TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/11 97/04/0242

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des E A in K, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Mag. R, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Oktober 1997, Zl. 04-15/9-96/8, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: K P in K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auftgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei vom 30. Dezember 1994 um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Cafehauses in K Nr. 1 beraumte die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mit Kundmachung vom 9. Jänner 1995 gemäß "§§ 40 bis 44 AVG 1950 idgF und der §§ 74 und 356 der Gewerbeordnung 1994" eine Augenscheinsverhandlung für den 18. Jänner 1995 an.

Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 1994 (bei der Behörde eingelangt am 16. Jänner 1995) machte der Beschwerdeführer geltend:

"Sollte es mir am 18.1.1995 um 14.30 Uhr wegen schwerer Krankheit nicht möglich sein beim Zusammentritt im Gemeindeamt K teilzunehmen, teile ich Ihnen meine und die ganz großen Sorgen wegen dieses Kaffees mit. Seit 29.7.1994 bis zum heutigen Tage wird meine Familie und ich ständig belästigt, bedroht, und vieles mehr, es ist unmöglich von 22 Uhr bis 05.00 Uhr zu schlafen wegen der allzu großen Lärmbelästigung auch der Gastgarten der vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten behoben wurde und bis heute dafür noch keine Baukommission durchgeführt wurde. Hier möchte ich und ich bin offen und ehrlich sagen man drückt von diversen Behördenstellen beide Augen zu, damit Frau P ihr Kaffee das hauptsächlich nach 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr von jungen Leuten und teilweise auch schon Betrunkenen, die dann noch ihre Fahrzeuge benutzen um irgendwie nach Hause zu kommen, was gesetzlich nicht erlaubt ist geduldet wird. Weiters dürfte dieses Kaffee nach dem Gesetz gar nicht geöffnet sein.

Ich erstatte hiemit Anzeige, daß das betriebene Kaffeehaus seit

21.12.1994 unerlaubt geöffnet ist und dies öfters bis 04.00 Uhr früh,

trotz das der Bürgermeister ... die Sperrstunde auf mein Ersuchen auf

22.00 Uhr vorverlegt hat. Ich bin mit einem Betrieb dieses Kaffees

und dies auch meine Familie von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr

einverstanden. Weiters muß mein Servitutsweg in der Breite von 70 cm

vom Hause ... bis zur Straße so abgegrenzt sein, durch Pfähle mit

einem Seil, daß es meiner Familie und mir sowie den übrigen Personen,

die berechtigt sind, diesen Weg zu gehen, wie alle ungehindert

vorbeizukommen. Sehr geehrter Herr Oberregierungsrat Dr. ... ich

ersuche wie schon so oftmals nach dem Gesetz zu handeln und dies am 18.1.1995 um 14.30 Uhr."

In der mündlichen Augenscheinsverhandlung am 18. Jänner 1995 gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:

"Ich verweise auf meine schriftliche Eingabe vom 15.1.1995 und führe dahingehend näher aus, daß die Lärmbeeinträchtigung durch das Verhalten der Gäste vor der Betriebsanlage (Zu- und Abfahren von Kraftfahrzeugen, Türenschlagen bei Pkws, laute Unterhaltung) verursacht wird. Eine Lärmbeeinträchtigung die unmittelbar aus der Betriebsanlage kommt, entsteht dadurch, daß zwei an der Südseite des Betriebsgebäudes gelegene Fenster im Sommer fallweise offengehalten werden. Bei geschlossenen Fenstern dringt kein Lärm aus dem Lokal. Außerdem muß mein 70 cm breiter Servitutsweg stets freigehalten werden."

Mit Bescheid vom 20. Jänner 1995 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gastgewerblichen Betriebsanlage in der Betriebsart "Kaffeehaus" nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen unter Zugrundelegung einer Betriebsbeschreibung (Abschnitt A des Spruches) sowie einer Reihe von Auflagen (Abschnitt B des Spruches).

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Der diese Berufung abweisende Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Februar 1995 wurde mit hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, Zl. 95/04/0196, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und der belangten Behörde - für das fortgesetzte Verfahren - im wesentlichen - auszugsweise - folgende Rechtsauffassung überbunden:

"... Im Recht ist der Beschwerdeführer aber, wenn er sich gegen die Auffassung der belangten Behörde wendet, er sei mit dem Einwand betreffend 'Lärm aus dem Lokal durch geöffnete Türen' präkludiert.

Gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1994 steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.

Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 sind im Verfahren gemäß Abs. 1 - die Ausnahme des § 356 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994 kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht - nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Eine dem § 356 Abs. 3 GewO 1994 entsprechende Einwendung liegt dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem Vorbringen des Nachbarn muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muß auf einen oder mehrere der in § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine 'in anderer Weise' auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Wer eine solche Einwendung rechtzeitig erhebt, erlangt - im Rahmen dieser Einwendung - als Nachbar Parteistellung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 93/04/0039).

Gemessen an dieser Rechtslage erlangte der Beschwerdeführer mit seinem oben dargestellten Vorbringen im Rahmen des Alternativtatbestandes 'Lärm' Parteistellung und stand ihm auch in diesem Umfang das Berufungsrecht zu.

...

Es vermag daher der Umstand, daß sich das zur Begründung der Berufung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers 'einer Beeinträchtigung durch Lärm aus dem Lokal durch geöffnete Türen' außerhalb des Bereiches einer (in der mündlichen Augenscheinsverhandlung) geltend gemachten Beeinträchtigung durch Lärm aus dem Lokal 'bei geöffneten Fenster' bewegte, nicht zu bewirken, der Beschwerdeführer sei 'mit diesem Einwand präkludiert'.

..."

Im übrigen wird auf die Begründung des Erkenntnisses vom 8. Oktober 1996 verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers (diesmal zur Gänze) gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefaßt aus: Soweit der Beschwerdeführer durch den Lärm der "volltrunkenen Leute vor dem Kaffee und durch das Wegfahren der Kraftfahrzeuge beeinträchtigt werde", sei ein solches Verhalten von Kunden außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage dieser nicht zuzurechnen. Die Zufahrt zum Gastgewerbebetrieb sowie allfällige Parkmöglichkeiten seien nicht vom gegenständlichen Projekt umfaßt. Diesbezüglich biete jedoch § 152 Gewerbeordnung 1994 eine entsprechende Handhabe, um unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft durch Vorschreibung einer entsprechenden Sperrstunde zu vermeiden. Voraussetzung für die Erlangung einer Parteistellung sei die behauptete Verletzung eines subjektiven Rechtes im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 leg. cit., im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 die Bezugnahme auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen) oder "in anderer Weise" auftretende Einwirkungen. Der Einwand, es liege eine Baubewilligung nicht vor, entspreche diesen Voraussetzungen nicht. Ebensowenig das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend "Einleiten von Abwässern in den S-Bach".

Zur behaupteten Lärmbeeinträchtigung durch den Betrieb bei geöffneten Fenstern und Türen sei auf die vorgeschriebenen Auflagen 1 und 2 des bekämpften Bescheides hinzuweisen. Es sei davon auszugehen, daß bei Betrieb das südwestseitige Fenster des kleinen Gastraumes nicht geöffnet werden könne und auch die nordseitige Zugangstür mit einer Selbstschließeeinrichtung versehen werde, die in der Nachtzeit (beginnend ab 22.00 Uhr) in Funktion sei. Demnach könne durch das dem Haus des Beschwerdeführers zugewandte Fenster des Gastraumes kein Lärm nach außen dringen; dasselbe gelte auch für die mit dem Selbstschließmechanismus ausgestattete Zugangstür. Der Beschwerdeführer habe in der Augenscheinsverhandlung vom 18. Jänner 1995 ausgeführt, daß eine Lärmbeeinträchtigung "unmittelbar aus der Betriebsanlage" dadurch entstehe, daß zwei an der Südseite des Betriebsgebäudes gelegene Fenster im Sommer fallweise offengehalten würden. Bei geschlossenen Fenstern dränge kein Lärm aus dem Lokal. Dazu sei ergänzend auszuführen, daß entsprechend den Einreichunterlagen, die einen Bestandteil des Bescheides bildeten, lediglich Lärm aus einem Fenster, nämlich dem dem Gastraum zuzuordnenden, dringen könne, während das zweite Fenster sich im Abstellraum befinde. Demgemäß werde durch die Vorschreibung der Auflage 1 des Genehmigungsbescheides, die sich auf das "südwestseitige Fenster des kleinen Gastraumes" bezöge, dem Schutz vor Lärmbelästigung ausreichend Rechnung getragen. Im Zusammenhang mit den gutachtlichen Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 25. Jänner 1993 sei daher anzunehmen, daß bei Einhaltung der Auflagenpunkte 1 und 2 des erstinstanzlichen Bescheides für den Beschwerdeführer keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung entstehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich "in den gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Wahrung der Nachbar- bzw. Anrainerrechte gemäß § 74 und § 75 GewO" verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt er im wesentlichen vor, die belangte Behörde sowie die Behörde erster Instanz hätten sich mit dem vorliegenden lärmtechnischen Gutachten vom 25. Jänner 1993 und dem darauf gestützten amtsärztlichen Gutachten vom 22. Februar 1993 nicht auseinandergesetzt. Weiters sei auch das nunmehr vorliegende lärmschutztechnische Gutachten vom 14. August 1995 in die Beurteilung nicht einbezogen worden. Aus dem betreffenden lärmtechnischen Gutachten vom 14. August 1995 gehe hervor, daß schon allein durch das Türenschlagen, welcher Lärm jedenfalls der Betriebsanlage zuzuordnen sei, die Grenze der zumutbaren Störung von 45 dB in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr überschritten werde. Demgemäß hätte die Behörde bei Einbeziehung dieses Gutachtens zum Schluß kommen müssen, die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen seien jedenfalls belästigend im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO.

Soweit die belangte Behörde davon ausgehe, daß Lärm lediglich aus dem dem Gastraum zuzuordnenden Fenster dringen könne, treffe sie ohne Durchführung eines förmlichen Verfahrens neue Feststellungen, dies allerdings unter Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers. Im Akt erliegende Pläne zeigten eindeutig, daß die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage keineswegs ein Fenster aufweise. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu ihrer Annahme Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, hätte dieser vorgebracht, daß "das Geschlossenhalten lediglich eines Fenster die Lärmbelästigung nicht im notwendigen Ausmaß reduziert, da einerseits weitere Fenster vorhanden sind und andererseits durch die Verbindung innerhalb der Betriebsanlage auch durch das eine Fenster, welches dem Gastraum zuzuordnen ist, allenfalls kein Lärm dringt, jedoch dieser durch die Ausbreitung innerhalb der Betriebsanlage jedenfalls aus den anderen Fenstern dringt, welche nach dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht geschlossen zu halten sind". Zur genaueren Darlegung werde auf den im Akt erliegenden Plan verwiesen, der auch dem ursprünglichen lärmtechnischen Gutachten vom 25. Jänner 1973 angeschlossen gewesen sei. Die Feststellung, daß bei der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage lediglich Lärm aus einem Fenster dringen könne, stelle "zumindest eine große Aktenwidrigkeit dar, welche den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit" belaste.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Soweit der Beschwerdeführer Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend macht, ist er zunächst darauf zu verweisen, daß Verfahrensmängel bei Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nur beachtlich sind, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 592 zitierte Rechtsprechung).

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde habe sich mit dem lärmschutztechnischen Gutachten vom 14. August 1995 nicht auseinandergesetzt, aus welchem hervorginge, allein durch das Türenschlagen werde die Grenze der zumutbaren Störung von 45 dB im angeführten Zeitraum überschritten, ist dem zu erwidern, daß diese Aussage nicht die gemäß der Auflage 2 B des Genehmigungsbescheides mit einer Selbstschließeeinrichtung zu versehende Zugangstür des Betriebsgebäudes betrifft, sondern eindeutig das "Türenschlagen" der an- und abfahrenden Pkw.

Der Vorwurf, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, indem sie angenommen habe, es könne eine auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers einwirkende Lärmbelästigung lediglich aus dem dem Gastraum zuzuordnenden Fenster dringen, welches laut Auflage 1 B des Genehmigungsbescheides ohnehin verschlossen zu halten sei, trifft nicht zu. Bereits im Bescheid der Behörde erster Instanz findet sich die Feststellung, daß

"lediglich eines der vom Nachbarn A bei geöffnetem Zustand als Lärmquelle genannten Fenster nicht öffenbar ausgeführt werden muß, da sich das zweite Fenster den Einreichunterlagen zufolge in einem Abstellraum und nicht in einem Gastraum befindet. Somit ist eine Lärmbeeinträchtigung aus diesem Raum nicht anzunehmen".

In der Augenscheinsverhandlung vom 18. Jänner 1995 hat der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich erklärt,

"eine Lärmbeeinträchtigung, die unmittelbar aus der Betriebsanlage kommt, entsteht dadurch, daß zwei an der Südseite des Betriebsgebäudes gelegene Fenster im Sommer fallweise offengehalten werden. Bei geschlossenen Fenstern dringt kein Lärm aus dem Lokal".

Demnach war gerade die Lärmimmission aus den Fenstern der Betriebsanlage Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und es hatte der Beschwerdeführer die ihm ausdrücklich eingeräumte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wahrgenommen. Daß der Beschwerdeführer lediglich die beiden (den Abstellraum und den Gastraum betreffenden) Fenster als belästigende Lärmquelle ansah, steht somit in Einklang mit seiner in der Niederschrift der Augenscheinsverhandlung festgehaltenen Aussage. Da das dem Gastraum zuzuordnende Fenster gemäß den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen geschlossen zu halten ist, bleibt als mögliche Lärmquelle lediglich das vom Abstellraum nach Süden ausgerichtete Fenster. Der dazu im Bescheid festgehaltenen Annahme der belangten Behörde, angesichts der Widmung dieses Raumes als Abstellraum laut dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausstattungsplan könnten in Richtung des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Lärmimmissionen entstehen, liegen aber keine ausreichenden sachverhaltsmäßigen Feststellungen zugrunde. Insbesondere läßt sich diese Schlußfolgerung von der Behörde erster Instanz nicht aus dem von ihr in Auftrag gegebenen lärmtechnischen Gutachten vom 25. Jänner 1993 und dem darauf gestützten amtsärztlichen Gutachten vom 22. Februar 1993 entnehmen. Die belangte Behörde stützte ihre diesbezügliche Annahme ausschließlich auf den im Akt erliegenden Plan. Nach dem Planinhalt befindet sich unmittelbar vor diesem Abstellraum die Küche, an die wiederum der weitere Gastraum des Lokales anschließt. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet - bei Offenhalten der Türen der Küche sowohl zum Abstellraum als auch zum Gastraum durch die Schallausbreitung innerhalb der Räumlichkeiten der Betriebsanlage durch das nach Süden ausgerichtete Fenster unzumutbar durch Lärm belästigt würde. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, daß während des Küchenbetriebes die Tür zum Abstellraum offengehalten wird, um z.B. einen entsprechenden Luftdurchzug zu erzielen; diesfalls stellen insbesondere die Küchengeräusche selbst eine Lärmquelle dar, die den Beschwerdeführer wesentlich zu beeinträchtigen geeignet sein könnten. Die allein auf die Situierung der Räumlichkeiten laut Plan gestützte anderslautende Feststellung in dem angefochtenen Bescheid ist daher nicht schlüssig.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. November 1998

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040242.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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