Entscheidungsdatum
27.06.2019Norm
AuslBG §12aSpruch
W151 2220171-1/3E
W151 2220172-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX und XXXX vom 23.04.2019, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom jeweils 14.03.2019, jeweils GZ. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
B)
Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: BF 2), geb. am XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, stellte am 18.01.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass XXXX (BF 1) beabsichtige, den Antragsteller für die berufliche Tätigkeit als Koch mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 1600.- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen.
Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut von Urkunden (jeweils mit beglaubigten Übersetzungen):
-
Diplom und Abschlusszeugnis XXXX ,
-Arbeitsbestätigung als Koch 2004 bis 2014 im Restaurant XXXX
2. Mit Parteiengehör vom 26.02.2019 teilte das AMS mit, dass der BF 2 nur 50 von 55 Punkte erreiche und die Entlohnung unter dem Kollektivvertrag liegt.
3. Mit Schreiben des BF 1 vom 07.03.2019 legte er die Bestätigung über die kollektivvertragsrechtliche Einstufung des BF 2 in Höhe von € 1795,50 brutto und eine weitere Arbeitsbestätigung des BF 2 beim Restaurant XXXX als Koch von November 2014 bis Jänner 2017 vor.
4. Mit Bescheiden vom 14.03.2019 wies die belangte Behörde die Zulassung des Antragstellers als Fachkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab und begründete dies damit, dass der BF 2 lediglich 50 statt der erforderlichen 55 Mindestpunktezahl gemäß Anlage B erreicht.
5. Mit Schreiben vom 23.04.2019 erstatteten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten vor, der BF 2 werde in den nächsten Tagen das Sprachdiplom A1 für die deutsche Sprache vorlegen und damit die erforderliche Punkteanzahl erreichen.
6. Mit Eingabe vom 18.06.2018 legte das AMS die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX (im Folgenden: BF 2), geb. am XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, stellte am 18.01.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass XXXX (BF 1) beabsichtigte, den Antragsteller für die berufliche Tätigkeit als Koch mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von EUR 1600.- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen. Mit Schreiben des BF 1 vom 07.03.2019 wurde das Bruttogehalt auf € 1795,50 erhöht und somit das nach Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt vereinbart.
Der BF 2 legte Urkunden (jeweils mit beglaubigten Übersetzungen) vor:
-
Diplom und Abschlusszeugnis XXXX -Arbeitsbestätigung als Koch 2004 bis 2014 im Restaurant XXXX - Arbeitsbestätigung beim Restaurant
XXXX als Koch von November 2014 bis Jänner 2017 vor.
Ein Sprachdiplom über die Deutschqualifikation auf A1 wurde nicht vorgelegt. Der BF 2 befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im
32. Lebensjahr.
Dem BF 2 werden folgende Punkte vergeben:
Qualifikation: 20
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 20
Alter: 10
Sprachkenntnisse: 0
Sohin: insgesamt 50
Der BF 2 erreicht nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B zum AuslBG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Entlohnung, zum Alter des Antragstellers, zur seiner Ausbildung, zur Berufserfahrung sowie zu der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere den im Rahmen des Antrags vorgelegten Urkunden.
Dass der BF 2 die erforderliche Mindestpunkteanzahl nach Anlage B zu § 12a AuslBG nicht erreicht, ergibt sich aus den dargelegten Urkunden.
Dass der BF 2 über Sprachkenntnisse auf A1 Niveau verfügt, wurde nicht nachgewiesen. Dies obwohl seit Beschwerdeeinbringung vom 23.04.2019 bereits zwei Monate vergangen sind, und vorgebracht wurde, diesen Nachweis "in den nächsten Tagen" vorzulegen. Der BF 2 hat daher ausreichend Zeit gehabt, diesen Nachweis vorzulegen, was nicht erfolge.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten i.d.g.F.:
§ 12a leg. cit:
"Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."
Anlage B:
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse Deutsch
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5 10 15
Sprachkenntnisse Englisch
maximal anrechenbare Punkte: 10
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5 10
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
15 10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
90
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse Deutsch
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5 10 15
Sprachkenntnisse Englisch
maximal anrechenbare Punkte: 10
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5 10
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
15 10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
90 20
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
§ 20d:
"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder
6. als Künstler gemäß § 14
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) bis (5) [...]"
Weitere maßgebliche Bestimmungen:
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2018 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2019, BGBl. II Nr. 96/2019):
§ 1. (1) Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:
1. Fräser/innen
2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
3. Schwarzdecker/innen
4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
5. Landmaschinenbauer/innen
6. Dreher/innen
7. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
8. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
9. Dachdecker/innen
10. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
11. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
12. Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau
13. Sonstige Schlosser/innen
14. Betonbauer/innen
15. Zimmerer/innen
16. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
17. Sonstige Spengler/innen
18. Kraftfahrzeugmechaniker/innen
19. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
20. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
21. Lackierer/innen
22. Bautischler/innen
23. Platten-, Fliesenleger/innen
24. Huf- und Wagenschmied(e)innen
25. Sonstige Techniker/innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
26. Pflasterer/innen
27. Holzmaschinenarbeiter/innen
28. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2018 begonnen haben.
29. Bauspengler/innen
30. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen
31. Karosserie-, Kühlerspengler/innen
32. Augenoptiker/innen
33. Bau- und Möbeltischler/innen
34. Gaststättenköch(e)innen
35. Sonstige Bodenleger/innen
36. Maschinenschlosser/innen
37. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
38. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstr.- u. Nachrichtentechnik
39. Sonstige Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
40. Sonstige Techniker/innen für Wirtschaftswesen
41. Sonstige Grobmechaniker/innen
42. Kunststoffverarbeiter/innen
43. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen
44. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen
45. Sonstige Tiefbauer/innen
[...]
In der Sache folgt daraus:
Die beantragte Beschäftigung als Koch findet sich in der Fachkräfteverordnung 2019, der BF 2 erhält auch den Kollektivvertragsmindestbruttolohn. Es können ihm folgende Punkte vergeben werden:
Qualifikation: 20
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 20
Alter: 10 (32 Jahre bei Antragstellung)
Sprachkenntnisse: 0
Sohin: insgesamt 50
Moniert wurde in der Beschwerde lediglich, dass der BF 2 ein Sprachdiplom über die Deutschqualifikation auf A1 vorlegen werde, dies innerhalb einiger Tage nach der Bechwerdeeinbringung. Dass der BF 2 über diese Sprachkenntnisse verfügt, wurde aber nicht nachgewiesen. Dies obwohl seit der Beschwerde vom 23.04.2019 bereits zwei Monate vergangen sind und entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass dieser Nachweis "in den nächsten Tagen" vorgelegt werde. Der BF 2 hat daher ausreichend Zeit gehabt, diesen Nachweis vorzulegen.
Im Ergebnis erreicht der BF 2 somit nur 50 Punkte nach Anlage B zu § 12a AuslBG. Damit war die Zulassung des BF 2 zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf mangels Erreichens der Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage B zu versagen und dementsprechend die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fachkräfteverordnung, Nachweismangel, Rot-Weiß-Rot-Karte,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W151.2220171.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019