TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/10 98/11/0105

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §19 Abs3;
VVG §10 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des JP in S, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, Churerstraße 1-3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 26. Jänner 1998, Zl. Ib-105-1/97, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einem bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz geführten Verfahren zur Entziehung seiner Lenkerberechtigung erging an den Beschwerdeführer der Ladungsbescheid vom 8. Oktober 1997. Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 20. oder 22. Oktober 1997 unter Mitnahme seines Führerscheines persönlich bei der genannten Behörde zu erscheinen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ladung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe von S 1.000,-- angedroht.

Der Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 1997 durch Hinterlegung zugestellt; er wurde in der Folge nicht bekämpft. Der Beschwerdeführer leistete der Ladung keine Folge. Stattdessen brachte er durch seinen Rechtsvertreter einen (bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 16. Oktober 1997 eingelangten) Schriftsatz ein, in welchem auf den Ladungsbescheid Bezug genommen und zu dem dem Entziehungsverfahren zugrundeliegenden Vorfall vom 28. September 1997 Stellung genommen wird.

Wegen Nichtbefolgung der Ladung vom 8. Oktober 1997 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Vollstreckungsverfügung vom 18. November 1997 über den Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe von S 1.000,--. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers (wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung) gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zum einen damit, daß der Ladungsbescheid mangels Angabe, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen werde, nicht dem Gesetz entsprochen habe. Das Fehlen dieser in § 19 Abs. 2 AVG vorgesehenen Angabe nehme dem Ladungsbescheid den Charakter eines solchen und schließe die Zulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe aus. Deren Unzulässigkeit ergebe sich auch daraus, daß der Beschwerdeführer ohnedies in einem Schriftsatz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung genommen habe, sodaß sein persönliches Erscheinen vor der Kraftfahrbehörde zum Zweck seiner Vernehmung nicht mehr notwendig gewesen sei.

Dieses bereits in der Berufung erstattete Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG darzutun versucht, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Der erste Einwand geht ins Leere. Er hat zunächst eine behauptete Rechtswidrigkeit des Titelbescheides (Ladungsbescheid) zum Gegenstand, die in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid geltend zu machen gewesen wäre. Im Vollstreckungsverfahren kann diese Rechtswidrigkeit nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, auf S. 1187 f unter E 2a, b, d bis f, wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Damit erübrigt sich eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit des gegenständlichen Einwandes. Im übrigen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der behauptete Mangel für den Charakter der Ladung als Ladungsbescheid iSd § 19 Abs. 3 AVG ohne Belang; dafür ist allein die Androhung eines in dieser Bestimmung vorgesehenen Zwangsmittels maßgebend (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 202 f E 2 bis 5, angeführte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).

Was den zweiten Einwand anlangt, verkennt der Beschwerdeführer, daß das Einbringen des Schriftsatzes die normative Wirkung des Ladungsbescheides nicht beseitigt hat und mangels einer dem Beschwerdeführer eröffneten Alternative (wie sie etwa § 40 Abs. 2 iVm § 42 Abs. 1 Z. 2 VStG vorsieht) auch nicht als Befolgung des Ladungsbescheides angesehen werden kann. Daß er noch vor dem zweitgenannten Termin Kontakt mit der Kraftfahrbehörde aufgenommen hätte und ihm dabei - explizit oder implizit - der Verzicht auf sein persönliches Erscheinen mitgeteilt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110105.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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