Entscheidungsdatum
12.07.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I415 2158711-1/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ vom XXXX9 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Die Zustellung der Verhandlungsschrift des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019 an den Beschwerdeführer erfolgte durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellungsversuch gemäß § 8 ZustG, da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei nicht bekannt war und nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.06.2019 verkündeten und der belangten Behörde am selben Tag zugestellten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Antrag auf Aufhebung einer Prüfung, Asylverfahren, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I415.2158711.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019