TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/29 W178 2189178-1

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Veröffentlicht am 29.07.2019
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Entscheidungsdatum

29.07.2019

Norm

ASVG §410
ASVG §49
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W178 2189178-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH & Co KG, vertreten durch klarkurs steuerberatung gmbH, gegen den Bescheid der Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) vom 14.11.2017, Zl. BEGPLA 2304864, betreffend Beitragsnachforderung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerdeführerin hat den Betrag von € 5.957,39 (einschließlich Verzugszinsen) an die belangte Behörde zu entrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der Beschwerdeführerin (Bf) fand eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für die Jahre 2011 bis 2015 statt (Prüfbericht vom 27.03.2017).

2. Über Antrag der Bf hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Bf den Betrag von 4.827,89 und Zinsen von € 669,70 laut bezughabendem Prüfbericht zu entrichten habe.

Zur Begründung wurde angeführt, dass für die Verwendung der betriebseigenen Fahrzeuge keine Fahrtenbücher geführt worden seien und daher ein Sachbezug als beitragspflichtiges Entgelt anzunehmen sei. Des Weiteren sei vom Beitragsprüfer festgestellt worden, dass Reisekosten in der Höhe von € 13.120,-- ausgewiesen wurden; Reisekostenabrechnungen seien nicht vorhanden. Es sei daher als allgemeine Beitragsgrundlage 50 % der ohne Nachweis ausbezahlten Taggelder der Nachverrechnung zugrunde zu legen.

3. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass die Bf keine Möglichkeit der Stellungnahme zum Ergebnis der GPLA gehabt habe. Im Übrigen habe die Dienstgeberin die Betriebsführung inklusive Personalstock und die Personalverrechnung übernommen.

Es sei falsch, den Ford Galaxy bzw. den Ford Transit Kastenwagen als geldwerten Vorteil anzurechnen, weil er aufgrund einer Betriebsvereinbarung nur für Botendienste, Post/Bank-Geschäfte und Abholung aus Warenlagern verwendet wurde. Die Privatnutzung, auch die Fahrt zum oder vom Arbeitsplatz war den Dienstnehmern nicht erlaubt.

Die Leiterin der Filiale, Frau XXXX XXXX , habe für eine monatliche Kontrollfahrt zu den Filialen in Haid, Seiersberg und Wals das Privatauto verwendet und dafür pauschal 320 € erhalten. Der Betrag erreiche aufgrund der gefahrenen Kilometer nicht einmal die Höhe des amtlichen Kilometergeldes. Es sei somit kein Sachbezug als Teil eines beitragspflichtigen Entgelts gewährt worden.

4. Am 15.06.2018 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten und neben dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Bf, XXXX als Zeuginnen einvernommen.

5. Die belangte Behörde wurde um eine Neuberechnung der Beiträge auf Basis der Annahme, dass keine Beiträge für die Privatnutzung eines PKW, aber Beiträge für die Reisekostenpauschale zu entrichten seienunter Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage -ersucht. Mit Schreiben vom 19.09.2019 wurde diese vorgelegt. Die Bf legte eine Beschwerdevorentscheidung in der Lohnsteuerangelegenheit in der Verhandlung vor.

7. Es wurde auf Ersuchen durch das BVwG von der Vertretung des Bf das Erk des Bundesfinanzgerichts vom 03.10.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Die Beitragsnachverrechnung betraf die Dienstnehmerin XXXX . Die GPLA betraf die Jahre 2011 bis einschließlich 2015.

1.2 Die XXXX GmbH & Co KG , FN 360082h, war im streitgegenständlichen Zeitraum unstrittig die hier beitragspflichtige Dienstgeberin. Komplementärin ist die XXXX GmbH, FN 360083i, Kommanditist war Herr Detlev XXXX . Die Komplementärin befindet sich in Liquidiation seit 26.01.2017. Sie betrieb mit dem Sitz in XXXX, das Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe (vgl. GISA Ausdruck). Geschäftsführer war Herr XXXX , nunmehr Abwickler ab 26.01.2017. In der Filiale in Parndorf waren auch Frau XXXX , Frau XXXX , Frau XXXX und Frau XXXX tätig. Die Fahrzeuge Ford Galaxy und ein Ford Transit Kastenwagen wurden zu betrieblich verursachten Fahrten verwendet. Der Autoschlüssel wurde im Betrieb aufbewahrt. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung waren private Fahrten nicht gestattet. Es haben keine privaten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz stattgefunden.

1.3 Frau XXXX besuchte zu Kontrollzwecken anderer Filialen in Österreich (Nähe Linz, Salzburg, Graz), sie verwendet dazu ihr Privatauto. Es wurde kein Fahrtenbuch geführt, keine Aufzeichnungen über Entfernung und Dauer der Dienstverrichtung und keine konkreten Ausgaben für die Reise abgerechnet; es wurde der Betrag von € 320,-- monatlich als Pauschale ausbezahlt.

1.4 Die Finanzbehörde hat in der Beschwerdevorentscheidung die Lohnsteuerpflicht der gesamten an Frau XXXX pauschalen Reisekostenvergütungen festgestellt. Im Zusammenhang mit den in den angefochtenen Bescheiden als steuerpflichtig beurteilten Reisekostenersätze blieb das Finanzamt bei seiner Rechtsansicht und behandelte nunmehr 100 % der strittigen Reisekostenersätze als steuerpflichtig. Im Sinne des Beschwerdebegehrens sah es das Finanzamt als erwiesen an, dass keine Privatnutzung eines dienstgebereigenen Pkw durch Frau XXXX stattgefunden hat und diesbezüglich keine Lohnsteuerpflicht besteht. Gegen diese Entscheidung wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

1.5 Das Bundesfinanzgericht hat mit Erk. RV/6100355/2018 vom 03.10.2018 u.a in der Sache " Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015" der Beschwerde gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide wurden abgeändert. Zur Begründung führt das Bundesfinanzgericht an, dass über die Arbeitgeberleistung (= monatliche Reisekostenpauschale - in der Höhe von € 320 Einfügung BVwG -) nicht einzeln, sondern pauschal abgerechnet und der Kostenersatz ohne Abrechnung und ohne geeignete Aufzeichnungen (Belege) ausbezahlt wurde. In Entsprechung der angeführten VwGH-Rechtsprechung war der strittige Pauschalersatz, auch wenn dieser für einen im § 26 EStG 1988 angeführten Zweck erfolgt ist, nicht als nicht steuerbare Leistung im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988, sondern vielmehr als steuerpflichtiger Bezug bzw. Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu beurteilen. Es wurde Revision nicht zugelassen.

1.6 Das Vorbringen der Bf, dass bei der vorangegangenen Prüfung bei der XXXX Handels GmbH& Co KG, von der der Betrieb übernommen worden ist, von 2002 bis 2006 bei Auszahlung derselben Summe als Reisekostenpauschale an Frau XXXX (früher XXXX ) (Prüfung betreffend Lohnsteuer- und Kommunalsteuer wie Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) keine Nachverrechnung erfolgte, ist richtig, vgl. Beilage 3 der NS der mündlichen Verhandlung. Im Lohnkonto werden diese Zahlungen als "§ 68 EStG- steuerfreier Betrag" bezeichnet, was von der Bf selbst als unrichtig, aber so übernommen, bezeichnet wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, einschließlich der Unterlagen über die GPLA (Prüfbericht), der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, einschließlich der vorgelegten Unterlagen (u.a. Entscheidungen des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Beschwerdevorentscheidung und dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts.

Die Feststellung, dass keine Privatnutzung der PKW, die im Betrieb zur Verfügung standen, erfolgt ist, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung am 15.06.2018, die übereinstimmend und überzeugend waren. Auch die Aussagen des Vertreters der Bf dazu sind überzeugend. Die Finanzbehörde und das Bundesfinanzgericht würdigte in der BVE vom 07.06.2018, 91-149/4060, die Ermittlungsergebnisse in derselben Weise.

Die Leistung einer Reisekostenpauschale in der Höhe von € 320,-- monatlich an Frau XXXX ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Strittig ist zwischen den Verfahrensparteien ausschließlich, ob die vom Dienstgeber ausbezahlte monatliche Reiskostenpauschale von €

320,00 als beitragspflichtig nach § 49 Abs. 3 Z. 1 zu gelten hat.

3.1 § 49 ASVG

(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hierzu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend- (Familien-) heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer-) pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988; Gemäß § 50 ASVG sind geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

(2) Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.

3.2 § 26 EStG

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

1. Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (zB Uniformen).

2. Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder) durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze).

3. Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden. Unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.

4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

- seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder

so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

a) ls Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.

Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.

b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

c) Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.

d) Das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

e) Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.

Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.

3.3. Im konkreten Fall:

3.3.1 Die einzige Komplementärin der Bf, die XXXX GmbH& Co KG , ist zwar in Liquidation, aber noch nicht gelöscht. Es ist daher festzustellen, dass auch die Kommanditgesellschaft nicht wegen des Wegfalls der einzigen Komplementärin beendet wurde.

3.3.2 Zur Frage des Sachbezuges der Privatnutzung eines betriebseigenen PKWs:

Diese fand nach den obigen Feststellungen nicht statt, es ist daher kein Sachbezug der Beitragspflicht zu unterwerfen. Die entsprechende Nachzahlungsverpflichtung ist daher nicht gerechtfertigt. Zu dieser Auffassung kamen auch das Finanzamt und das Finanzgericht, vgl. oben.

3.3.3 Zur Beitragspflicht der pauschalen Reisekostenvergütungen:

3.3.3.1 Im im angefochtenen Bescheid angeführten Nachverrechnungsbetrag waren für diese Leistungen des Dienstgebers keine Beträge enthalten, da bereits mit der Nachverrechnung des Sachbezuges für die PKW-Nutzung für Frau XXXX die Höchstbeitragsgrundlage für 2011 bis 2015 erreicht worden war, vgl. Unterlagen der GPLA-Prüfung. Da unter 3.3.2 die Beitragspflicht für die angenommene Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges verneint wurde, fällt diese Summe weg und es ist neu zu prüfen, ob die Reisekostenpauschale der Beitragspflicht unterliegt:

3.3.3.2 Die im § 49 Abs. 3 Z. 1 genannten Entgeltbestandteile sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff ausgenommen und beitragsfrei, dass sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer)- Pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht; sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend (VwGH 2010/08/0205); vgl. auch Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG10 (2019) § 49 Rz 92b.

Im gegenständlichen Fall wurde die Lohnsteuerpflicht der pauschalen Zahlung (Reisekostenvergütung) durch das Bundesfinanzgericht mit Erk vom 03.10.2018 bejaht. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Damit ist auch die Beitragspflicht dieser Leistung an Frau XXXX nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG gegeben.

3.3.3.3 Auch bei Prüfung der Kriterien des § 26 Z. 4 EStG durch dieses Gericht ergäbe sich kein anderes Ergebnis:

Nach § 49 Abs. 1 ASVG sind Zahlungen des Dienstgebers an eine Dienstnehmerin grundsätzlich der Beitragspflicht zu unterziehen. Ausnahmen werden in Abs. 3 der Bestimmung angeführt.

Für die Betragsfreiheit nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG hat der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise und jeder einzelnen Nächtigung hat durch entsprechende Belege zu erfolgen. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge gemäß § 26 Z. 4 lit. A bis EStG hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Unter dem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des §§ 26 Z. 4 EStG eine Dienstreise vorliegt und dass die dafür gewährten pauschalen Taggelder des §§ 26 Z. 4 EStG nicht überschritten wurden. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Vergleiche VwGH 2011/08/03 30).

Es ist in vorliegenden Fall unstrittig, dass seitens des Dienstgebers die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden können. Die Tatsache, dass bei früheren Prüfungen diese nicht verlangt wurden und die Bf bzw. die steuerliche Vertretung daher von der Beitragsfreiheit des Pauschalbetrages subjektiv ausgehen konnte, kann die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung, die keinen Spielraum bietet, nicht berücksichtigt werden.

Der Kasse bietet § 59 Abs. 2 ASVG die Möglichkeit des Nachlasses von Verzugszinsen.

3.4 Das Bundesfinanzgericht teilte die Auffassung der Finanzbehörde in der BVE des Finanzamtes Salzburg -Stadt vom 07.06.2019, 91-149/4060, dass nicht 50 % der geleisteten Zahlungen als Beitragsgrundlage heranzuziehen sind, sondern 100%. Da keine Aufzeichnungen über die Reisen geführt wurden, kann eine Heranziehung von tatsächlichen Kosten der Reisen nicht herangezogen werden.

Wie in der BVE angeführt besteht keine Möglichkeit, die Reisekostenzahlungen der Höhe nach plausibel zu machen und es besteht auch keine Berechtigung der belangten Behörde, in einem solchen Fall eine Schätzung vorzunehmen, vgl. Erk des VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Lohnsteuerpflicht, Reisekostenvergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2189178.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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