TE Bvwg Beschluss 2019/7/4 W124 1250101-2

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Veröffentlicht am 04.07.2019
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Entscheidungsdatum

04.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §60
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W124 1250101-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich vom 21.03.2016, Zl. 385676502-150326022, beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wies das BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, den Antrag auf Aufhebung des gem. § 60 Abs 1 FPG erlassenen Einreiseverbotes ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die dagegen erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde samt Verwaltungsakt am 29.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

In der mündlichen Verhandlung am 02.07.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde zurückziehe.

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Mit ihrer Mitteilung in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2019, verzichtete der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Es war daher gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106); sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W124.1250101.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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