung, Errichtung von Grundwasserpegeln: Auf der Maßnahmenfläche sind mittels Bodenbohrer (zB Erdbohrstöcke nach Dr. Pürckhauer) in planungsrelevanten Geländeabschnitten (z.B. Entwässerungsgraben, ehemalige Wegtrasse, ehemalige Gräben, etc.) Bodenuntersuchungen zur Erkundung der Mächtigkeit des Stauhorizonts (entwässerter, kalkhältiger Gley aus feinem Schwemmmaterial) auszuführen bzw. wahlweise schmale Schürfgruben auszuheben. Die Ergebnisse sind entsprechend der Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung zu dokumentieren. Entsprechend dem Ergebnis dieser Bodenuntersuchungen sind im Dreieckverband (1 Pegel oberstrom, 2 Pegel unterstrom, aufgeteilt auf Gst. 1592, 1593 und 1589) 2" Rammbrunnen zu schlagen und mit Datenloggern zur Grundwasserstandsmessung auszubauen. Bei Sondierung von standortsfremdem Untergrundmaterial mit dränagierender Wirkung (zB Frostkoffer, Schotter, etc) im Bereich der ehemals bestehenden Wegtrasse, welches eine Wiedervernässung dieser Teilbereiche erschwert, ist dieses im Bereich der geplanten Geländeabsenkungen unter Einhaltung der Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung abzutragen und zu entsorgen. Zu untersuchen ist auch der Nährstoffhaushalt des Bodens, da neben dem Feuchtegehalt des Bodens der Nährstoffentzug eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung zu einem hochwertigen Moorlebensraum (artenreiche, nährstoffarme Nasswiese bzw. Pfeifengraswiese oder Kleinseggenried) ist. Gem. den L-Normen und der Empfehlungen aus der Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland, Anleitung zur Interpretation von Bodenuntersuchungsergebnissen in der Landwirtschaft (BMLFW, 2017), sind daher Bodenproben (Beobachtungsstellen) mittels Bodenbohrer in entsprechendem Umfang zu entnehmen und bzgl. Nährstoffgehalt, Bodenfeuchte, Bodenart, -reaktion zu analysieren. Die hydrochemische Ist-Situation des Haupt- Entwässerungsgrabens ist mittels pH-Wert-Messung, Bestimmung der elektr. Leitfähigkeit und des Abflusses sowie einer händischen Einmessung des Wasserstandes vor Ort festzustellen. Ergänzend dazu ist am Haupt-Entwässerungsgraben eine Wasserprobe zu ziehen und bzgl. möglicher Nährstoffbelastung/-eintrag aus dem Einzugsgebiet (Ammonium, Nitrat, Kalium, Phosphat) zu analysieren. Die Bodenuntersuchungen und der GW-Pegelausbau haben nach der Vegetationsaufnahme zu erfolgen.
* Aushagerung:
Alle Düngungen sind mit Umsetzungsbeginn einzustellen. Die Flächen sind in Zukunft händisch oder mittels Balkenmäher zu mähen und das Schnittgut ist aus der Fläche zu entfernen. Die Mahd soll hierbei vom Zentrum der Fläche aus beginnend nach außen und erst ab Mitte September (nach Vollblüte und Absamung) erfolgen. Um einen raschen und hohen Nährstoffentzug zu erreichen, ist die Mahd zumindest in den ersten beiden Jahren aufwuchsorientiert (ab Mitte Juli) durchzuführen und sukzessive auf einen jährlich nur 1-maligen Schnitt (ca. ab Mitte September) zu reduzieren.
Da aus der östlich angrenzenden Landwirtschaftsfläche ein oberflächiger Nährstoffeintrag möglich ist, ist an der Ostgrenze ein ca. 3m breiter Pufferstreifen zu belassen, welcher nur bei Aufkommen von Neophyten oder Gehölzen zu mähen ist. Bei allen Mahddurchgängen ist auch darauf zu achten, dass diese bei möglichst tiefliegenden Wasserständen ausgeführt werden, um Bodenverwundungen zu vermeiden.
* Wiedervernässung:
Aufgrund der Geländeneigung und Entwässerungsrichtung sowie des ca. 3,5m tiefer liegenden Gewässerbetts der Vils ist die Wiedervernässung der Flächen nur über den ca. wegparallel verlaufenden Haupt-Entwässerungsgraben an der Südgrenze des Gst. 1592 sinnvoll.
Die Wiedervernässung ist mit 2 variablen Balkenverschlüssen des Haupt-Entwässerungsgrabens zu steuern, welche einerseits knapp vor der Verrohrungsstrecke an der Wegkreuzung und andererseits knapp unterstromig der Einmündung eines seitlichen Drainagegrabens eingebaut werden. Die Wiedervernässung hat Zug um Zug (zuerst Einbau des westlichen Balkenverschlusses, Überprüfung der Entwicklung zumindest über 1 Jahr; dann weitere Einbauten von Balkenverschlüssen bzw. Erhöhung der eingelegten Balken) entsprechend der hydrologischen und floristischen Entwicklung der Fläche zu erfolgen.
Der Soll-Zustand ist hier auf die Etablierung der Charakterarten der Moorlebensräume sowie auf eine möglichst großflächige Ausdehnung einer permanent vernässten Fläche zu richten.
Die Höhe der Dammbalken ist im 1. Jahr zuerst auf Höhe des bestehenden Wasserspiegels des Haupt-Entwässerungsgrabens einzustellen, sodass eine Reduzierung der Fließgeschwindigkeit und Einfließen in das Gst. 1593 gefördert wird. Die Staukontrollen sind turnusmäßig auszuführen, im 1. Jahr monatlich sowie nach stark ergiebigen Niederschlagsereignissen sowie nach längeren sommerlichen Trockenperioden mit händischen Messungen des Wasserspiegels im Haupt-Entwässerungsgraben (ca. 1m östlich des Balkenverschlusses sowie an der östlichen Grundgrenze) und den Seitengräben (bei sichtbarem Wasserspiegel) inkl. Fotodokumentation, Messung des pH-Wertes und der elektrischen Leitfähigkeit. Die Ergebnisse sind in einem Formdatenblatt inkl. Fotodokumentation (Verortung des Standplatzes sowie der Blickrichtung) festzuhalten.
Die Wiedervernässung des Gst. 1593 ist nur dann möglich, wenn Wasser aus dem Haupt-Entwässerungsgraben über die tiefsten Entwässerungsgräben des Gst. 1592 Richtung Norden bis ins Gst. 1593 rückstaut bzw. einfließen kann. Im Bedarfsfall sind daher auch Balkenverschlüsse in den seitlichen Drainagegräben einzuziehen, bzw. sind alternativ diese Gräben einzutiefen, wobei das Sohlniveau des Haupt-Entwässerungsgrabens das Mindestmaß der Eintiefung bestimmt.
Der Haupt-Entwässerungsgraben ist innerhalb des Gst. 1593 nicht mehr zu räumen bzw. sind nur im Falle eines HQ-Ereignisses mit Rückstau auf das östlich liegende Gelände die Abflusshindernisse zu entfernen.
Ergänzend zu diesen Maßnahmen ist zusätzlich zu überprüfen, ob im Untergrund noch Reste von Richtung Vils verlaufenden Entwässerungsgräben vorhanden sind; diese sind ggfs. zu verschließen (Anmerkung: bei den Vor-Ort-Begehungen wurden keine Einmündungen gesichtet).
Die Wiedervernässung hat zeitparallel mit der Aushagerung zu erfolgen, wobei sich aufgrund der bestehenden Geländesituation dieser lediglich in cm-Schritten erhöhen wird.
Ein Rückstau in die östlich angrenzenden Flächen bzw. eine Auswirkung auf diese Flächen ist einerseits aufgrund der höheren Lage dieser Flächen unwahrscheinlich, ist aber auch durch die Staukontrolle laufend zu überprüfen und auszuschließen.
Maßnahmenteilfläche 202b:
* Vorarbeiten: wie 202a
Ergänzend Abtrag der lw. Gebäude und Abgrenzungen an der Nordostgrenze und Planieren deren Grundfläche. Diese Flächen sind der natürlichen Sukzession zu überlassen, sofern kein Neophytenbefall festgestellt wird. Bei Neophytenbefall sind diese sachgerecht zu entfernen und zu entsorgen. Die Feldgehölzgruppe ist im Bestand zu erhalten.
Bei Sondierung von standortsfremdem Untergrundmaterial mit dränierender Wirkung (zB Frostkoffer, Schotter, etc) oder Schadstoffbelastung im Bereich des ehemals vorhandenen U-förmigen Grabens im nördlichen Flächenabschnitt, welches eine Wiedervernässung dieser Teilbereiche erschwert bzw. Ursache d. Eutrophierung ist, ist dieses im Bereich der geplanten Geländeabsenkungen unter Einhaltung der Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung abzutragen und zu entsorgen.
* Aushagerung: wie 202a.
Da an der Ostgrenze der Zufahrtsweg bzw. die Maßnahmenteilfläche 202a angrenzt, ist ein Pufferstreifen zur Verhinderung eines etwaigen Nährstoffeintrags nicht notwendig.
* Wiedervernässung:
Aufgrund der Geländeneigung und Entwässerungsrichtung sowie des ca. 3,5 m tiefer liegenden Gewässerbettes der Vils ist eine Wiedervernässung nur über den ca. wegparallel verlaufenden Haupt-Entwässerungsgraben an der Südgrenze des Gst. 1589 möglich.
Die Wiedervernässung hat wie bei 202a beschrieben zu erfolgen, wobei wieder zuerst ein Balkenverschluss ca. an der westlichen Grundgrenze im Haupt-Entwässerungsgraben zur Verminderung der Fließgeschwindigkeit und zur Förderung des Einfließens in die nördlich anschließende Grundfläche zu errichten ist. Je nach Entwicklung des GW-Standes und der Flora sind weitere Maßnahmen (Balkenverschlüsse im Hauptentwässerungsgraben, in den Seitengräben, Geländeeintiefungen im Bereich der Seitengräben oder deren Verlängerung nach Norden bzw. Anschluss dieser Gräben an den Haupt-Entwässerungsgraben) zu setzen.
Der Haupt-Entwässerungsgraben ist innerhalb der Maßnahmenfläche nicht mehr zu räumen bzw. sind nur im Falle eines HQ-Ereignisses die Abflussshindernisse zu entfernen. Mit Aufnahme des Einbaus der Balken bleiben der Gerinneverlauf sowie die anschließenden Großseggenbestände unverändert, d.h. im Bestand erhalten.
Ergänzend zu diesen Maßnahmen ist zusätzlich zu überprüfen, ob im Untergrund noch Reste von Richtung Vils verlaufenden Entwässerungsgräben vorhanden sind; diese sind ggfs. zu verschließen (bei einer Vor-Ort-Begehung wurden keine Einmündungen gesichtet).
Mit der Maßnahmenumsetzung ist zeitgleich mit der Baufeldfreimachung im Längental zu beginnen (siehe Vorarbeiten und Aushagerung).
Beide Maßnahmenflächen sind wie folgt zu pflegen:
* Entwicklungspflege:
Die Entwicklungspflege umfasst im Wesentlichen die unter Aushagerung festgelegte Mahd sowie die Überprüfung und Steuerung der gem. Soll-Zustand festgelegten Artentwicklung, im Bedarfsfall mit Festlegung zusätzlicher Pflegedurchgänge/-maßnahmen wie Entbuschen, Neophytenbeseitigung sowie die Überprüfung, Regulierung der Stauhöhen am Balkenverschluss in zumindest turnusmäßigen Abständen inkl. monatlich auszuführender Wasserstandsmessungen im Haupt-Entwässerungsgraben. Die Festlegung weiterer Pflegemaßnahmen hat durch die fachkundige Begleitung der Projektwerberin zu erfolgen.
* Erhaltungspflege:
Wird der Soll-Zustand bezüglich Wiedervernässung und Zusammensetzung der Artengarnitur erreicht, so sind die Pflegemaßnahmen zu reduzieren auf eine Mahd ca. Mitte September inkl. Abtransport des Mähgutes sowie eine halbjährliche Überprüfung der Funktionalität und des Bauzustandes der Dammbalkenbauwerke und der Grundwasserpegel, welche im Bedarfsfall zu sanieren sind. Die Datenlogger sind im Halbjahresrhythmus vor Ort auszulesen sowie der Wasserstand im Haupt-Entwässerungsgraben und in den Seitengräben händisch zu messen, die Entwicklung des pH-Wertes und der Nährstoffbelastung gem. Monitoring sind zu überprüfen sowie die Begehungsergebnisse in einem Formdatenblatt festzuhalten.
Durch ein Monitoring und daraus abgeleiteten Adaptierungen der Staueinrichtungen ist die Entwicklung beider Maßnahmenflächen bis zur Erreichung des Soll-Zustandes zu überwachen und zu steuern:
* Hydrologisches Monitoring, Bodenuntersuchungen:
Methodik: Dauerregistrierung des Grundwasserstandes mittels 2" Rammbrunnen mit Datenlogger (z.B. Orpheus mini). Bestimmung des Nährstoffgehalts, der Bodenfeuchte und -reaktion an den Beobachtungsstellen innerhalb der ersten 5 Jahre jährlich, danach bis zur Erreichung des Soll-Zustandes in 5-Jahresrhythmus. Händische Wasserstandsmessungen und hydrochemische Untersuchungen des Haupt-Entwässerungsgrabens im 1. Jahr 1 x monatlich (frostfreie Zeit), um den Jahresgang möglicher Eutrophierungen aus dem Haupt-Entwässerungsgraben zu ermitteln. Ab dem 2. bis zum 5. Beobachtungsjahr sind die Wasserstandsmessungen auf 2x jährlich (zu Beginn und am Ende der Vegetationsperiode) zu reduzieren, danach bis zum Erreichen des Soll-Zustandes jährlich auszuführen.
Zeitpunkt/Zeitraum: Bodenuntersuchungen und Installation der Grundwasserpegel nach Abschluss der Vegetationskartierung (siehe Biotoptypenkartierung sowie Vegetationsökologisches Monitoring).
Dokumentation: Über die Datenloggeraufzeichnungen und turnusmäßig ausgeführten Hand-Wasserstandsmessungen im Haupt-Entwässerungsgraben sowie den Seitengräben (Dokumentation mittels Formdatenblatt). Die Ergebnisse der Bodenanalyse sind über das Formdatenblatt und/oder die Laboranalyseergebnisse und in Zwischenberichten festzuhalten. Die Beobachtungsstellen sind geodätisch einzumessen (ebenso die GW-Pegel und die Standorte der händischen Wasserstandsmessstellen), in einem Lageplan darzustellen und im Falle der Beobachtungsstellen der Bodenproben mittels Eisenpflöcken o.ä. (eingesenkt bis max. 5cm über GOK) zu markieren.
* Vegetationsökologisches Monitoring:
Beim Monitoring ist zu überprüfen, ob der in der Maßnahmenplanung formulierte Soll-Zustand erreicht wird. Darüber hinaus ist zu beobachten und zu dokumentieren, ob die Zielerreichung gefährdet ist. Im Fall einer solchen Gefährdung ist die Anstauung bzw. die Zufuhr des Oberflächengewässers entsprechend anzupassen bzw. durch geeignete Maßnahmen (u.a. Geländeabsenkung) zu lenken. Das Monitoring hat grundsätzlich mittels Vegetationsaufnahmen innerhalb der Maßnahmenflächen auf den Dauerbeobachtungsflächen zu erfolgen, abgewickelt in mehreren Schritten:
Anlegung von Dauerbeobachtungsflächen: Je 2.500m² ist 1 Dauerbeobachtungsfläche im Ausmaß von 1m² anzulegen, wobei die räumliche Verteilung innerhalb des Grundstückes die angestrebten Standortsverhältnisse zu berücksichtigen hat, d.h. eine Dauerbeobachtungsfläche soll auch innerhalb des Pufferstreifens, im Bereich eines Entwässerungsgrabens, auf einem trockeneren Bereich im Nordteil der Flächen sowie auf einem Standort mit höherem Feuchtegrad (unterschiedliche Biotoptypen vorausgesetzt) liegen. Für die Dauerbeobachtung der Flächen soll ein stabiler 1m² großer, vorgefertigter Rahmen auf je 2 dauerhaft im Boden markierten, diagonalen ausgerichteten Eckpunkten (eingesenkte, geodätisch eingemessene Pflöcke) aufgelegt werden.
Methodik: Die Vegetationsaufnahmen sind nach BRAUN-BLANQUET (1964) durchzuführen. Dies beinhaltet Aufnahme der Deckung der einzelnen Vegetationsschichten (Moos-, Kraut- sowie allenfalls Strauchschicht) sowie jener der einzelnen Pflanzenarten (inkl. Moose infolge deren hohen Indikatorwerts), wobei der Deckungsgrad der BRAUNBLANQUET-Skala um den Schätzwert 2 (Deckung 5-25%) gem. Vorschlag nach REICHELT & WILMANNS (1973) verfeinert wird. Für jede Fläche hat eine standardisierte Fotodokumentation (1x Übersichtsfoto von Plot nach Norden, 1x Plot senkrecht von unten - Horizontalaufnahme) zu erfolgen. Bei der Auswertung können für jeden Plot die Zeigerwerte nach LANDOLT (1977) und jeder Plot einer Pflanzengesellschaft zugeordnet werden. Idealerweise werden die Artenlisten durch die Ergebnisse der Bodenproben ergänzt bzw. diesen Ergebnissen gegenübergestellt. Die Festlegung der Beobachtungsstandorte der Bodenproben wird daher die Standorte der Dauerbeobachtungsstellen des vegetationsökologischen Monitorings berücksichtigen. Bei der Erstaufnahme sind folgende Parameter in einem Formdatenblatt festzuhalten: Detaillierte Beschreibung der Plots inkl. Übersichtsfoto und Detailfoto der Beobachtungsfläche (Horizontalaufnahme), Angabe der GPS Daten von 2 diagonalen Eckpunkten des Aufnahmerahmens, temporäre Vermarkung und Kennzeichnung der beiden Eckpunkte (Holzpflock), Angaben typischer Headerdaten (Kartierer, Erhebungszeitpunkt...) und Angaben zur naturräumlichen Situation innerhalb des Plots (Kleinrelief, Neigung, Exposition, etc), Erfassung des Biotoptyps, Erhebung sämtlicher Pflanzenarten inkl. Moose (Auswertung: Pflanzengesellschaft und Zeigerwerte).
Zeitpunkt/Zeitraum: Die Dauerbeobachtung hat mit Erstaufnahme (siehe Biotopkartierung im Rahmen der Vorarbeiten) und Verortung der Dauerbeobachtungsflächen knapp vor der ersten Mahd bevorzugt im Hochsommer, vor Ausführung der Bodenuntersuchung und Abteufung der GW-Pegel zu beginnen. In den nächsten, dem Beginn des Aufstaus folgenden 5 Jahren sind Vegetationsaufnahmen in gleicher Weise zum Zeitpunkt derselben Vegetationsentwicklung (knapp vor Mahd) fortzuführen, anschließend im 5-Jahresrhythmus bis zur Erreichung des Soll-Zustandes.
Dokumentation: Kartierungen, Vor-Ort-Aufnahmen und Überprüfungen sind in Formdatenblättern und mittels Fotodokumentation festzuhalten und in Jahresberichten inkl. Gegenüberstellung zu den Vorjahresdaten mit folgenden Inhalten zusammenzufassen: Ergebnisse, Entwicklung, Vorschläge zur Adaptierung/Regulierung des Anstauvorganges, Maßnahmenvorschläge zur Verbesserung der Entwicklung bzw. Hintanhaltung einer negativen Bestandsentwicklung.
* Berichterstattung:
Bis zur Abnahmeprüfung sind der zuständigen Behörde die ersten Monitoringergebnisse schriftlich vorzulegen, wobei folgende Mindestangaben zu machen sind:
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Dokumentation der Maßnahmenumsetzung und durchgeführten Pflegemaßnahmen
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Dokumentation der Monitoringsergebnisse inkl. Fotodokumentation (u.a. Dokumentation der Vegetationsentwicklung, s. Hydrologisches Monitoring, Bodenuntersuchungen, Vegetationsökologisches Monitoring)
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Beurteilung der Maßnahmenwirksamkeit
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Beschreibung der weiteren Umsetzungsschritte und Pflegemaßnahmen inkl. allfällig notwendiger Adaptierungen zur Verbesserung der Zielerreichung.
Nach der Abnahmeprüfung sind die Monitoringergebnisse (Mindestangaben siehe oben) der zuständigen Behörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen.
Die Flächen sind entweder in uneingeschränktem Eigentum zu erwerben oder im Wege eines Dienstbarkeitsvertrags auf Bestanddauer zu sichern. Der Rechtserwerb ist der Behörde vor dem Beginn der Vorhabensrealisierung nachzuweisen."
I.5. Im Kapitel "Gewässerökologie" werden nach der Auflage A.XII.12.27 folgende neue Auflagen samt Überschrift eingefügt:
"Zusätzliche verwaltungsgerichtliche Auflagen (Bau- und Betriebsphase):
A.XII.12.27a: Am Inn zwischen Stams und Rietz sind zwischen Flkm 334,8 und Flkm 329,0 auf Grundstücken des öffentlichen Wassergutes folgende Revitalisierungsmaßnahmen zu setzen:
1. Ermöglichung einer eigendynamischen Flussentwicklung im Bereich Flkm 332,38 - Flkm 331,25 rechts (A1) durch
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1.1. Entfernung von rd. 9.500 m³ Abfall:
Im Maßnahmenbereich A1 befinden sich zwischen Flkm 331,70 und Flkm 331,57 rund 9.500 m³ Abfall. Rund 1/3 des Abfalls ist auf einer Restmülldeponie zu entsorgen, 2/3 des Abfalls auf eine Baurestmassendeponie zu verführen. Ggf. ist eine Materialsortierung (Siebung) durchzuführen, um die Kosten für die Deponierung möglichst zu minimieren.
Die entstandenen Geländesenken sind nicht wieder aufzufüllen, sondern der Flussdynamik bzw. der natürlichen Sukzession zu überlassen. Vor der vollständigen Räumung der Abfälle ist vorgängig die Ufersicherung zum Schutz der vorhandenen Infrastruktur herzustellen (siehe unten).
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1.2. Rodung und Absenkung von Flächen:
Eine Fläche von rd. 5,2 ha ist zu roden, darüber eine Geländeabsenkung vorzunehmen. Die Flächen sind auf HQ5-Niveau abzusenken, wobei zwei Inseln auf dem ursprünglichen Geländeniveau verbleiben. Eine weitere Fläche mit rd. 11.500 m² Fläche ist auf HQ1-Niveau abzusenken.
Zwei Inseln haben als Strukturelemente auf dem jetzigen Geländeniveau zu verbleiben. Hier sind lediglich allfällige Neophytenbestände, nicht standortgerechte Gehölze und große Bäume zu entfernen. Standortgerechte Gehölze bis zu einem Stammdurchmesser von 30 cm (1 m über Boden gemessen), die sonstige Krautschicht sowie die Wurzelstöcke entfernter standortgerechter Gehölze sind zu belassen und können ggf. wieder ausschlagen.
Der Gehölzbestand außerhalb des Maßnahmenbereichs ist als Pufferstreifen zur Autobahn hin zu erhalten. Die Errichtung des neuen Uferdeckwerks hat möglichst schonend zu erfolgen. Der Arbeitnehmerschutz während der Baumaßnahmen ist jedoch zu gewährleisten.
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1.3. Entfernung bestehender Ufersicherungen:
In den Uferbereichen, wo derzeit keine Ufersicherung vorhanden ist, ist die natürlich gebildete Deckschicht zu entfernen und sind Uferanrisse herzustellen, um die Ufererosion zu begünstigen.
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1.4. Initialgerinne:
Die längsgestreckte Baugrube, welche bei der Herstellung der neuen Ufersicherung entsteht, ist grob zu strukturieren und teilweise mit Fischunterständen und anderen Habitatstrukturen auszustatten, wobei die Rinne der eigendynamischen Entwicklung zu überlassen ist. Die initial errichteten Strukturen sind daher nicht auf dauerhaften Bestand ausgelegt, sondern unterliegen ebenso der natürlichen Flussdynamik.
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1.5. Anpassung von Ausmündungen:
Flkm 332,305 Haulandgraben (2-8-104a): Der Haulandgraben mündet am flussaufwärtigen Ende des Maßnahmenbereichs A1 in den Inn. Das ausmündende Rohr ist auf die neue Uferlinie zu kürzen und in das neue Uferdeckwerk einzubinden.
Flkm 331,407 - Enggraben (2-8-104b): Der Enggraben mündet am flussabwärtigen Ende der Maßnahmenfläche A1 in den Inn. Das einmündende Rohr ist um rd. 25 m zu kürzen bis auf die neue Uferlinie und in das neue Uferdeckwerk einzubinden.
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1.6. In den Maßnahmenbereichen 1.1. - 1.7. ist weiters zu beachten:
Um die Auswirkungen der Rodung auf die Vogelwelt möglichst gering zu halten, hat die Rodung im Zeitraum von September bis Februar außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen.
Die entstehenden trockenen Bereiche sind der natürlichen Sukzession zu überlassen.
Beim Geländeabtrag ist darauf zu achten, eine Eintrübung der fließenden Welle durch Arbeiten im Trockenen zu vermeiden. Auch sind sämtliche Erdbewegungen während der Niederwasserzeit durchzuführen.
Im Zuge des Abtrages ist eine Trennung des Ober- vom Zwischenboden durchzuführen, wobei der anfallende Humus, welcher teilweise stark von Neophyten belastet ist, ordnungsgemäß zu entsorgen ist.
Die geplanten Ufersicherungsmaßnahmen sind so auszuführen, dass eine möglichst unregelmäßige und raue Gestaltung des Deckwerks erfolgt.
Auf der landseitigen Böschung hat eine Bepflanzung mit Grauerlen und Weidenstecklingen mit einer Pflanzdichte von 0,2 Stk/m² erfolgen. Die Aufbringung von Humus ist zu unterlassen. Weiter sind verstreut zur Strukturierung Wurzelstöcke und Totholzelemente einzubauen.
2. Ermöglichung einer eigendynamischen Flussentwicklung im Bereich Flkm 330,88- Flkm 330,25 rechts (A2) durch
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2.1. Rodung und Absenkung von Flächen:
Die gesamte Fläche (rd. 2,7 ha) im Maßnahmenbereich ist zu roden und rd. 8.000 m² sind auf HQ5-Niveau abzusenken. Ein Teil des für ingenieurbiologische Maßnahmen brauchbaren Gehölzmaterials (Wurzelstöcke, Weidenstecklinge, Totholz) ist zu gewinnen und fachgerecht zwischenzulagern, das übrige Pflanzenmaterial abzutransportieren. Auch der Oberboden (Verminderung der Gefahr des Ausbreitens des drüsigen Springkrauts) und das Schottermaterial sind abzutransportieren. Lediglich jener Teil des Schotters, der für Strukturierungsmaßnahmen benötigt wird, kann vor Ort verbleiben.
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2.2. Natürliche Deckschicht an den Uferböschungen entfernen, Ufer strukturieren:
Die an den Uferböschungen natürlich ausgebildete Deckschicht ist zu entfernen und Uferanrisse herzustellen, um Ufererosion zu begünstigen und eine eigendynamische Umlagerung in diesem Bereich zu ermöglichen. Das gewonnene Steinmaterial ist abzutransportieren.
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2.3. Neuherstellung von rd. 500 lfm Ufersicherung zum Schutz der Autobahn A12 und der 110 kV-Leitung der XXXX :
Das Deckwerk ist mit einer einheitlichen Neigung von 1 : 2 ( ? 26,5°) auszuführen, die Variabilität der Böschungsneigung durch entsprechende Überschüttung mit schottrigem Aushubmaterial herzustellen.
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2.4. Anpassung von Ausmündungen:
Flkm 330,756-Schöflehnerrunsen (2-8-104c): Die Schöflehnerrunsen mündet im Bereich des stromaufwärtigen Ende des Totarms in den Inn. Die Verrohrung ist so abzuändern, dass sie am zu errichtenden Uferdeckwerk ausmündet und in einem freien Gerinne dem Totarm zufließt.
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2.5. Eigendynamische Entwicklung:
Der Trenndamm zwischen Totarm und Hauptfluss ist nicht auf dauernden Bestand auzulegen, sondern kann - den natürlichen flussdynamischen Umlagerungsprozessen entsprechend - umgelagert werden, sodass eine eigendynamische Aufweitung stattfinden kann.
3. Im Bereich von Flkm 330,34 bis Flkm 329,52 links (A3) ist auf einer Länge von 700 lfm das gesamte Uferdeckwerk samt vorgelagerter Kurzsporne zu entfernen. Es sind auch überschüttete Teile des Uferdeckwerkes auszugraben. Das Ufer ist unregelmäßig zu strukturieren. Eine Bestockung hat nicht zu erfolgen, sodass das Ufer dem freien Strömungsangriff ausgesetzt ist.
4. Der Mündungsbereich des Rietzer Baches ist fischpassierbar zu gestalten. Dazu ist die Lauflänge im Mündungsbereich zu vergrößern, indem das Gerinne im flussabwärts anschließenden Auwaldstreifen parallel zum Inn geführt wird und somit ein Längsgefälle von 5 % erreicht wird. Das Gerinne ist gegen den Inn mittels Steinschlichtung vor Erosion zu schützen und als Becken-Riegel-Struktur auszuführen, sodass sich entsprechende Ruhigwasserstellen ausbilden.
Das Querprofil des neuen Mündungsgerinnes ist so zu wählen, dass bis zu einem Mittelwasser im Rietzer Bach dieser im neuen Gerinne abfließt. Bei größerer Wasserführung wird so ein Teil des Abflusses über den Außenbogen schwappen und direkt in den Inn fließen. Ebenso wird einstoßendes Geschiebe über den Trenndamm zwischen neuem Mündungsgerinne und Inn sich direkt in den Inn ausbreiten.
Zur Herstellung der Fischpassierbarkeit im Mündungsbereich des Rietzer Baches ist zum Überwinden des Höhenunterschiedes die Anlage einer Fischaufstiegshilfe in Form eines naturnahen Beckenpasses oder einer naturnahen Riegelrampe herzustellen. Die fischpassierbare Anbindung ist beidseitig mit Weidenstecklingen und Grauerlen zu strukturieren.
A.XII.12.27b.: Verbesserung der Mündungspassierbarkeit des Herztalbaches:
Zur Herstellung der Fischpassierbarkeit im Mündungsbereich ist zum Überwinden des Höhenunterschiedes von rd. 3m bei MJNWT im Inn die Anlage einer Fischaufstiegshilfe in Form eines naturnahen Beckenpasses herzustellen (Leitfischart: Bachforelle).
Zudem ist die bestehende, ca. 10 m lange Verrohrung des Herztalbachs bei Flkm. 0,48 durch Vergrößerung des Querschnitts und Einbringen von Sohlsubstrat fischpassierbar zu gestalten. Die dort bestehende Vorrichtung zur Wasserentnahme (Wasserbuch Postzahl 3/3321) ist so anzupassen, dass die Funktion der Anlage unverändert aufrecht bleibt.
Weiters sind im Bereich zwischen Autobahn und der oa. Verrohrung zwei kleine Migrationshindernisse fischpassierbar anzupassen.
Der naturnahe Beckenpass ist nach Anweisung der bestellten ökologischen Bauaufsicht projektgemäß zu gestalten und in den Randbereichen mit standortgerechtem Gehölz zu bepflanzen.
Nach Fertigstellung ist eine Befischung im Ober- und Unterwasser lt. Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente Teil A1 - Fische und "Mindestanforderung bei der Überprüfung von Fischmigrationshilfen (FMH) und Bewertung der Funktionsfähigkeit" (Woschitz et. al 2003) durchzuführen.
A.XII.12.27c: Verbesserung der Mündungspassierbarkeit des Leiblfingers/Pettnauer Gießen:
Zur Herstellung der Fischpassierbarkeit im Mündungsbereich des Niederbachs ist zum Überwinden des Höhenunterschiedes von rd. 1,5 m bei MJNWT im Inn die Anlage einer Fischaufstiegshilfe in Form eines naturnahen Beckenpasses oder einer naturnahen Riegelrampe herzustellen (Leitfischart: Äsche).
Die Sohle des kanalartigen Durchlasses der Inntalautobahn ist so zu strukturieren (z.B. durch Einbringen von alternierenden Querriegeln), dass sich eine Niederwasser-Tiefenrinne ausbildet.
Weiters sind auch die Anströmverhältnisse im Einmündungsbereich des Gießens in den Niederbach zu optimieren (Fischwanderung in den Gießen fördern, Einwanderung in das Geschieberückhaltebecken Niederbach erschweren bzw. nach Möglichkeit verhindern).
Der naturnahe Beckenpasses ist nach Anweisung der bestellten ökologischen Bauaufsicht projektgemäß zu gestalten und in den Randbereichen mit standortgerechtem Gehölz zu bepflanzen.
Nach Fertigstellung ist eine Befischung im Ober- und Unterwasser lt. Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente Teil A1 - Fische und "Mindestanforderung bei der Überprüfung von Fischmigrationshilfen (FMH) und Bewertung der Funktionsfähigkeit" (Woschitz et. al 2003) durchzuführen.
A.XII.12.27d. Vor Baubeginn für das Vorhaben im Längental sind der Behörde detaillierte Projektunterlagen für die in den Auflagen 27a bis 27c vorgesehenen Maßnahmen und ein ökologisches Beweissicherungsprogramm zur Überprüfung der Zielerreichung der Maßnahmen vorzulegen. Ein Baubeginn für das Vorhaben im Längental ist erst nach Freigabe der konkreten Maßnahmen durch die Behörde zulässig.
A.XII.12.27e. Die in den Auflagen 27a bis 27c vorgeschriebenen Maßnahmen sind tunlichst bis zur Inbetriebnahme der Vorhabensteile im Längental, spätestens jedoch bis 31.12.2024, umzusetzen. Bis zur Abnahmeprüfung für den Speicher Kühtai ist der Behörde jedenfalls das Ergebnis des in Auflage 27d vorgeschriebenen Beweissicherungsprogramms vorzulegen."
I.6. Im Kapitel "Wasserwirtschaft, Wasserbau, Hochwasserschutz" werden nach der Auflage A.XII.17.29 folgende neue Auflagen samt Überschrift eingefügt:
"Zusätzliche verwaltungsgerichtliche Auflagen (Bau- und Betriebsphase):
A.XII.17.29a: Im Zusammenhang mit den im Kapitel "Gewässerökologie" vorgeschriebenen Revitalisierungsmaßnahmen am Inn zwischen Stams und Rietz sind zwischen Flkm 334,8 und Flkm 329,0 folgende wasserbauliche Maßnahmen zu setzen:
1. Im Bereich der eigendynamischen Flussentwicklung zwischen Flkm 332,38 und Flkm 331,25 rechts (A1):
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1.1. Entfernung bestehender Ufersicherungen
Das am flussaufwärtigen Ende des Maßnahmenbereichs gelegene massive Uferdeckwerk ist zu entfernen, die gewonnenen Wasserbausteine sind entsprechend ihrer Eignung bei der Neuerrichtung der Ufersicherung entlang der Autobahn A12 wiederzuverwenden.
Weiters sind die vorhandenen Buhnen bis zur neuen Uferlinie zu entfernen, das gewonnene Steinmaterial je nach Eignung ebenfalls für die neuen Uferschutzmaßnahmen wieder einzusetzen. Die entstandenen Baugruben sind im Wesentlichen zu belassen.
Der Rückbau des bestehenden Uferschutzes hat in zeitlicher Abstimmung mit der Neuerrichtung der Ufersicherung entlang der Autobahn (siehe unten) zu erfolgen, sodass der Hochwasserschutz für die bestehende Infrastruktur aufrecht bleibt.
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1.2. Neuherstellung der Ufersicherung zum Schutz der Autobahn A12 und der 110kV-Freileitung der XXXX :
Vorgängig vor bzw. zeitgleich mit den Maßnahmen, welche den Hochwasserschutz für die bestehende Infrastruktur reduzieren, ist rechtsufrig ein neues Uferdeckwerk auszuführen. Die Linienführung des neuen Deckwerks ist durch die bestehenden Besitzverhältnisse vorgegeben. In der Regel ist mit der Böschungsoberkante ein Abstand von mindestens 2,5 - 3 m zur Grundgrenze einzuhalten.
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1.3. Rd. 350 lfm Ufersicherung im Kolkbereich unterfangen:
Das bestehende Deckwerk (inkl. der vorhandenen Buhnen) ist mittels Hochdruckbodenvermörtelungssäulen (HDBV-Säulen) zu unterfangen.
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1.4. Die Konsenswerberin hat im gesamten ggstdl. Maßnahmenbereich ein sorgfältiges Querprofilmonitoring zur Beobachtung der Fluss-/Sohlentwicklung durchzuführen, um die Voraussetzung zu schaffen, in den Prozess der eigendynamischen Aufweitung bei Sohlentwicklungen, welche die Hochwasser-sicherheit gefährden, rechtzeitig lenkend eingreifen zu können.
Um die im Interesse der Hochwassersicherheit maximal zulässige Sohlanlandung beurteilen zu können, ist unmittelbar nach Umsetzung der ggstdl. Maßnahmen eine 2D-hydraulische Nachrechnung mit der neuen Flussgeometrie und einer als möglich eingeschätzten höchsten Sohllage vorzunehmen und der Bundeswasser-bauverwaltung vorzulegen.
Sollten später im Zuge des Sohlmonitorings Anlandungen beobachtet werden, die das maximal zulässige Maß übersteigen, so ist eine neuerliche 2D-hydraulische Nachrechnung mit den aktuell vermessenen Querprofildaten zur genauen Beurteilung der zu erwartenden Hochwassergefährdung und der allenfalls deswegen gebotenen Gegenmaßnahmen vorzunehmen und der Bundeswasserbauverwaltung vorzulegen. Über erforderliche korrigierende Eingriffe in das Innbett (insbes. maschinelle Sohlabsenkungen) entscheidet die Bundeswasserbauverwaltung in Abstimmung mit der Konsenswerberin. Die Ausführung der Eingriffe entsprechend diesen Vorgaben obliegt in der Folge gem. § 50 WRG 1959 wiederum der Konsenswerberin.
2. Im Bereich der eigendynamischen Flussentwicklung zwischen Flkm 330,88 und Flkm 330,25 rechts (A2):
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2.1. Herstellung einer Unterstrom angebundenen breiten Mulde:
Von der auf HQ5 abgesenkten Fläche verbleibt nur ein 10 bis 15 m breiter Uferstreifen auf diesem Niveau. Dahinterliegend ist zwischen Flkm 330,33 und Flkm 330,7 in der Innau am rechten Ufer eine unregelmäßig strukturierte, zwischen 10 und 30 m breite Mulde herzustellen, die nur unterstrom an den Inn angebunden ist. Die Sohllage dieses Totarms ist so zu wählen, dass dieser mitgehend ganzjährig vom Inn her benetzt wird; lokal sind Tiefstellen auszubilden, die dauernd vom flussbegleitenden Grundwasser gespeist werden. Das Deckwerk zur Ufersicherung des Totarms ist mit Grobschlag unregelmäßig zu überschütten.
Im Zuge der Neuerrichtung der Ufersicherung entlang der Autobahn (siehe unten) ist der oberwasserseitige Abschluss des Totarms neu aufzubauen. Dieser Abschlussdamm ist durchlässig auszubilden, sodass eine leichte Durchströmung stattfindet und so der Totarm immer wieder freigespült wird.
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2.2. Entfernung bestehender Ufersicherungen bzw. Schutzbauten:
Vier kurze Buhnen am unterstromigen Ende des Maßnahmenbereichs sind zu entfernen. Die gewonnenen Wasserbausteine sind bei entsprechender Eignung wiederzuverwenden.
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2.3. Neuherstellung von rd. 500 lfm Ufersicherung zum Schutz der Autobahn A12 und der 110 kV-Leitung der XXXX :
Vorgängig vor bzw. zeitgleich mit den Maßnahmen, welche den Hochwasserschutz für die bestehende Infrastruktur reduzieren, ist rechtsufrig ein neues Uferdeckwerk auszuführen. Die Linienführung ist hier vornehmlich durch einen ausgerundeten Verlauf bzw. durch die vorhandene Infrastruktur ( XXXX -Freileitung, Uferbegleitweg) zu bestimmen.
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2.4. Rd. 350 lfm Ufersicherung im Kolkbereich unterfangen:
Das bestehende Deckwerk (inkl. der vorhandenen Buhnen) ist mittels Hockdruckbodenvermörtelungssäulen (HDBV-Säulen) zu unterfangen.
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2.5. Die Konsenswerberin hat im gesamten ggstdl. Maßnahmenbereich ein sorgfältiges Querprofilmonitoring zur Beobachtung der Fluss-/Sohlentwicklung durchzuführen, um die Voraussetzung zu schaffen, in den Prozess der eigendynamischen Aufweitung bei Sohlentwicklungen, welche die Hochwasser-sicherheit gefährden, rechtzeitig lenkend eingreifen zu können.
Um die im Interesse der Hochwassersicherheit maximal zulässige Sohlanlandung beurteilen zu können, ist unmittelbar nach Umsetzung der ggstdl. Maßnahmen eine 2D-hydraulische Nachrechnung mit der neuen Flussgeometrie und einer als möglich eingeschätzten höchsten Sohllage vorzunehmen und der Bundeswasser-bauverwaltung vorzulegen.
Sollten später im Zuge des Sohlmonitorings Anlandungen beobachtet werden, die das maximal zulässige Maß übersteigen, so ist eine neuerliche 2D-hydraulische Nachrechnung mit den aktuell vermessenen Querprofildaten zur genauen Beurteilung der zu erwartenden Hochwassergefährdung und der allenfalls deswegen gebotenen Gegenmaßnahmen vorzunehmen und der Bundeswasserbauverwaltung vorzulegen. Über erforderliche korrigierende Eingriffe in das Innbett (insbes. maschinelle Sohlabsenkungen) entscheidet die Bundeswasserbauverwaltung in Abstimmung mit der Konsenswerberin. Die Ausführung der Eingriffe entsprechend diesen Vorgaben obliegt in der Folge gem. § 50 WRG 1959 wiederum der Konsenswerberin."
II. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 23.12.2009 stellte die XXXX vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, bei der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde den Antrag auf Durchführung einer UVP gemäß UVP-G 2000 und auf Erlassung eines Genehmigungsbescheides gemäß § 17 UVP-G 2000 betreffend Errichtung und Betrieb des Vorhabens Speicherkraftwerk (SKW) Kühtai.
Im Februar 2010 wurde dem Landesumweltanwalt, den Standortgemeinden, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) sowie den mitwirkenden Behörden die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) zur Stellungnahme übermittelt.
Am 30.6.2011 erfolgte die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages samt - inzwischen ergänzten - Unterlagen mit Edikt im Amtsblatt der Wiener Zeitung sowie im redaktionellen Teil zweier Tageszeitungen, durch Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes der Tiroler Landesregierung sowie mittels Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden Längenfeld, Neustift im Stubaital, Silz, Umhausen, Sellrain, Fulpmes, Oetz, Haiming, Sautens und Telfes im S