TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/8 G311 2182507-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2019
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Entscheidungsdatum

08.07.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G311 2182507-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 und am 23.11.2018, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 07.12.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Infolge der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 03.01.2018 an das Bundesverwaltungsgericht wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2018, Zahl G311 2182507-1/2E, zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass seitens des Bundesamtes weder Feststellungen zum konkreten, den Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden, Verhalten noch Ausführungen zur Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes getroffen worden seien. Weiters würden die strafgerichtlichen Urteile aus den Jahren 2004-2008 sowie Verwaltungsstrafregisterauszüge bzw. entsprechende Straferkenntnisse- oder -verfügungen nicht im Verwaltungsakt einliegen. Das Ermittlungsverfahren erweise sich als mangelhaft.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in Form der Einholung der fehlenden strafgerichtlichen Verurteilungen sowie Verwaltungsstrafverfügungen durch das Bundesamt wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2018 neuerlich gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals 1994 nach Österreich gereist sei und sowohl über einen rechtmäßigen Wohnsitz als auch über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" im Bundesgebiet verfüge. Er sei mehrfach erwerbstätig gewesen, habe aber auch über erhebliche Zeiträume hinweg Sozialleistungen bezogen. Er sei ledig und kinderlos, aber mit einer rumänischen Staatsangehörigen liiert. Die Mutter lebe in Österreich, der Aufenthaltsort des Vaters sei unbekannt. Eine "gewisse soziale Integration" könne dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden. Als Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde auf die vier strafgerichtlichen Verurteilungen, fünf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, sich nicht der "österreichischen Rechts- und Werteordnung" zu unterwerfen und durch sein beharrlich fortgesetztes, massiv strafbares Verhalten gezeigt habe, dass er eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstelle. Es lägen keine Hinderungsgründe für eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina vor. Dem Vorhandensein eines beachtlichen Privat- und Familienlebens sei entgegenzuhalten, dass diesem offenkundig keine besondere Relevanz beigemessen werden könne, da weder der Freundeskreis noch die Angehörigen im Stande gewesen wären, den Beschwerdeführer von strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch sei aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 23 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, nichts zu gewinnen, da er spätestens im Jahr 2004, sohin im Alter von 16 Jahren, erstmals ein strafbares Verhalten im Bundesgebiet gesetzt und dieses kontinuierlich fortgesetzt habe. Da er weiters nur eine Einreise ab dem sechsten Lebensjahr habe nachweisen können, sei er nicht im Sinne der einschlägigen Judikatur im Bundesgebiet "von klein auf aufgewachsen". Der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sei daher "bloß als minder zu bezeichnen". Das Bundesamt traf weiters in der Beweiswürdigung dislozierte Feststellungen zu dem, den strafgerichtlichen Verurteilungen und verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zugrundeliegenden, Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Kunst als Musiker.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.04.2018, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid hinsichtlich der in Spruchpunkt I. ausgesprochenen Rückkehrentscheidung beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen, den Bescheid hinsichtlich des in Spruchpunkt III. ausgesprochenen Einreiseverbotes ersatzlos beheben und der Beschwerde wegen der drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde einerseits auf die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör des Beschwerdeführers verwiesen, da keine Einvernahme durchgeführt worden sei. Dass es sich bei der Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers um einen Vorwand handle, habe die belangte Behörde ohne Vorhalt und ohne Einvernahme der Lebensgefährtin festgestellt. Deren Einvernahme werde ausdrücklich beantragt. Es könne nicht einfach festgestellt werden, dass das Familienleben des Beschwerdeführers wegen seines strafbaren Verhalten von geringem Wert sei. Auch dazu sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, zumal er als Jugendlicher unter schlechtem Einfluss gestanden habe. Er führe nunmehr ein geregeltes Leben. Das Bundesamt habe andererseits keine der Rechtsprechung entsprechende Gefährdungsprognose durchgeführt und nicht den langen deliktsfreien Zeitraum zwischen 2008 und 2017 berücksichtigt. Betrachte man das Verhalten und die Konstellation der letzten Verurteilung, könne daraus keine aktuelle Gefährdung abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer am Tatort nur anwesend gewesen sei und dies auch vom Strafgericht als mildernd gewertet worden sei. Das Bundesamt habe sich insgesamt nicht mit dem, den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden, Verhalten auseinandergesetzt. Weiters werde der Reue des Beschwerdeführers aus nicht nachvollziehbaren Gründen kein Glauben geschenkt. Das Eingehen des Bundesamtes auf das künstlerische Schaffen des Beschwerdeführers sei absurd und könne daraus nicht auf den Lebensstil geschlossen werden. Er bewege sich nicht mehr in seinem früheren Umfeld und habe ein neues Leben abseits der Kriminalität begonnen. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien mangelhaft. Der Beschwerdeführer pflege seit Jahren keinen Kontakt zu seiner Tante und seinem Onkel in Bosnien und reise dort auch hin, um jemanden zu besuchen oder Verbindungen aufrechtzuerhalten. Sein prägendes Leben habe er in Österreich verbracht. Ebenso wenig habe das Bundesamt die im Falle des Beschwerdeführers bereits eingetretene Aufenthaltsverfestigung iSd § 9 Abs. 4 und 5 BFA-VG berücksichtigt. Auf die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde hingewiesen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 25.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.06.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Auf Befragen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei gesund und habe vor der Verhängung der Untersuchungshaft gelegentlich Cannabis konsumiert, seit seiner Entlassung konsumiere er keine Drogen mehr und sei auch nicht suchtmittelabhängig. Er sei in Bosnien geboren und im Alter von drei Jahren nach Österreich gekommen. Seine Mutter habe sich damals bereits in Österreich aufgehalten. Er habe hier den Hauptschulabschluss gemacht und zwei Lehren (zum Elektriker und zum Maler) begonnen, aber nicht abgeschlossen. Seinen Unterhalt habe er durch Hilfsarbeiten bei Zeitarbeitsfirmen erwirtschaftet. Die erste Straftat habe er etwa im Alter von fünfzehn Jahren begangen und habe beginnend mit dem Jahr 2004 bis zur letzten Verhängung der Untersuchungshaft Cannabis konsumiert und dafür monatlich etwa EUR 40,-- bis EUR 50,-- aufgewendet und mit seinem Lohn finanziert. Zu Spruchpunkt 8. des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017 sei zu sagen, dass er den Personen das Suchtgift unentgeltlich überlassen habe. Er habe damals das erste Mal Kokain bei einer Sylvester-Party probiert. Es sei auch richtig, dass er mit seiner Lebensgefährtin etwas zusammen geraucht hätte. Zur Strafverfügung vom 18.08.2015 sei anzuführen, dass er damals mit Freunden unterwegs gewesen sei und nicht eingesehen habe, als einziger von der Polizei kontrolliert zu werden. Er sei nach wie vor aufrecht beschäftigt und würden seine Mutter und sein Stiefvater in Österreich leben. In Bosnien habe er keine Angehörigen mehr. Während der Schulzeit habe er seine Tante und seinen Onkel in Bosnien besucht. Er sei davon ausgegangen, dass diese nach wie vor dort leben, was aber tatsächlich nicht der Fall sei, wie er von seiner Mutter erfahren habe. Er habe bereits den Kindergarten in Österreich besucht (jedenfalls mehr als ein Jahr). Seine Mutter habe damals in einem Gasthaus gearbeitet. Die Wohnung habe sich direkt im Gasthaus und die Volksschule direkt in der Nähe befunden.

Auf Befragen des Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer sodann an, selbst kein Bosnisch zu sprechen. Er habe sich bisher einmal für neun Monate zwischen 2016 und 2017 in Haft befunden. Dieses Erlebnis habe ihn definitiv verändert. Sein Alltag bestehe aus Arbeit und Kochen mit seiner Freundin. Er mache auch Musik und am Wochenende würde er meist gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin seine Mutter und seinen Stiefvater besuchen.

Die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab auf Befragen an, dass sie den Beschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren kenne und auch ungefähr so lange mit ihm eine Beziehung führe. Untereinander würde sie Englisch sprechen (sie selbst spreche kein Bosnisch) und im gemeinsamen Haushalt wohnen. Seit drei Wochen gehe sie einer Erwerbstätigkeit als Zimmermädchen nach. Sie könne sich nicht vorstellen, in Bosnien zu leben und die Beziehung dort fortzusetzen.

Die Verhandlung wurde daraufhin zur Vorlage weiterer Unterlagen auf unbestimmte Zeit vertagt und dem Beschwerdeführer bis 06.07.2018 die Möglichkeit eingeräumt, entsprechende Unterlagen (Kindergarten- und Schulbesuchsbestätigungen) vorzulegen.

Mit mündlich verkündetem Beschluss wurde der Beschwerde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG und § 18 Abs. 5 BFA-VG wegen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Urkundenvorlage vom 03.07.2018, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, wurde eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht, aus welcher eine erste Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet ab 24.03.1993 hervorgeht. Es läge daher ein Fall der absoluten Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG vor.

Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 23.11.2018 fortgesetzt. Daran nahmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache teil. Die belangte Behörde verzichtete erneut auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Auf Befragen gab der Beschwerdeführer an er sei gesund. Der Rechtsvertreter führte sodann aus, dass sich das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus dem Akteninhalt und dem durchgeführten Beweisverfahren ergebe. Der Beschwerdeführer verwies auf sein bisheriges Vorbringen. Der Rechtsvertreter wiederholte den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde und führte aus, dass sich aus den Erläuternden Bemerkungen zum FrÄG 2018 und der damit einhergehenden Abschaffung des § 9 Abs. 4 BFA-VG ergeben, dass sich an der grundsätzlichen Interessensabwägung nichts verändert habe. Die Abschaffung ziele auf extreme Fälle ab, wo eine besondere Straffälligkeit und eine massive Gefährdung öffentlicher Interessen vorliegen. Es werde darauf Bezug genommen, dass ein zehnjähriger Aufenthalt ein sehr hohes Gewicht habe und entsprechend zu berücksichtigen sei. Nur in besonders krassen Fällen sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG. Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer auf eine mündliche Verkündung.

Nach Schluss des Beweisverfahrens wurden seitens des erkennenden Gerichtes am 07.06.2019 erneut Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Strafregister und den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers eingeholt. Es haben sich diesbezüglich keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor seit 26.09.2017 quasi durchgehend sozialversicherungspflichtig erwerbstätig und hat seither nur von 18.12.2018 bis 06.01.2019 Arbeitslosengeld bezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit 24.03.1993 (Datum der ersten aktenkundigen Wohnsitzmeldung) durchgehend im Bundesgebiet auf und verfügt seither, mit einziger Ausnahme von wenigen Tagen im Zeitraum 27.04.1999 bis 06.05.1999, über ununterbrochene Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet (vgl Meldebestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom 29.06.2018; Meldebestätigung der Gemeinde XXXX vom 22.11.2017, AS 261; aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, zuletzt vom 07.06.2019). Er reiste damit in einem Alter von rund viereinhalb Jahren in das Bundesgebiet ein, wo sich seine Mutter bereits aufhielt und lebt hier somit seit über 26 Jahren.

Der Beschwerdeführer hielt sich bislang unstrittig rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer über einen am 16.04.2015 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", die Karte ist bis 15.04.2020 gültig (vgl Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 14.03.2018, AS 497 ff; aktenkundige Auszüge aus dem Fremdenregister, zuletzt vom 07.06.2019).

Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet etwa eineinhalb Jahre den Kindergarten, danach die Volksschule und schloss auch die Hauptschule in Österreich ab. Er hat zumindest zwei Lehren (eine zum Maler und eine zum Elektriker) begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er verfügt damit über keine Berufsausbildung, weist jedoch seit September 2004 immer wieder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, unterbrochen durch längerfristige Bezüge von Sozialversicherungsleistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) auf. Er war überwiegend als Hilfsarbeiter für Personalleasing- und Zeitarbeitsfirmen tätig (vgl Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2018, S 3 f; aktenkundige Sozialversicherungsdatenauszüge, zuletzt vom 07.06.2019; Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom XXXX.2017, AS 120).

Konkret weist der Beschwerdeführer seit 01.01.2010 nachfolgende Sozialversicherungszeiten auf (vgl aktenkundige Sozialversicherungsdatenauszüge, zuletzt vom 07.06.2019):

-

24.12.2009-06.01.2010 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

-

07.01.2010-13.01.2010 Arbeiter

-

14.01.2010-18.01.2010 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

-

19.01.2010-20.01.2010 Arbeiter

-

18.02.2010-21.03.2010 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

-

22.03.2010-26.03.2010 Arbeiter

-

27.03.2010-25.04.2010 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

-

26.04.2010-09.05.2010 Arbeiter

-

11.05.2010-30.06.2010 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

-

02.08.2010-18.08.2010 Arbeitslosengeld

-

18.08.2010-16.05.2011 Arbeiter

-

21.05.2011-03.08.2011 Arbeitslosengeld

-

16.08.2011-06.09.2011 Arbeitslosengeld

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07.09.2011-23.09.2011 Arbeiter

-

24.09.2011-24.10.2011 Arbeitslosengeld

-

02.11.2011-24.11.2011 Arbeiter

-

12.01.2012-18.08.2012 Arbeiter

-

21.08.2012-16.02.2013 Arbeitslosengeld

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19.02.2013-05.03.2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

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06.03.2013-06.12.2013 Arbeiter

-

07.12.2013-26.03.2014 Arbeitslosengeld

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27.03.2014-10.04.2014 Arbeiter

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11.04.2014-18.12.2014 Arbeiter

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19.12.2014-19.04.2015 Arbeitslosengeld

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20.04.2015-28.05.2015 Arbeiter

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08.06.2015-03.09.2015 Arbeitslosengeld

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14.09.2015-11.12.2015 Arbeitslosengeld

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26.12.2015-03.02.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

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10.02.2016-17.02.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

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22.02.2016-06.04.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

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14.04.2016-02.06.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

-

22.06.2016-27.06.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

-

11.07.2016-26.07.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

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26.04.2017-30.05.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

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02.06.2017-25.09.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

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26.09.2017-14.12.2018 Arbeiter

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18.12.2018-06.01.2019 Arbeitslosengeld

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07.01.2019-25.01.2019 Arbeiter

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30.01.2019-31.05.2019 Arbeiter

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03.06.2019-Entscheidungszeitpunkt Arbeiter

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bisher insgesamt viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei die ersten drei Verurteilungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der vierten Verurteilung bereits getilgt und im Strafregister nicht mehr ersichtlich waren. Den bereits getilgten Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2004, 2005 und 2008 liegen ausschließlich Jugendstraftaten in einem Tatzeitraum zwischen 20.03.2004/Frühjahr 2004 und 30.04.2005 zu Grunde. Auch zum Entscheidungszeitpunkt weist der Beschwerdeführer im Strafregister nur eine rechtskräftige Verurteilung auf (vgl aktenkundige Strafregisterauszüge, zuletzt vom 07.06.2019).

Seine erste Straftat beging der Beschwerdeführer am 20.03.2004 im Alter von sechzehn Jahren (somit als mündiger Minderjähriger), indem er mit zwei Mittätern versuchte, durch Aufzwängen eines Münztresors einer Telefonzelle mit zwei Schraubenziehern und einem Baseballschläger, Münzgeld in unbekannter Höhe durch Einbruch zu stehlen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2004, Zahl XXXX, wurden der Beschwerdeführer und zwei Mittäter jeweils wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Z 2 StGB schuldig gesprochen, wobei hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 1 JGG vom Strafausspruch abgesehen wurde (vgl aktenkundiges Urteil, AS 439 ff).

Am XXXX.2005 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern vom Landesgericht XXXX als Jugendgeschworenengericht (Zahl: XXXX) wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes gemäß §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 und 143 zweiter Deliktsfall StGB sowie des Vergehens der versuchten Sachbeschädigung nach §§ 15 Abs. 1 und 125 StGB unter Anwendung der § 28 Abs. 1 StGB sowie § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe zur Gänze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Bewährungshilfe angeordnet wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei weitere Mittäter, einer davon als unmittelbare Täter, am XXXX.07.2004 versuchten, unter Verwendung einer Waffe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abzunötigen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Mittäter mit einer Sturmhaube maskiert und einem Jagdmesser bewaffnet und der Beschwerdeführer mit einem Butterflymesser bewaffnet zu einem PKW mit zwei Insassen stürmten, der Mittäter versuchte, die Fahrertüre aufzureißen und mit seinem Jagdmesser die fahrerseitige Seitenscheibe einzuschlagen, sowie beide (der Mittäter und der Beschwerdeführer) durch Fußtritte die PKW-Seitenscheiben einzutreten versuchten, um die Fahrzeuginsassen zur Herausgabe von vermögenswertem Gut in unbekanntem Wert zu nötigen, wobei sie auch versuchten, das Fahrzeug zu beschädigen. Zur Strafbemessung wurde vom Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er zum Tatzeitpunkt Jugendlicher iSd § 1 JGG gewesen sei, sodass gemäß § 5 Z 4 JGG das Mindestmaß der Freiheitsstrafe zu entfallen habe und das Höchstmaß auf die Hälfte reduziert werde. Der Strafrahmen habe daher einen Tag bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe betragen. Als mildernd wertete das Gericht den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, das umfassende und reumütige Geständnis sowie die Entschuldigung und Schadensgutmachung beim Geschädigten, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe. Die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht habe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner geständigen Verantwortung und einer Reihe weiterer Milderungsgründe gewährt werden können. Zur Unterstützung des jugendlichen Beschwerdeführers in einem Bemühen um einen ordentlichen Lebenswandel sei die Bewährungshilfe angeordnet worden. Der Erstangeklagte (ein Erwachsener) wurde - bei entsprechend hoher Vorstrafenbelastung - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (vgl aktenkundiges Urteil, AS 459 ff).

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2008, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG idF BGBl. I Nr. 134/2002 iVm § 5 JGG zu einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je EUR 2,-- (insgesamt EUR 60,--), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer - erneut als Jugendlicher - im Zeitraum Frühjahr 2004 bis 30.04.2005 unbekannte, aber geringe Mengen Cannabisharz und Cannabiskraut von teils bekannten teils unbekannten Personen erwarb und bis zum Eigenkonsum oder der Weitergabe an bekannte Personen besaß. Bei der Strafbemessung wurde die Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum als erschwerend und das Geständnis als mildernd gewertet. Die Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht des Landesgerichtes XXXX behielt sich das Bezirksgericht vor. Mangels Schuldbeweis wurde der Beschwerdeführer von dem Vorwurf, er habe im genannten Zeitraum insgesamt mindestens 50 bis 60 Gramm Cannabiskraut erworben, besessen, von Bosnien nach Österreich eingeführt und teilweise Unbekannten überlassen, freigesprochen (vgl aktenkundiges Urteil, AS 427 ff).

Im Jahr 2015 ergingen über den Beschwerdeführer zwei

Verwaltungs-Strafverfügungen:

Mit Strafverfügung vom 13.03.2015, GZ: XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz zu einer Geldstrafe von EUR 100,00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 12 Stunden verurteilt, weil er am 07.03.2015 zwischen 05:00 Uhr und 05:10 Uhr an seiner Wohnadresse durch lautes Spielenlassen eines Musikgerätes in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt hat, der nicht notwendig und somit vermeidbar gewesen wäre (vgl aktenkundige Strafverfügung, AS 407 f).

Mit Strafverfügung vom 18.08.2015, GZ: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der §§ 27 und 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz sowie § 81 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 447,40 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt sechs Tagen und 12 Stunden (unter Anrechnung einer verbüßten Haftzeit von 50 Minuten, was einem Anteil an der Geldstrafe von EUR 2,60 entsprach) verurteilt, weil er

1. am 31.07.2015 zwischen 03:53 Uhr und 04:10 Uhr in XXXX durch lautes Schreien in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt hat, der nicht notwendig und somit vermeidbar gewesen wäre,

2. am 31.07.2015 zwischen 04:11 Uhr und 04:20 Uhr in XXXX mit seinen Händen knapp vor dem Gesicht des Ermittlungsbeamten gestikulierte und diesen dabei sogar berührte, sich lautstark und aggressiv verhielt und über das normale Maß mit dem Ermittlungsbeamten diskutierte und sich dadurch trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht während der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben aggressiv verhielt und eine Amtshandlung behinderte,

3. am 31.07.2015 um 04:20 Uhr in XXXX durch den Gebrauch von Schimpfwörtern ("Du Vogel") den öffentlichen Anstand an einem allgemein zugänglichen Ort verletzt hat, indem er diese Schimpfwörter vor mehreren Personen gebraucht hat und diese sie wahrnehmen konnten, und

4. am 31.07.2015 zwischen 04:25 Uhr und 04:50 Uhr in XXXX lauthals in der Polizeiinspektion herumgeschrien und ständig versucht hat, in der Polizeiinspektion herumzulaufen, sodass mehrere Ermittlungsbeamte ihren Arbeitsbereich verlassen mussten um die Amtshandlung abzusichern, wodurch er in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört hat (vgl aktenkundige Strafverfügung, AS 403 ff).

Am 27.07.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen bis 30.07.2016 angehalten. Sodann wurde über den Beschwerdeführer von 30.07.2016 bis 21.09.2016 und von 01.10.2016 bis 25.04.2017 die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer befand sich somit insgesamt 261 Tage oder knapp neun Monate in Untersuchungshaft (vgl Vollzugsinformation vom 14.08.2017, AS 7; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2018, S 3 f).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX.2017, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, erging über den Beschwerdeführer (D.K.) und seine Mittäter nachfolgender Schuld- bzw. Freispruch (vgl aktenkundiges Strafurteil, AS 141 ff):

"S.B., M.E-C., M.A., R.M., D.K., R.O. und A.M. sind schuldig, es haben in L., S. und anderen Orten

A.) am XXXX.05.2016 in L.

1.) S.B., M.A., R.M., D.K., R.O. und A.M.

M.E-C. durch Versetzen von Schlägen am Körper verletzt, wobei die Tat mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung begangen wurde und E.C. Blutergüsse und Prellungen im Gesicht und im Nacken und Schürfwunden an den Händen erlitt und

2.) [...]

B.) S.B., M.E-C., M.A., R.M., D.K., R.O. und A.M. vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, S.B., M.E-C., M.A., R.M., R.O. und A.M. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, wobei

S.B., M.E-C., M.A. und A.M. die Straftat nach § 28a Abs 1 SMG in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begingen, und R.M. die Straftat nach § 28a Abs 1 SMG in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging,

indem sie nachgenannte Suchtgiftmengen im Raum S. und andernorts in Verkehr setzten, nämlich

1.) [...]

[...]

8.) D.K. im Zeitraum von 2015 bis zu seiner Festnahme am XXXX.07.2016 ([Beweismittel])

a.) im Zeitraum von November 2015 bis Mai/Juni 2016 20 bis 30 "Lines" Kokain an C.S.E. sowie Kokain und Cannabiskraut an A.A.A überließ ([Beweismittel]);

b.) im Sommer 2016 2 bis 3 Joints mit Cannabiskraut an E.N.-L. überließ ([Beweismittel])

e.) (sic!) im Zeitraum von April 2016 bis Juli 2016 einige "Lines" Kokain unentgeltlich an I.T. überließ ([Beweismittel]);

[...]

J.) D.K. vorschriftswidrig Suchtgift

I.) erworben und besessen, und zwar 162 Stück blaue Ecstasy-Tabletten mit "Mitsubishi-Logo" (mit einer Reinsubstanz von 12,3 +/- 0,93 Gramm MDMA) bis zur Sicherstellung am XXXX.07.2016, die er verkaufen wollte ([Beweismittel]);

II.) im Zeitraum von zumindest 2015 bis XXXX.07.2016 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Cannabiskraut und Ecstasy-Tabletten bis zum Eigenkonsum sowie 3 Gramm Cannabiskraut bis zur polizeilichen Sicherstellung ([Beweismittel]);

[...]

es haben dadurch

[...]

D.K.

zu A.) das Verbrechen der Körperverletzung in verabredeter Verbindung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB

zu B.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG

zu L.) das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG

[...]

begangen.

Sie werden dafür jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB

[...]

D.K. und R.O. nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB

wie folgt verurteilt:

[...]

D.K. zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn (15) Monaten.

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil von zehn (10) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft angerechnet von XXXX.07.2016, 12:30 Uhr bis XXXX.09.2016, 8:00 Uhr und von XXXX.10.2016, 8:00 Uhr bis XXXX.04.2017, 18:30 Uhr

[...]

Gemäß § 389 Abs 1 StPO sind sie schuldig, die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO sind S.B., M.A., R.M., D.K., R.O. und A.M. zur ungeteilten Hand schuldig, dem M.E.-C. Schmerzengeld im Umfang von Eur 600,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen wird er auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Freispruch:

Hingegen werden sie von den weiter gegen sie erhobenen Vorwürfen, sie haben

B.) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, wobei M.A., R.M., D.K., R.O. und A.M. die Straftat nach § 28a Abs 1 SMG als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begingen und in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begingen, indem sie

4.) M.A.

[...]

j.) Mitte Juni 2016 gemeinsam mit D.K. 3 Kilogramm Cannabiskraut anderen überließ, wobei das Suchtgift in der Wohnung von D.K. gebunkert wurde ([Beweismittel]);

[...]

8.) D.K.

c.) Mitte Juni 2016 gemeinsam mit M.A. 3 Kilogramm Cannabiskraut anderen überließ, wobei das Suchtgift in der Wohnung von D.K. gebunkert wurde ([Beweismittel]);

d.) Anfang Juni 2016 2 Kilogramm Cannabiskraut verkaufte, die er - in Anwesenheit des R.M. - zum Verkauf von M.A. erhielt ([Beweismittel]);

[...]

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Gemäß § 34 Abs 1 SMG, 26 Abs 1 StGB werden die sichergestellten Suchtgifte und Streckmittel mit Suchtgiftanhaftungen eingezogen:

Hinsichtlich D.K. StBl ON 163 - Ecstasy-Tabletten und Marihuana

[...]

Gemäß § 19a Abs 1 StGB werden nachfolgende genannte Gegenstände konfisziert:

[...]

D.K.:

die Suchmittelwaage ([Beweismittel]);

Handy ZTE, schwarz ([Beweismittel]);

Handy Alcatel one Touch blau ([Beweismittel]);

Hingegen ist die Konfiskation des Handys Sony Xperia, weiß ([Beweismittel]); darüber hinaus unverhältnismäßig. Der Antrag der Staatsanwaltschaft L. wird abgewiesen.

[...]"

In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht XXXX zum Beschwerdeführer aus, dass dieser im Alter von drei Jahren als bosnischer Flüchtling nach Österreich gekommen sei, wo er zur Schule gegangen sei und eine Lehre als Elektriker und Maler begonnen, jedoch nicht abgeschlossen habe. Seinen Lebensunterhalt habe er durch diverse Hilfsarbeitertätigkeiten bestritten. Saisonbedingt habe seine letzte ordentliche Beschäftigung als Zimmerer im Jänner 2016 geendet. In der Folge habe er Arbeitslosengeld bezogen. Zumindest seit 2014 hätten die Mittäter des Beschwerdeführers vorschriftswidrig Suchtgift in das 15- bis 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, der Beschwerdeführer in die Grenzmenge nicht übersteigender Menge in Verkehr gesetzt, wobei nicht habe festgestellt werden können, dass diese als Mitglieder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung tätig geworden wären oder sich an einer solchen mit dem Wissen beteiligt hätten, die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Im Rahmen der Suchtgiftgeschäfte untereinander hätten vier Mittäter und der Beschwerdeführer am XXXX.05.2016 über Veranlassung des Mittäters M.A. beschlossen, nach XXXX zu fahren, um einen anderen Mittäter, M.E-C., zu treffen, ihn zu schlagen und dadurch zu verletzen, wobei der Beschwerdeführer keinerlei physischen Beitrag zur Verletzung des M.E-C. geleistet habe. Hingegen habe der Beschwerdeführer von 2015 bis zu seiner Festnahme am XXXX.07.2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt etwas über 30 Lines Kokain zwei festgestellten Personen, weiters Kokain und Cannabiskraut an seine Lebensgefährtin sowie zwei bis drei Joints an eine festgestellte Person überlassen habe. Er und seine Lebensgefährtin seien dazu nicht voll geständig (nur zwei bis drei Lines Kokain), doch ergebe sich diese Feststellung aus anderen Aussagen. Dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter Mitte Juni 2016 gemeinsam drei Kilogramm Cannabiskraut anderen überließen und dieses davor in der Wohnung des Beschwerdeführers gelagert worden sein soll sowie, dass er Anfang Juni 2016 weitere zwei Kilogramm Cannabiskraut verkauft haben soll, habe nicht festgestellt werden können. Es sei den Angeklagten und damit auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass die tatverfangenen Suchtmittel sowie deren Einfuhr, Weitergabe und Verkauf verboten und strafbar seien. Es habe jeder für seinen eigenen Vorteil gearbeitet, ein Gesamtwille im Sinne einer kriminellen Vereinigung habe nicht bestanden. Der Beschwerdeführer habe weiter die festgestellte Menge an Ecstasy-Tabletten besessen, beabsichtigt, diese zu verkaufen und habe auch Ecstasy-Tabletten und Cannabiskraut zum Eigenkonsum besessen.

Zur Strafbemessung führte das Landesgericht bezogen auf den Beschwerdeführer aus, dass er nach dem Strafsatz des § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von gesamt fünfzehn Monaten verurteilt werde, welcher einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsehe. Der unbedingte Strafteil betrage fünf Monate und sei durch die anrechenbare Vorhaft bereits verbüßt worden. Die übrigen zehn Monate hätten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden können, da durch das Erlebnis der Haft davon ausgegangen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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