Entscheidungsdatum
10.07.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G312 2178808-1/8E
G312 2178813-1/7E
G312 2178814-1/7E
G312 2178815-1/7E
G312 2178816-1/7E
G312 2178817-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX; XXXX, geb. XXXX; XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX; XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX; alle StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion XXXX - vom 20.10.2017, Zlen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, beschlossen:
A) Die Verfahren werden eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.10.2017, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX wurden die Anträge von XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF1); XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF2); XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF3); XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF4); XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF5) und XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 6) vom 14.12.2015 bzw. vom 25.05.2016 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkte I. der im Spruch genannten Bescheide erhob der Vertreter der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Eingabe vom 25.06.2019 zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerden durch Ihren Vertreter zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Aufgrund der unmissverständlichen Zurückziehung der Rechtsmittel durch den Rechtvertreter waren die Beschwerdeverfahren mittels Beschluss einzustellen.
Die angefochtenen Spruchpunkte I. der Bescheide der belangten Behörde sind somit in Rechtskraft erwachsen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2178815.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019