TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/30 W186 2212129-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W186 2212129-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 20.12.2018 bis 12.01.2019 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.12.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 20.12.2018 bis 12.01.2019 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 28.08.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.), und gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.). Zudem wurde ihm aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt IX.).

Die dagegen - auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.12.2018 als unbegründet ab (W169 2183744-3/7E).

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.12.2018 verhängte das Bundesamt über den BF gemäß "§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG" iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.

Das Bundesamt traf nachstehende Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie sind afghanischer Staatsbürger.

Ihre Identität konnte festgestellt werden. Sie heißen XXXX und führen das Geburtsdatum XXXX . Sie sind jedenfalls volljährig.

Es steht fest, dass Sie keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen in Österreich haben.

Sie sprachen nach einem zweienhalbjährigen Aufenthalt in Österreich ein bisschen Deutsch.

Sie sind nicht verheiratet.

Sie geben an eine Freundin zu haben und diese ca 7-8 Monate zu kennen.

Ihre Freundin trägt den Namen XXXX und ist slowakische Staatsbürgerin, verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich. Sie hat zwei mj Kinder, welche dieser jedoch von der Jugendwohlfahrt abgenommen wurden und Ihre Freundin geht keiner geregelten Arbeit nach.

Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.

Sie haben keine Kinder.

Sie wurden in Herat/Afghanistan geboren und haben bis zu Ihrer Ausreise in Herat gelebt.

Ihre Schwestern leben nach wie vor in Afghanistan.

Sie sind strafrechtlich nicht Unbescholten und wurden mit heutigem Tage auf Gelöbnis entlassen.

Sie haben am 16.02.2016 Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Sie leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie nehmen jedoch Medikamente gegen Ihre psychischen Probleme.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

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Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

-

Mit Beschluss des BVwG vom 26.01.2018 wurde Ihrer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

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Mit Beschluss vom 14.02.2018 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

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Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

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Mit Beschluss des BVwG vom 29.03.2018 wurde Ihrer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

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Mit Beschluss vom 06.04.2018 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vom BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen

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Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2018 2018 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Aba. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde auch Ihr Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Weiters wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und es wurde gegen Sie gemäß § 53 Abs 1 iVm Absatz 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahre erlassen.

Sie sind unionsrechtlich nicht aufenthaltsberechtigt. Ihr persönliches Verhalten stellt zurzeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ist seit 12.10.2018 gegen Ihre Person ist durchführbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Sie wurden bereits 14.12.2018 im Zuge der Strafhaft an eine afghanische Delegation vorgeführt, in welcher der Konsul zu dem Ergebnis kam, dass Ihr persönliches Erscheinen erneute erforderlich ist.

Sie werden daher am 11.01.2019 erneut der Botschaft der Republik Afghanistan, zur Erlangen eines HRZ, vorgeführt.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

-

Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

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Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

-

Sie werden am 11.01.2019 zur Botschaft der Republik Afghanistan vorgeführt um ein Reisedokument zu erlangen.

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Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mehrfach mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten sind. Zuletzt kam es am 11.12.2018 zu LG Eisenstadt XXXX zu einer Verurteilung wg :

§ 287 StGB § 125 (1) StGB

• § 107 (1) StGB

§ 287 StGB, § 15 StGB §§ 84 (1), 84 (2) StGB

§ 287 StGB, § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB

zu einer FS von 16 Monaten, davon 15 Monate bedingt, unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

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Sie sind seit Ihrer illegalen Einreise in Österreich bereits mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Auch wenn es bislang zu keiner strafrechtlichen Verurteilung Ihrer Person gekommen ist, weist Ihr kriminalpolizeilicher Aktenindex schon zehn Eintragungen (ua. wegen SMG, Raufhandel, Sachbeschädigung, Körperverletzung Hehlerei) auf. Der letzte Eintrag in Ihrem kriminalpolizielichen Aktenindex, stammt vom 09.10.2018 und weist einen Eintrag wegen § 27 SMG auf. So weist dieser ua auch eine Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil Ihrer Ex-Freundin und zahlreiche Meldungen im Bereich des SMG auf.

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Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

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Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie keine familiären und privaten Bindungen zu Österreich haben. Sie gehören weder einem Verein noch einer Organisation an.

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Sie wurden in der Vergangenheit mehrfach von der GVS verwarnt.

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Gegen Sie wurden aufgrund Ihres bisherigen Fehlverhaltens in Österreich bereits 5 mal eine § 15b AsylG Verfahrensanordnung erlassen, da Sie nicht gewillt waren, sich an die Hausordnung zu halten. Auch kam es immer wieder zu Sachbeschädigungen in der Unterkunft. Dieser Umstand schlägt sich auch in Ihrer aktuellen und am 15.12.2018 rechtskräftig gewordenen Verurteilung nieder. In der Vergangenheit verletzten Sie bereits mehrmals die Hausordnungen in Ihren Unterkünften und Sie störten massiv die Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weshalb es bereits sieben Mal zu einen Verlegung Ihrer Person und fünf Mal zu einen Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG gekommen ist. Fest steht, dass es auch mehrmals zu Polizeieinsätzen in Ihren Unterkünften aufgrund Ihrer massiven Störungen gekommen ist. In der Vergangenheit haben Sie unter dem Einfluss von Suchtmittel mehrmals in Ihren Unterkünften randaliert und verbale Ausbrüche gehabt.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie sind ledig und für niemanden Sorgepflichtig.

Es steht fest, dass Sie keine Verwandten oder sonstige Angehörige in Österreich haben. Ihre Angehörigen leben nach wie vor in Afghanistan. Sie sind nicht in Vereinen aktiv oder gehen einer legalen Arbeit nach.

Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich bänden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration Ihrerseits in Österreich vorliegt.

Sie befinden sich seit Februar 2016 in der Grundversorgung und finanzieren Ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus der staatlichen Unterstützung, die Ihnen hier in Österreich zuteilwird. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig."

Rechtlich führte das Bundesamt aus:

"Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Sie werden am 11.01.2019 erneut vor die Botschaft der Republik Afghanistan vorgeführt um ein entsprechendes Ersatzreisedokument zu erhalten und wird Ihre Identität durch die afghanische Delegation festgestellt, dann werden Sie zeitnahe in Ihr Heimatland Afghanistan abgeschoben.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

• keine soziale oder berufliche Integration in Österreich

• Ihr bisheriges strafrechtliches Fehlverhalten

• Durchführbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Sie aufgrund der Zusammenschau der Vorfälle im Hinblick auf Ihre Person als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen und Sie in Kenntnis der durchführbaren Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person sind.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. In der Vergangenheit haben Sie unter dem Einfluss von Suchtmittel mehrmals in Ihren Unterkünften randaliert und verbale Ausbrüche gehabt. Ihr aggressives Verhalten wurde durch Konsum von Suchtmitteln noch gesteigert.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, zum Mal gegen Sie eine durchführbare Rückkehrentscheidung besteht und Sie davon auch in Kenntnis sind.

Sie gaben an, dass Sie eine Freundin haben und diese auch beabsichtigen zu heiraten. Jedoch kamen keinerlei Umstände in der niederschriftlichen EV hervor, welche den Schluss zuließen, dass Sie über ein schützenwertes privat und Familien leben verfügen. Vielmehr verfügt auch Ihre Freundin über einen unsicheren sozialen und vor allem aber auch aufenthaltsrechtlichen Status.

Für die erkennende Behörde steht fest, dass Sie nicht gewillt sind, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und lediglich versuchen, Ihren nicht rechtmäßigen Aufenthalt durch Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz zu verlängern bzw. das Asylgesetz zu missbrauchen, um die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu umgehen.

Es ist davon auszugehen, dass Sie auch zukünftig nicht bereit bzw. gewillt sein werden, Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich freiwillig zu beenden, womit im vorliegenden Fall von einer gewichtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen auszugehen ist.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Wie bereits ausgeführt traten Sie bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung und zuletzt wurden Sie vom LG Eisenstadt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 15 Monate bedingt verurteilt. Im KPA finden sich 10 Eintragungen, die letzte ist vom Oktober 2018, sohin unmittelbar vor Ihrer Festnahme.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Ihr bisheriges Verhalten stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund Ihrer mehrmaligen Verstöße und Verwarnungen in der Vergangenheit kann nicht angenommen werden, dass Sie sich künftig, dauerhaft an geltende Vorschriften und Gesetze halten werden.

Aufgrund Ihres aggressiven Verhaltens - ua. im Zusammenhang mit Ihrem Suchtmittelkonsum - ist es in der Vergangenheit mehrfach zu Verwarnung Ihrer Person und zu bereits sieben Verlegungen gekommen. Auch Ihr kriminalpolizeilicher Aktenindex weist bereits 10 Eintragungen (ua. wegen SMG, Raufhandel, Sachbeschädigung, Hehlerei) auf. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass durch Ihre Person die Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet ist.

Sie sind strafrechtlich nicht unbescholten. Sie sind bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Aufgrund Ihres Verhalten, ist anzunehmen, dass Sie nicht an eventuelle Auflagen eines gelinderen Mittels halten würden, da Sie in Ihrer niederschrifltichen Einvernahme vom 20.12.2018 angaben, sich auch nicht an die Auflagen der Wohnsitzanordnung im Sinne des § 15 b AsylG gehalten zu haben, da Sie Ihr Freundin auch über Nacht besucht haben.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da Ihr bisheriges Verhalten - rechtskräftige Verurteilung, mehrere Eintragungen im KPA und auch mehrfach Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, durch massives Missachten der gesetzlichen Bestimmungen - dafür nicht geeignet erscheint.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Da Sie im Anschluss an Ihre Strafhaft festgenommen worden sind und Sie für Ihre Strafhaft als straffähig eingestuft wurden, wird die Haftfähigkeit auch weiter angenommen.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

3. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die gegenständlich verhängte Schubhaft als unvereinbar mit dem Unionsrecht erweise und auf die Rs Gnandi (EuGH-C181/16) verwiesen. Neben der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zu weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung auferlegen.

4. Mit Eingabe vom 04.01.2019 erstattete das Bundesamt nachstehende Stellungnahme:

"Das Bundesamt informiert über gegenständliches Verfahren, in welchem eine Entscheidung gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG ergangen ist. Gleichzeitig wird die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zur dortigen Verwendung weitergeleitet. Weiters wird mitgeteilt, dass sich der ho. Akt bereits beim BVWG, aufgrund einer Beschwerde gegen das ho. Internationale Schutz Verfahren befindet.

Bemerkungen zum Verfahren:

• Der Beschwerdeführer ist in Schubhaft.

• 1. Vorführtermin zur afghan. Delegation war am 14.12.2018 in welcher der Konsul um eine erneute Vorführung bat. Neuerlicher Vorführtermin wie vom afghan. Konsul gewünscht, ist für 11.01.2019 anberaumt.

• Die Verfahrenspartei leidet an instabilen Persönlichkeitsstörungen, besitzt ein selbstverletzendes Verhalten. In der Schubhaft ist gewährleistet, dass der Genannte seine vorgeschriebenen Medikamente regelmäßig und wie verordnet zu sich nimmt.

• XXXX wurde mit Verfahrensanordnung gem. § 15 b AsylG aufgetragen, in der SBS DIAKONIE 1110 Wien, Neualbern 2, Unterkunft zu nehmen, da er sich jedoch 3-4 mal in der Woche bei seiner Freundin (welcher im Bundesgebiet kein Aufenthaltsrecht zukommt) aufgehalten und übernachtet hat, hat er gegen diese Auflage verstoßen.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:

die Beschwerde als unbegründet abweisen!"

5. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 10.01.2019 die Schubhaftbeschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.), und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen (Spruchpunkt A.II.). Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hatte (Spruchpunkt A. III.). Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt A.IV) und die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.).

4. Einer gegen das Erkenntnis vom 10.01.2019 erhobene außerordentliche Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0029-7, statt und behob die Spruchpunkte A.I., A.III, sowie A.VI. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und den Spruchpunkt A.II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Er stellte am 16.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 28.08.2018 abgewiesen wurde. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid vom 28.08.2018 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.12.2018 als unbegründet ab. Eine aufschiebende Wirkung wurde zuvor seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zuerkannt.

Mit Mandatsbescheid vom 20.12.2018 verhängte das Bundesamt über den BF die Schubhaft

zur Sicherung der Abschiebung.

Der BF befand sich von 20.12.2018 bis 12.01.2019 in Schubhaft, die zuletzt im PAZ Rossauer Lände vollzogen wurde.

Die begleitete Flugabschiebung des BF nach Afghanistan war für den 02.02.2019 vorgesehen.

Er war haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde.

Die Angaben zur organisierten Abschiebung des BF für den 02.02.2019 beruhen auf dem Email des Bundesamtes vom 08.01.2019, sowie der am 09.01.2019 übermittelten Buchungsbestätigung.

Die Angaben zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid, sowie insbesondere der Umstand, dass es zu keiner Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kam, resultiert aus dem Akt im Verfahren W169 2183744-3.

Die Angaben zur Festnahme und Schubhaftverhängung ergeben sich aus einem Auszug aus der Anhaltedatei.

Dass der BF bei seiner Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft haftfähig war, beruht auf dem Umstand, dass kein gegenteiliges Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Bescheid vom 20.12.2018 und Anhaltung in Schubhaft von 20.12.2018 - 12.01.2019:

3.1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1); dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Gemäß Abs. 2a leg. cit. ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3. leg. cit. vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des unionsrechtlichen Sekundärrechts lauten wie folgt:

3.2.1. Gemäß Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 (in Folge: RückführungsRL) dürfen die Mitgliedstaaten, sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn

a) Fluchtgefahr besteht oder

b) die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern.

Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.

3. 2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 (in Folge: AufnahmeRL) nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. dürfen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen es erforderlich ist, auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Ein Antragsteller darf gemäß Abs. 3 leg. cit. nur in Haft genommen werden,

a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;

b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;

c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;

d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ( 2 ) zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;

e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,

f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.

Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.

Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Abs. 4 leg. cit. sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.

Die AufnahmeRL gilt gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die (insbesondere) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen.

Haft gegen Angehörige dieses Personenkreises kommt also nur nach Maßgabe des erwähnten Art. 8 Aufnahme-RL in Betracht, während sonst die Rückführungs-RL - v.a. deren schon angesprochener Art. 15 - den unionsrechtlichen Bezugsrahmen bildet.

3.3 Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und wurde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten (auch wenn die belangte Behörde die Schubhaft im angefochtenen Bescheid irrtümlich gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt). Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und der Anhaltung in Schubhaft verfügte der BF jedoch noch über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, weshalb sich in weiterer Folge die zur Sicherung der Abschiebung verhängte Schubhaft als rechtswidrig erweist:

Über die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.08.2018 erhobene Beschwerde war - auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - bis 27.12.2018 noch keine Entscheidung des BVwG ergangen. Damit kam dem BF ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: der Rückkehrentscheidung) nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden müsse, weiterhin ein Bleiberecht zu (so schon VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 12, sowie nunmehr in Auseinandersetzung mit dem Urteil EuGH 19.6.2018, Gnandi, C-181/16, und dem Beschluss EuGH 5.7.2018, C., J., und S., C-269/18 PPU, VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, Rn. 31). Er unterlag daher zum Zeitpunkt der gegenständlichen Schubhaftverhängung und der gesamten Anhaltedauer noch der AufnahmeRL. Der gegenständlich angewandte Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF des FrÄG 2018 (den die Behörde auch angesichts ihrer Feststellungen und rechtlichen Beurteilung dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat und nur irrtümlich im Spruch die alte Rechtslage anführte) unterliegt jedoch den Vorgaben der Rückführungs-RL (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2018 189 BlgNR 26. GP 19), weshalb der darauf gegründete Schubhaftbescheid vom 20.12.2018 sowie die auf diesem Bescheid basierende Anhaltung des BF keine taugliche Rechtsgrundlage hatten und daher für rechtswidrig zu erklären waren (vgl. hierzu VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 11 bis 16 und VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0029, Rn. 14-15).

Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Stande der Schubhaft befindet, ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof behobene Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG nicht zu wiederholen (VwGH 24.11.2009, 2009/21/0192; 24.11.2009, 2009/21/0003; 25.03.2010, 2009/21/0195).

Vielmehr gründet sich die Anhaltung des Beschwerdeführers von 10.01.2019 bis 12.01.2019 nach Aufhebung des Fortsetzungsausspruches als Titel für die Anhaltung (VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626; 28.08.2012, 2010/21/0388; 24.01.2013, 2012/21/0140) wiederum auf den Bescheid vom 20.12.2019.

Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass dem BF zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung zur Sicherung der Abschiebung noch ein Bleiberecht zukam. Die Schubhaft hätte daher nicht zur Sicherung der Abschiebung verhängt werden dürfen und erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 20.12.2018 war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig war die Anhaltung in Schubhaft von 20.12.2018 bis 12.01.2019 für rechtswidrig zu erklären.

Zu A. II.) - Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Parteien zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

2. Lediglich der BF beantragten in seiner Beschwerde den Ersatz der Kosten gemäß § 35 VwGVG.

§ 1 Z 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60.

Im gegenständlichen Fall ist der BF aufgrund der Beschwerdestattgabe obsiegende Partei und die belangte Behörde unterlegene Partei.

Dem Beschwerdeführer gebührt als (vollständig) obsiegender Partei daher Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Umfang.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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