TE Bvwg Beschluss 2019/8/1 W178 2215947-2

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Veröffentlicht am 01.08.2019
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Entscheidungsdatum

01.08.2019

Norm

ASVG §18b
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W178 2215947-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Fr. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, HVBA / XXXX vom 29.11.2018 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet

zurückgewiesen

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 06.03.2018 brachte die Beschwerdeführerin bei der PVA, Landesstelle Niederösterreich (belangte Behörde) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG ein.

2. Die belangte Behörde erließ am 29.11.2018 einen Bescheid, in der Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde. Als Ablehnungsgrund wurde angeführt, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden könnten, die nicht mehr als 12 Monate vor der Antragstellung liegen. Der nahe Angehörige der Beschwerdeführerin sei jedoch am 03.02.2016 verstorben.

3. Die Beschwerdeführerin brachte am 25.02.2019 per E-Mail eine mit 29.12.2018 datierte Beschwerde ein und wies in ihrem Mail darauf hin, dass sie seit 13.11.2018 durch eine Modem-Umstellung Schwierigkeiten mit ihrem Internetanbieter habe und sie deshalb denke, dass die von ihr zuvor versendete Beschwerde ursprünglich nicht angekommen sei.

4. Weiters brachte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 05.03.2019 beim BG Baden ein, welches diese an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte.

5. Die belangte Behörde übermittelte die bei ihr eingebrachte Beschwerde mit Schreiben vom 09.05.2019 an das BVwG und führte in einer Stellungnahme an, dass der Bescheid am 29.11.2018 expediert wurde und kein Nachweis dafür vorliege, dass die Beschwerde binnen der 4 Wochen-Frist erhoben worden sei.

6. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.06.2019 die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde abzugeben.

7. Die Beschwerdeführerin brachte einlangend am 08.07.2019 eine Stellungnahme ein. Sie sei erst am 01.12.2018 von einem Auslandsaufenthalt heimgekommen, die Zustellung des Bescheides könne frühestens in der anschließenden Woche erfolgt sein. Leider habe sie das Datum nicht notiert. Bis Ende Jänner 2019 habe es immer wieder Probleme mit der E-Mail-Kommunikation gegeben, da ihre Mailadresse und deren Passwort vom System des Internetanbieters automatisch geändert worden sei. Die gesamten "gesendeten Mails" der neuen Adresse seien verschwunden, deshalb könne sie das Versanddatum ihres Ansuchens um Fristaufschub für das Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehen. Es gebe nur Empfangsbestätigungen der PVA vom 10.11.2018 und 25.02.2019. Sie habe damals um einen Aufschub der Frist wegen der Problematik mit dem E-Mail-Versand und dem Umstand, dass auch das Fax nicht funktionierte, bitten wollen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus dem Ergebnis des nachfolgenden Ermittlungsverfahrens.

Der Versand des Bescheides am 29.11.2018 ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde, das (erstmalige) Einlangen der Beschwerde am 25.02.2019 ist durch einen Mailausdruck im Akt belegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde ohne Zustellnachweis am Donnerstag, dem 29.11.2018 per Post an die Beschwerdeführerin versendet.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt das Schriftstück - bei einem Versand ohne Zustellnachweis - am dritten Werktag nach der Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt, falls keine gegenteiligen Ermittlungsergebnisse vorliegen.

Fallbezogen wäre dies der Dienstag, der 04.12.2018 gewesen, was auch in Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu bringen ist.

Die Beschwerdefrist von vier Wochen hat somit mit fristauslösender Zustellung am 04.12.2018 zu laufen begonnen, da nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat.

Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist. Somit ergibt sich, dass die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde am Freitag, dem 04.01.2019 geendet hat.

Der Beschwerdeführerin war lt ihren Angaben seit dem 13.11.2018 bekannt, dass Schwierigkeiten beim E-Mail-Versand auftraten und zudem erhielt sie für ihre angeblich am 29.12.2018 abgesendete Eingabe per E-Mail keine Empfangsbestätigung der belangten Behörde.

Die Beschwerdeführerin hätte daher bei nötiger Sorgfalt schon zu diesem Zeitpunkt erkennen können, dass ihr Schreiben nicht in die Sphäre der belangten Behörde gelangt sein dürfte. Es wäre ihr - gerade bei einer fristgebundenen Eingabe und der bekannten EDV-Problematik - möglich und auch zumutbar gewesen, ihre Eingabe auf dem Postweg an die belangte Behörde zu versenden.

Die am 25.02.2019 eingebrachte Beschwerde ist daher in jedem Fall als verspätet anzusehen und die Verspätung ist der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weshalb die Beschwerde im Ergebnis als verspätet zurückzuweisen war.

Die Bf ist noch darauf hinzuweisen, dass nach § 33 Abs. 4 AVG die Beschwerdefrist nicht verlängert werden kann.

3.4. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2215947.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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