TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/30 W251 2217856-1

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Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W251 2217856-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zl. 1001912208 - 190376088 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde aufgrund der Zuständigkeit von Italien (Dublin) gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der Beschwerdeführer ist freiwillig nach Italien zurückgereist.

2. Der Beschwerdeführer reiste jedoch mehrfach wieder nach Österreich ein, er wurde am 14.05.2015, am 20.07.2015, am 27.06.2016, am 11.11.2016 und am 18.01.2018 bei Personenkontrollen in Österreich aufgegriffen.

3. Mit Bescheid vom 04.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

4. Am 11.04.2019 wurde in einer Wohnung eine Personenkontrolle durchgeführt. Die Türe wurde erst nach einiger Zeit geöffnet. Der Beschwerdeführer versuchte sich unter einer Matratze zu verstecken um sich vor der Polizei und den Behörden verborgen zu halten.

5. Mit Bescheid vom 12.04.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine freiwillige Ausreise nach Italien zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen habe. Der Beschwerdeführer verhalte sich unkooperativ, er sei in Österreich weder familiär, noch sozial oder beruflich verankert. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er habe sich vor den Behörden verborgen gehalten und sei aus diesem Grund seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Er habe sich bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unter einer Matratze zu verstecken versucht, um sich vor der Polizei verborgen zu halten. Ohne Durchführung der fremdenpolizeilichen Kontrolle würde der Beschwerdeführer auch weiterhin in Österreich, vor den Behörden verborgen, leben. Es sei daher Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr gegeben, die Anhaltung in Schubhaft sei verhältnismäßig. Aufgrund des beträchtlichen Risikos des Untertauchens könne kein gelinderes Mittel angewandt werden.

6. Der Beschwerdeführer brachte eine Schubhaftbeschwerde vom 23.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er ausreisewillig sei und bereits ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen habe. Er könne bis zur freiwilligen Ausreise in der Wohnung, in der er aufgegriffen worden sei, wohnen. Es bestehe weder Fluchtgefahr noch sei die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Zudem sei die Begründung der Fluchtgefahr und des Ausschlusses eines gelinderen Mittels im angefochtenen Bescheid mangelhaft. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes sei der Beschwerdeführer im Dezember 2018 nach Ghana ausgereist. Die Bescheidbegründung sei insofern widersprüchlich, als das Bundesamt einmal im Bescheid von einer illegalen Wiedereinreise ausgeht und einmal davon, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nach Erlassung des Bescheides vom 04.04.2018 nicht ausgereist, und daher eben nicht wieder eingereist sei. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden sollte, wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Für den Fall, dass das Gericht davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der Wohnung aufhalten könne, in der er aufgegriffen worden sei, wurde die Einvernahme der Mieterin der Wohnung als Zeugin beantragt.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2019 nach Italien abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger.

In Österreich führt er den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .

2. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

3. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.

4. Der Beschwerdeführer wurde vom 12.04.2019 bis zum 26.04.2019 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2019 nach Italien abgeschoben.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

1. Der Beschwerdeführer kommt seinen Meldeverpflichtungen in Österreich nicht nach. Er verfügte über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Er hat gegen seine Meldeverpflichtung verstoßen, da er in Österreich illegal aufhältig war und er sich vor den Behörden verborgen halten wollte (AS 323).

2. Der Beschwerdeführer hat sich bei einer Polizeikontrolle unter einer Matratze versteckt, um sich vor der Polizei und den Behörden verborgen zu halten.

3. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wäre der Beschwerdeführer untergetaucht um sich vor den Behörden verborgen zu halten und um sich einer Abschiebung zu entziehen.

Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ.

Familiäre und soziale Komponente:

1. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und keine Familienangehörigen. Er ist in Österreich nicht sozial verankert. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben in Italien.

2. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat derzeit kein Einkommen.

3. Der Beschwerdeführer verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

4. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Eine Bekannte in Österreich hätte ihm jedoch gestattet, bis zu seiner Ausreise nach Italien bei ihr zu wohnen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Angaben zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer vom 12.04.2019 bis zum 26.04.2019 in Schubhaft angehalten wurde sowie, dass er am 26.04.2019 nach Italien abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer gab in der Befragung vor dem Bundesamt am 12.04.2018 an, dass er gesund sei (AS 321).

2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

Dass eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vorliegt, steht auf Grund des Akteninhaltes fest.

Die Feststellungen zur fehlenden aufrechten Meldung in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach in Österreich aufhältig war, war dieser abgesehen von einem dreimonatigen Aufenthalt im Jahr 2017, einer kurzen Unterbringung in einer Justizanstalt im Jahr 2018 und seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum vor seiner Abschiebung nach Italien im Jahr 2019 überhaupt nicht im Bundesgebiet gemeldet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits 2014 vom Bundesamt aufgefordert wurde, sich bei einem Aufenthalt in Österreich nach den Bestimmungen des Meldegesetzes anzumelden - der Beschwerdeführer gab nach der Belehrung an, dass er dies verstehe und sich daran halten werde (AS 18).

Die Feststellungen zur fremdenrechtlichen Polizeikontrolle am 11.04.2019 ergeben sich aus dem Polizeiprotokoll vom 11.04.2019 (AS 256). Diesem ist zu entnehmen, dass die Türe der besagten Wohnung, erst nach einiger Zeit geöffnet worden ist. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Polizei in einem Bett unter einer Matratze versteckt um sich verborgen zu halten (As 257).

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen werde und die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achte, ergeben sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers. Er hat versucht sich bei einer Polizeikontrolle in einer Wohnung unter einer Matratze zu verstecken. Der Beschwerdeführer hält sich nicht an die gesetzlichen Meldebestimmungen, um sich vor den Behörden verborgen zu halten. Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung beim Bundesamt am 12.04.2019 an, dass er wisse, dass er sich in Österreich nicht aufhalten dürfe (AS 323). Obwohl dem Beschwerdeführer dies bekannt war, hat er sich in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung beim Bundesamt am 12.04.2019 auch an, dass er sich in Österreich nicht nach den Meldebestimmungen gemeldet habe, da er sich illegal in Österreich aufhalte (AS 323). Der Beschwerdeführer hat daher bewusst Meldevorschriften - die ihm bekannt waren - missachtet, um sich vor den Behörden verborgen zu halten. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch weiterhin weder an die österreichische Rechtsordnung halten werde, noch, dass er behördliche Auflagen erfüllen werde.

Dem Beschwerdeführer wurde von der Mieterin der Wohnung, in der er aufgegriffen wurde, ermöglich dort zu leben. Die Mieterin der Wohnung hat jedoch den Beschwerdeführer, obwohl dieser dort länger als drei Tage gewohnt hat, nicht behördlich gemeldet. Diese hat somit den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers unterstützt und ebenfalls gegen Meldebestimmungen verstoßen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Mieterin den Beschwerdeführer zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen könnte.

2.3. Familiäre und soziale Komponente

Ein gefestigtes Familienleben oder gefestigte soziale Kontakte, die den Beschwerdeführer davon abhalten würden sich einer Abschiebung zu entziehen, hat das Verfahren nicht hervorgebracht.

Dass der Beschwerdeführer über keinen eigenen gefestigten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung beim Bundesamt am 12.04.2019 an, dass er in Österreich von seiner Freundin erhalten werde - es haben sich daher keine Hinweise auf eine legale Beschäftigung bzw. eine berufliche Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben (AS 324).

Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Italien, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt (AS 324).

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er eine Lebensgefährtin in Österreich habe. Der Beschwerdeführer konnte jedoch den Nachnamen nicht nennen, auch sonst konnte der Beschwerdeführer bis auf die Staatsangehörigkeit keine weiteren Angaben machen (AS 324). Es ist daher für das Gericht nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in Österreich sozial verankert wäre.

Dass ihm eine Bekannte (die Mieterin der Wohnung, in der er aufgegriffen wurde) auch bis zu seiner Abschiebung gestattet hätte, dort zu wohnen, kann als glaubhaft angenommen werden, da der Beschwerdeführer scheinbar auch bisher in dieser Wohnung hat wohnen können.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er über 86,00 EUR an Barmitteln verfüge (AS 323). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt.

2.4. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG angeordnet. Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3.1.5. Das Bundesamt führte im Bescheid begründend aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig sei, es liege kein Unrechtsbewusstsein vor. Der Beschwerdeführer achte die österreichische Rechtsordnung nicht, sondern lehne diese ab. Es bestehe keine gefestigte soziale Verankerung und aktuell keine familiären Beziehungen in Österreich. Der Beschwerdeführer habe sich der Behörde durch Untertauchen entzogen und sei unstet im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer sei vermögenslos, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine Barmittel, um sich den weiteren Unterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe zudem versucht sich bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unter einer Matratze zu verstecken, der Beschwerdeführer sei daher aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht vertrauenswürdig.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der Beschwerdeführer hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer war in Österreich überwiegend unbekannten Aufenthalts und ging seiner Meldeverpflichtung nicht nach, mit dem Vorsatz sich vor den Behörden verborgen zu halten, da er illegal in Österreich aufhältig war. Es besteht auch keine familiäre, soziale oder berufliche Verankerung in Österreich, die den Beschwerdeführer davon abhalten würde sich durch Untertauchen einer Abschiebung zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat versucht sich bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unter einer Matratze zu verstecken, um sich verborgen zu halten. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist sehr unkooperativ, er achtet die österreichischen Gesetze nicht, sodass auch aus diesem Grund von einer erheblichen Fluchtgefahr und dem Untertauchen bei einer Freilassung aus der Schubhaft auszugehen ist.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen, um sich einem Auffinden durch die Behörden zu entziehen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen eigenen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch familiär in Österreich verankert. Der Beschwerdeführer hat versucht, sich vor den Behörden und der Polizei verborgen zu halten. Dieser Umstand zeigt, dass der Beschwerdeführer die geltenden Gesetze nicht beachtet.

Es war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus der Schubhaft untertauchen werde um sich seiner Abschiebung nach Italien zu entziehen.

Es lag daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin Fluchtgefahr vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben.

Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer nach Erlassung des Bescheides vom 04.04.2018 Österreich freiwillig verlassen habe und der Beschwerdeführer entgegen einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung wieder nach Österreich eingereist ist, oder, ob er entgegen der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung überhaupt nicht ausgereist ist.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder engen sozialen Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Er hat keinen gefestigten Wohnsitz in Österreich. Die Mieterin der Wohnung, in der sich der Beschwerdeführer aufgehalten hat, ist zwar eine Bekannte des Beschwerdeführers, doch auch diese hat den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers erst ermöglicht und den Beschwerdeführer nicht behördlich an der Wohnadresse gemeldet. Diese konnten den Beschwerdeführer somit bisher auch nicht zu einem kooperativem Verhalten bewegen.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er ihn treffende Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ein kooperatives Verhalten an den Tag legen würde.

Der Beschwerdeführer wurde bereits am 26.04.2019 nach Italien abgeschoben. Das Bundesamt hat sohin auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hingewirkt.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt hat. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.

3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - da er bereits mehrfach unbekannten Aufenthaltes war, er versuchte sich bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unter der Matratze zu verstecken, er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht an geltende Gesetze hält - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers bestand. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorlag. Der Beschwerdeführer war weder beruflich noch familiär in Österreich verankert, er verfügte nicht über einen gesicherten Wohnsitz.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellet daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht.

3.1.8. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen. Die Anordnung der Schubhaft wurde vom Bundesamt zudem nicht ausschließlich auf die Ausreiseunwilligkeit gestützt. Auf Grund des oben geschilderten über einen langen Zeitraum gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers war von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auszugehen. Die Verhängung der Schubhaft war zudem verhältnismäßig.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. und III.- Kostenersatz

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und gemäß § 1 Z. 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt 426,20.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Darüber hinaus wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welches maßgebliche Sachverhaltselement einer Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Es war bereits aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, nämlich seinem Verborgenhalten in Österreich und seinem Versuch, sich bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unter einer Matratze zu verstecken, von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Es kam daher nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer nach Erlassung des Bescheides vom 04.04.2018 Österreich freiwillig verlassen habe und der Beschwerdeführer entgegen einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung wieder nach Österreich eingereist ist, oder, ob er entgegen der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung überhaupt nicht ausgereist ist. Es lag daher diesbezüglich kein maßgebliches Sachverhaltselement vor.

Die Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei der im Beschwerdeschriftsatz namhaft gemachten Privatperson - hinsichtlich derer die zeugenschaftliche Ladung angeregt worden ist - wurde der Entscheidung im Übrigen ohnehin zugrunde gelegt.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit und Überstellungstauglichkeit des Beschwerdeführers ergeben.

3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das Vorliegen einer Fluchtgefahr sowie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stellen stets auf den konkreten Einzelfall ab, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Mittellosigkeit, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W251.2217856.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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