Entscheidungsdatum
27.06.2019Norm
FPG §46Spruch
W199 2143025-1/34E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019, W199 2143025-1/26E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 24.06.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019, W199 2143025-1/26E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte sie Folgendes aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat der Revision auf Antrag des Revisionswerbers aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil die öffentliche Ordnung durch den fortgesetzten Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich in keiner Weise gefährdet ist bzw. dem Revisionswerber keine solche Handlungen vorzuwerfen sind, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnten.
Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung nach der ständigen Rechtsprechung nur dann entgegen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte öffentliche Interessen handelt, die eine sofortige Umsetzung der behördlichen Entscheidung in die Wirklichkeit zwingend gebieten (VwGH 11.4.1986, 86/17/006, 10.07.1987, 87/08/13), was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist, da zwingende öffentliche Interessen immer nur dann vorliegen, wenn eine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung abzuleiten ist (VfGH G1306/95). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus den Umständen klar, dass vom Revisionswerber keine solche Gefahr oder Bedrohung ausgeht, die ein zwingendes öffentliches Interesse begründen würde.
Dem Revisionswerber wurde auf Grund der rechtswidrig ergangenen Entscheidung des BVwGs lediglich subsidiärer Schutz, nicht jedoch der Asylstatus, zuerkannt. Dadurch ist er erheblich schlechter gestellt. Bei Nichtverlängerung oder Aberkennung des subsidiären Schutzes kann der Revision [gemeint: der Revisionswerber] jederzeit in sein Herkunftsland Syrien, wo die Verfolgung, Zwangsrekrutierung, Inhaftierung und unmenschliche Behandlung droht, abgeschoben werden. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des BVwGs sowie der Verfolgungsgefahr wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Interessensabwägung hat zugunsten des Revisionswerbers auszufallen, weil die Nachteile für diese wesentlich schwerer wiegen, als die Interessen der Republik Österreich."
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, er könne, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht verlängert oder wenn er aberkannt werde, jederzeit in seinen Herkunftsstaat Syrien abgeschoben werden, wo ihm Verfolgung, Zwangsrekrutierung, Inhaftierung und unmenschliche Behandlung drohe.
Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Ein solcher kann nämlich nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde für den Fall einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (die nach dem Akteninhalt bis zum 29.11.2019 erteilt wurde) in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 FPG stellt die mit der Revision angefochtene Entscheidung nicht dar (vgl. VwGH 24.4.2015, Ra 2014/01/0243; 17.6.2015, Ra 2015/20/0079; 7.8.2015, Ra 2015/20/0113; 26.8.2015, Ra 2015/20/0143; 14.10.2015, Ra 2015/20/0157; 2.11.2015, Ra 2015/18/0161; 27.1.2016, Ra 2015/20/0234; 28.7.2016, Ra 2016/19/0068; 11.11.2016, Ra 2016/01/0173; 23.11.2016, Ra 2016/01/0206; 11.1.2017, Ra 2016/20/0258; 7.8.2017, Ra 2017/19/0166; 23.10.2017, Ra 2017/18/0274).
Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W199.2143025.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019