Entscheidungsdatum
02.07.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W144 2219525-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde der XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 14.08.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und
die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Teheran zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine afghanische Staatsangehörige und Ehegattin des mit Bescheid des BFA vom 04.12.2014, Zl. XXXX , subsidiär schutzberechtigten XXXX geb., StA von Afghanistan, stellte am 17.01.2018 bei der österreichischen Botschaft in Teheran (im Folgenden: ÖB) schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG, wobei als Bezugsperson der Ehegatte der BF genannt wurde.
Unter einem übermittelte die BF Kopien ihres Reisepasses, Auszug des Personenstandsregisters, iranische Heiratsurkunde vom XXXX - Heirat am XXXX in XXXX /Afghanistan, samt jeweiliger Übersetzungen.
Mit Schreiben vom 13.03.2018 erklärte der Dokumentenberater an der ÖB Teheran, dass der Reisepass und die Heiratsurkunde auf sicherheitstechnisch relevante Merkmale überprüft worden seien und dabei keinerlei Fehler oder Abweichungen zu vorhandenen Specimen festgestellt werden konnten.
In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
Mit Mitteilung vom 20.07.2018 erklärte das BFA, dass die Gewährung eines Schutzstatus nicht wahrscheinlich sei, weil die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe.
Unter einem wurde eine bezughabende Stellungnahme vom 20.07.2018 übermittelt und darin begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt: Die Bezugsperson reiste gem. Email vom 12.04.2017 XXXX Uhr der Grenzpolizei XXXX am 12.04.2017 mit einer Barsumme über € 5.000,-
zum angeblichen Zwecke des Besuchs der kranken Mutter für eine Dauer von 70 Tagen nach Teheran. Die Rückreise sollte gem. Ticket 19.06.2017 erfolgen. Gemäß Email vom 13.07.2017 erfolgte bis zu diesem Datum keine Einreisemeldung.
Die von der Antragstellerin in vorgelegte Kopie der Tazkira wurde am 30.04.2017 ausgestellt.
Die von der Antragstellerin vorgelegte Kopie der Tazkira der Bezugsperson wurde am 25.07.2015 ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Bezugsperson im laufenden Asylverfahren. In der Einvernahme vom 17.01.2014 gab die Bezugsperson an, bis in die Türkei während der Reise Kontakt zur Familie gehabt zu haben und hätte dann die Telefonnummer verloren. (EV, 5) Die Bezugsperson gab in der Erstbefragung am 02.12.2012 an, niemals im Besitz eines Identitätsausweises gewesen zu sein. (EB, 4)
Widersprüchlich dazu gab die Bezugsperson im Zuge der Einvernahme vom 17.04.2014 an, eine Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde zu haben, diese aber nicht besorgen zu können. (EV, 8-9) Die von der Antragstellerin vorgelegte, am 25.07.2015 ausgestellte Tazkira gibt zum Alter der Bezugsperson an, diese sei im Jahr 2015 XXXX Jahre alt gewesen. Dies würde einem Geburtsjahr XXXX entsprechen. Die Bezugsperson gab jedoch an, am XXXX geboren zu sein. Die Übersetzung ist mit dem Stempel der afghanischen Botschaft in Teheran mit Datum 29.05.2017 versehen. Zum einen widersprechen die Geburtsdaten der Bezugsperson fundamental, zum anderen legt das Ausstellungsdatum der Tazkira nahe, dass es sich um eine Fälschung handelt, da sich die Bezugsperson zum Ausstellungszeitpunkt bereits in Österreich befand.
Weiters liegt eine Kopie der in der afghanischen Botschaft in Teheran ausgestellten Heiratsurkunde vor, in welcher die Echtheit des geschlossenen Ehevertrages bestätigt wird. Darin wird auf das angebliche Heiratsdatum XXXX verwiesen. Obwohl die Bezugsperson angab, dass auch eine Heiratsurkunde existieren würde, wurde eine Kopie dieses Dokuments der ho. Behörde bisher nicht vorgelegt. Die Bezugsperson gab im Zuge der Einvernahme vom 17.04.2014 an, sowohl standesamtlich als auch traditionell in Afghanistan geheiratet zu haben, die Heiratsurkunde befinde sich bei dessen Frau (EV, 8-9) Sollte die afghanische Botschaft auf die Vorlage des Dokuments verzichtet haben, so würde damit lediglich die mündliche Aussage zur angeblichen früheren Verehelichung vorliegen.
Die der Behörde vorgelegte Übersetzung vom XXXX weist ebenso auf das Ausstellungsdatum der Heiratsurkunde mit dem Datum XXXX hin. In der Kopie des Ehevertrages XXXX fehlt zudem im vorgesehenen Feld der Fingerabdruck des Bräutigams XXXX .
Als sofortige Zahlung werden in der Heiratsurkunde vom XXXX insgesamt 14 Azadi Goldmünzen angegeben. Ein Azadi, Münzgewicht 8,13 Gramm, Feingehalt 900 ‰, Feingewicht 7,31 Gramm wird ein Ankaufspreis für Feingolde, nicht handelsfähig von € 248,39 und für Gold Umlaufmünzen u. div. Von € 244,71 gem. aktuellem Schalterkurs per 16.05.2018
(https://norddeutsche-edelmetall.de/persien-iran-goldmuenzen/) Dies entspricht bei 14 Münzen einem Betrag von etwas über € 3.400,-. Die vereinbarte sofortige Hochzeitsabgabe von 14 iranischen Azadi Goldmünzen verstärken in diesem Zusammenhang den Eindruck, dass den aus Österreich mitgeführten € 5.000,- die Hochzeitsgabe finanziert werden sollte und legen daher den Schluss nahe, dass die Ehe erst im Zuge der Reise nach Teheran vollzogen wurde.
Auch das Strafverfahren und die Verurteilung der Bezugsperson (LG XXXX vom 12.08.2014 RK 19.08.2014) und die nicht gegebene Unbescholtenheit, dass als nicht glaubhaft festgestellte Fluchtvorbringen der Bezugsperson im Asylverfahren sowie die vorgelegten Dokumente in Bezug zu deren Ausstellungsdaten und in Verbindung mit der angeblichen Reise in den Iran zum Zwecke des Besuchs der kranken Mutter, welche jedoch offensichtlich der Einreisevorbereitung der angeblichen Ehegattin dienen sollte, ist selbst durch die teilweise Vorlage vermeintlich echter Dokumente die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin und deren Bezugsperson sowie aufgrund des bislang nicht vorgelegten vollständig ausgefüllten Betragungsformular insgesamt nicht gegeben. Die Behörde kommt in Zusammenschau zum Schluss, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse und der zahlreichen Widersprüche eine aufrechte Ehe im Herkunftsstaat nicht bestanden hat."
Mit Schreiben vom 23.07.2018 wurde die BF seitens der ÖB aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2018 erstattete die BF eine solche Stellungnahme und führte darin aus, dass die Bezugsperson bereits in ihrer ersten Niederschrift vom 02.12.2012 angegeben habe, verheiratet zu sein; ebenso in ihrer zweiten Einvernahme vom 17.01.2014. Zudem habe das BFA im Verfahren angegeben, dass die vorgelegten Urkunden grundsätzlich als echt eingestuft werden könnten. Die Bezugsperson habe die afghanischen Heiratsunterlagen in Afghanistan zurückgelassen und deshalb im Jahr XXXX bei der afghan. Botschaft in Teheran seine Ehe erneut registrieren lassen - der Fehler, dass dabei der Fingerabdruck der Bezugsperson nicht aufgebracht worden sei, könne nicht zu Lasten der BF wirken. Zu der vom BFA ins Treffen geführten Tazkira, die ein falsches Geburtsdatum der Bezugsperson aufweise, gebe sie an, dass die Bezugsperson keine Tazkira habe und sich auch keine habe ausstellen lassen. Die BF sei eindeutig Familienangehörige der Bezugsperson; das Eheschließungsdatum ( XXXX ) werde durch die Urkunde untermauert.
Diese Stellungnahme wurde seitens der ÖB am 13.08.2018 an das BFA weitergeleitet.
Das BFA hat mit Email vom ebenfalls 13.08.2018 mitgeteilt, dass die Stellungnahme der BF nicht geeignet sei, eine Änderung des behördlichen Ergebnisses herbeizuführen.
Mit Bescheid vom 14.08.2018, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung, dass die Ehe zwischen BF und Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 10.09.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte hiebei im Wesentlichen die Einwendungen, die bereits in der Stellungnahme vom 27.07.2018 erstattet wurden.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.05.2019 wurden am 31.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Insbesondere wird festgestellt, dass der Dokumentenberater bei der ÖB keine Hinweise für das Vorliegen einer Fälschung der Heiratsurkunde und des Reisepasses der BF erkennen konnte.
Weiters wird festgestellt, dass sich die seitens der BF vorgelegte und im Akt befindliche Tazkira nicht auf die Bezugsperson bezieht, sondern auf den in der Heiratsurkunde erstgenannten Trauzeugen, konkret auf XXXX Jahre alt im Jahr 2015, Der Genannte ist offensichtlich ein Bruder der BF, da beide den gleichen Vater und Großvater (Vater: XXXX , Großvater: XXXX ) haben.
Im Reisepass der Bezugsperson finden sich Stempel der Flughafens XXXX : Ausreise 12.04.2017 - Einreise 19.06.2017; Ausreise 08.08.2018 - Einreise 08.09.2018.
Schließlich wird festgestellt, dass die Bezugsperson bei ihren Angaben im Asylverfahren zu ihren persönlichen Verhältnissen immer erklärt hat, verheiratet zu sein.
2.) Beweiswürdigung:
Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB; jene zur grundsätzlichen Unbedenklichkeit des Reisepasses und der Heiratsurkunde aus dem diesbezüglichen Schreiben des mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Dokumentenberaters bei der ÖB.
Die Feststellung, dass sich die vorgelegte Tazkira nicht auf die Bezugsperson, sondern auf einen Trauzeugen bezieht, ist unschwer anhand des Namens XXXX zu erkennen. Zudem sind auf der Tazkira der Name des Vaters und Großvaters vermerkt, was zur Feststellung führt, dass es sich beim Zeugen offensichtlich um einen Bruder der BF, deren Vater und Großvater die jeweils entsprechenden selben Namen tragen, handelt.
Die Feststellung zu den Ein- und Ausreisestempeln im RP der Bezugsperson ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den RP.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2.
das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3.
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1.-gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2.-gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1.-der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2.-der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3.-der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4.-durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1.-dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen
versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2.-im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
§ 11 Abs. 5 NAG lautet wie folgt:
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Zunächst ist auszuführen, dass der Einreiseantrag der BF bereits am 17.01.2018 schriftlich gestellt wurde. Weder § 35 AsylG noch § 11 FPG kennen, anders als etwa der hier nicht anwendbare Visakodex, eine Bestimmung, wonach die ÖB die Vereinbarung eines Termins für die persönliche Einreichung eines Visaantrags verlangen kann. § 11 Abs. 1, 2. Satz, FPG normiert lediglich, dass Antragssteller über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen haben.
Im vorliegenden Fall wurde ein schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär schutzberechtigte Ehegatte der BF genannt.
Die Erwägungen der ÖB, wonach vor Einreise keine Ehe der BF mit der Bezugsperson bestanden habe, erweisen sich als nicht schlüssig:
Das Argument, dass die von der BF vorgelegte Tazkira der Bezugsperson am 25.07.2015 ausgestellt worden sei und dieses Ausstellungsdatum mit näher genannten Angaben der Bezugsperson im Widerspruch stehe, ist verfehlt, weil es sich bei dieser Tazkira nicht um ein Dokument der Bezugsperson handelt, sondern um eines, das einem Trauzeugen zugehört.
Gleiches gilt für das Argument der ÖB, dass das von der Bezugsperson angegebene Geburtsdatum ( XXXX ) im Widerspruch zu dem aus der Tazkira herausrechenbaren Geburtsjahr XXXX stehe.
Das weitere Argument, dass die Bezugsperson schon im April 2014 angegeben habe, dass es eine (afghanische?) Heiratsurkunde über die Heirat am XXXX gebe, dass diese Heiratsurkunde jedoch nicht vorgelegt worden sei, ist kein schlüssiges Argument dafür, dass die BF und die Bezugsperson nicht tatsächlich im Jahr XXXX in Afghanistan geheiratet haben.
Damit bleibt als möglicher Zweifel über den urkundlichen Nachweis der Heirat allenfalls der Umstand bestehen, dass auf der Kopie des Ehevertrages kein Fingerabdruck der Bezugsperson aufgebracht ist. Vor dem Hintergrund, dass der Dokumentenberater jedoch diesbezüglich offensichtlich keine Zweifel gehegt hat, und dass die Bezugsperson von Anbeginn ihres Aufenthalts im Bundesgebiet angegeben hat, verheiratet zu sein, erscheint der fehlende Fingerabdruck aber als minder relevant.
Dass eine Rückreise der Bezugsperson und Einreise ins Bundesgebiet über XXXX am 19.06.2017 nicht dokumentiert sei, wie die ÖB vermeint ("keine Einreisemeldung"), ist angesichts des Einreisestempels von diesem Tag im RP der Bezugsperson schlich falsch.
Schließlich sind die Erwägungen der ÖB zum Vollzug der Ehe und zu der Hochzeitsgabe von 14 Goldmünzen bloße Mutmaßungen, die als solche nicht geeignet sind, eine logisch-schlüssige Beweiswürdigung zu begründen.
Insgesamt betrachtet kann damit dem Vorbringen der BF, dass sie die Ehegattin der Bezugsperson sei und mit dieser seit dem Jahr XXXX verheiratet sei, nicht entgegengetreten werden. Die Familieneigenschaft der Bezugsperson zur Ehegattin ist vielmehr als gegeben anzusehen.
Eine Abweisung des Einreisebegehrens der BF könnte somit nicht wegen fehlender Familienangehörigeneigenschaft der Bezugsperson, sondern bei fortgesetzter Prüfung nur dann erfolgen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 35 AsylG nicht erfüllt wären:
Gemäß § 35 Abs. 2 erster Satz, letzter Halbsatz AsylG sind in casu die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 3 leg.cit. zu erfüllen.
Die BF hat diesbezüglich diverse Unterlagen vorgelegt (Mietvertag, Lohnzettel der Bezugsperson, Reiseversicherung, etc.), die erstinstanzlich keinerlei Würdigung auf Sachverhaltsebene unterzogen worden sind und demgemäß auch zu keinen Feststellungen geführt haben, die als Grundlage für die Überprüfung ihrer Tragfähigkeit (im Hinblick auf Unterkunft, Versicherungsschutz, finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft) unabdingbar sind; u.a. beispielhaft etwa von welchem durchschnittlichen Einkommen der Bezugsperson vermindert um regelmäßige Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG auszugehen ist.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den BF vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die BF näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.
Ohne Abklärung der angesprochenen Umstände und valider Feststellungen hiezu, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die wesentlichen Verfahrensfragen zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheides bzw. einer Zurückverweisung zur Vornahme der erforderlichen Informationen vorzugehen.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Ehe, Einreisetitel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W144.2219525.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019