TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/1 W174 2208919-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2019
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Entscheidungsdatum

01.08.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35

Spruch

W174 2208919-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bulgarien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018, Zahl: 1186277210 - 180964853/BMI-BFA_TIROL_RD, und die Anhaltung in Schubhaft vom 10.10.2018 bis 05.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 10.10.2018 bis 05.11.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, wurde am 04.06.2018 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien einer Personenkontrolle unterzogen und am selben Tag nach Erlassung eines Festnahmeauftrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) festgenommen und einvernommen.

Dabei gab er im Wesentlichen an, Anfang Februar aus Bulgarien mit einem Pkw in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein, um zu betteln. Seit Ende März sei er obdachlos, habe kein Geld und keine Reisedokumente. Er sei ledig und kinderlos, sein Vater sei gestorben, die Mutter lebe in Bulgarien. Er sei weder krankenversichert noch gehe er einer Arbeit nach und verdiene sich seinen Aufenthalt durch Betteln.

Mit Bescheid vom 04.06.2018, am selben Tag durch Übergabe ordnungsgemäß zugestellt, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG i.V.m. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet, bis 18.08.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 04.06.2018 persönlich übergeben.

1.2. Am 30.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Störung der öffentlichen Ordnung im Bundesgebiet festgenommen und nach Übergabe einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes entlassen. Wegen der weiteren Umstände (Obdachlosigkeit, Nichtvorhandensein von Wertgegenständen etc.) wurde von einer Sicherheitsleistung Abstand genommen.

1.3. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.10.2018 versuchte der Beschwerdeführer an diesem Tag, in Innsbruck eine Schule mit einem Messer zu betreten und verließ diese randalierend, als er von einem Lehrer gesehen wurde.

In weiterer Folge wurde er durch die Beamten einer Kontrolle unterzogen und zur Identitätsfeststellung aufgefordert. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und verweigerte jedwede Kommunikation. Aufgrund anzunehmender Fremdgefährdung wurde der Beschwerdeführer dem Amtsarzt vorgeführt und nach erfolgter Untersuchung über die bevorstehende Maßnahme (Transport in die Psychiatrie) in Kenntnis gesetzt, woraufhin er aufgebracht reagierte und sich fortwährend aggressiv verhielt.

1.4. Am 09.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG - Vorliegen der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und unbekannter Aufenthalt - erlassen. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer in Innsbruck auf der Straße angetroffen und, weil er kein Dokument mitführte, zum Zwecke einer fremdenrechtlichen Kontrolle in die zuständige Polizeiinspektion verbracht, wo er nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen und in das zuständige Polizeianhaltezentrum verbracht wurde.

1.5. Am 10.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch gut zu fühlen. Er müsse Medikamente nehmen, um zu schlafen. Das Untersuchungsergebnis aus der Klinik vom Vortag kenne er nicht. Er fürchte sich vor bösen Menschen, vor Verfolgung. Dokumente habe er keine. Er suche hier Arbeit und durchsuche den Müll.

Nach Bulgarien wolle er nicht zurück, wenn er dorthin zurückkäme, würde er "ein Verbrechen machen". Er sei mit dem Auto nach Wien gekommen, um zu betteln. Wann er nach Österreich eingereist sei, wisse er nicht mehr genau, es sei im Februar 2017 gewesen. Bis jetzt habe er sich immer auf der Straße aufgehalten. Er fahre dorthin, wo er hinwolle.

In Innsbruck halte er sich seit ca. einer Woche auf, davor sei er zwei Monate in München im Gefängnis gewesen. Ursache dafür sei gewesen, dass er etwas im Müll gesucht habe und von einem Passanten angesprochen worden sei. Weil ihn der Beschwerdeführer nicht verstanden habe, habe er versucht, diesen Mann zu schlagen.

Auch in Bulgarien sei er im Gefängnis gesessen, insgesamt sechseinhalb Jahre. Im Juni oder Juli 2017 sei er entlassen worden. Den Grund für seine Haftstrafe wolle er nicht nennen. Auf Vorhalt, vorher erklärt zu haben, im Februar 2017 nach Österreich gekommen zu sein, erklärte er, dass ihn das Rechtssystem ärgere.

In Österreich habe er weder Freunde, noch Bekannte oder Verwandte. Er sei alleine. Gearbeitet habe er nicht, er suche im Müll und was er dort finde, verkaufe er. Auch würde er betteln. Geld habe er überhaupt keines, schlafe auf der Straße, im Park. Kurse habe er keine absolviert. In Bulgarien gebe es Eltern und Geschwister, insgesamt seien sie zwölf Kinder. Zuletzt habe er vor einem Jahr Kontakt gehabt.

Gefragt, warum er am 08.10 2018 in einer Schule mit einem Messer gesehen worden sei, erklärte er, er habe zum Direktor gewollt, um die Schule zu besuchen. Dass er ein Messer bei sich gehabt habe, sei normal, jeder Mensch trage ein Messer.

Nachdem der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass ein Aufenthaltsverbot und die Abschiebung nach Bulgarien beabsichtigt seien, erklärte er, nicht nach Bulgarien zu wollen, da er dort Verbrechen begehen und wieder Probleme machen werde.

1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

1.7. Mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid vom 10.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Reisedokument und könne Österreich daher nicht aus eigenen Stücken legal verlassen. Ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes werde unverzüglich eingeleitet und es sei mit der Erlangung in Kürze zu rechnen. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er anschließend nach Bulgarien abgeschoben.

Der Beschwerdeführer gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich stets unangemeldet im Obdachlosenmilieu aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer verfüge hier über keinen ordentlichen Wohnsitz und habe sich bislang unter Verletzung des Meldegesetzes im Österreich aufgehalten Er verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und habe zuletzt am 08.10.2018 im Zuge einer Identitätsfeststellung durch die Polizei mit Handschellen fixiert und nach dem UBG in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses verbracht werden müssen, weil bei ihm akute Selbst- und Fremdgefährdung zu befürchten gewesen sei. Auch bestehe gegen ihn ein vollstreckbares Waffenverbot der Landespolizeidirektion Tirol. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er verfüge über keine Sozial- oder Krankenversicherung und kein Einkommen.

Weiters führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei am 28.6.2018 in Deutschland in Haft genommen und dort bis zum 04.09.2018 wegen gefährlicher Körperverletzung mit Messer in Untersuchungshaft angehalten worden.

Der Beschwerdeführer sei in Bulgarien bereits in drei Fällen von Gerichten wegen Straftaten - zweimal wegen Raubes und wegen Sexualdelikten mit Minderjährigen - verurteilt worden und habe dazu Haftstrafen in der Dauer von insgesamt sechseinhalb Jahren verbüßt. In Deutschland sei er zuletzt mehr als zwei Monate in Untersuchungshaft angehalten worden. Ob dazu eine Verurteilung erfolgt sei, sei nicht bekannt, zeige aber im Zusammenhang mit seinem Verhalten in Österreich, seiner Mittellosigkeit und den Verurteilungen in Bulgarien, dass bei ihm eine niedere Hemmschwelle bei der Begehung von Straftaten bestehe. Insbesondere die Tatsache, dass er mit einem Messer ausgerüstet in einer Schule in Innsbruck angetroffen worden sei, lasse zumindest befürchten, dass bei ihm eine gewisse Wiederholungsgefahr bestehe.

Wegen seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, gegeben seien. Er sei vom 08. bis 09.10.2018 in Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung gewesen, wo eine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden sei, welche jedoch binnen kurzer Zeit mit Medikamenten eingestellt haben werden können, sodass er aus der geschlossenen Unterbringung entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Haft jederzeit Zugang zu medizinischer Versorgung und seine Haftfähigkeit werde regelmäßig durch den Polizeiarzt überprüft.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend Rechtsberatung persönlich zugestellt, wobei er jedoch die Unterschrift verweigerte.

1.8. Am 23.10.2018 wurde der Beschwerdeführer zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates der bulgarischen Botschaft vorgeführt.

1.9. Am 05.11.2018 wurde der Beschwerdeführer erfolgreich auf dem Luftweg eskortiert nach Bulgarien abgeschoben.

1.10. Am 06.11.2018 wurde gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG erhoben.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer psychisch schwer belastet sei und am 08.10.2018 gemäß UBG in der Psychiatrie untergebracht habe werden müssen. Zu seiner Person sei im angefochtenen Bescheid festgestellt worden, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliege, welche diese Unterbringung und eine medikamentöse Einstellung erfordert habe. Der VwGH spreche in ständiger Judikatur aus, dass selbst bei Vorliegen einer Haftfähigkeit die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zur Unverhältnismäßigkeit der Haft führen könne und deshalb bei der Prüfung gelinderer Mittel zu berücksichtigen seien. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Gesundheitszustand in die Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. die Prüfung gelinderer Mittel miteinzubeziehen. Hierbei sei zu berücksichtigen gewesen, dass aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung und des Behandlungsbedarfes nicht davon auszugehen gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer etwa einem gelinderen Mittel der angeordneten Unterkunftnahme entzogen hätte. Überdies stelle die Anhaltung in Schubhaft für den Beschwerdeführer eine größere Belastung dar, als für einen psychisch gesunden Menschen. Da sich die Behörde mit diesem Aspekt im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt habe, sei dieser rechtswidrig.

Beantragt wurde, "das BVwG möge

* eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

* den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei;

* im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden;

* der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen."

1.11. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 07.11.2018 gab das Bundesamt aufgrund der eingebrachten Beschwerde folgende Stellungnahme ab:

Obwohl das Bestehen einer Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift gar nicht in Abrede gestellt worden sei, werde seitens der Behörde der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die formalen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer sei für die Behörde nicht mit der maßgeblichen Sicherheit greifbar gewesen und habe hier weder über eine legale Einkommensquelle noch über einen regulären Wohnsitz verfügt. Außerdem sei er nicht im Besitz der für eine Aus- bzw. Weiterreise notwendigen Dokumente gewesen. Nach eigenen Angaben habe er seinen Lebensunterhalt bestritten, indem er sich Essen im Müll gesucht und gebettelt habe. Er habe zugegeben, vor über einem Jahr zum Betteln nach Österreich eingereist zu sein. In der Einvernahme am 10.10.2018 habe er mehrfach nachdrücklich erklärt, nicht nach Bulgarien zurückzuwollen. Seitens der Behörde habe daher begründet davon ausgegangen werden können, dass er sich einer Abschiebung nicht freiwillig stellen würde.

Richtig sei, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide. Diese Erkrankung bzw. das daraus resultierende Verhalten mache ihn zu einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, was die Behörde dazu bewogen habe, gegen ihn ein (durchsetzbares aber noch nicht rechtskräftiges) fünfjähriges Aufenthaltsverbot zu verhängen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nachweislich haftfähig gewesen, was in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht bestritten werde.

Nicht nachvollziehbar sei daher die Begründung der Rechtsberatung, die Behörde hätte im Falle des Beschwerdeführers gerade wegen dieser Erkrankung ein gelinderes Mittel verhängen sollen. Der Beschwerdeführer sei mit einem Messer in einer öffentlichen Schule angetroffen und anschließend in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden. Außerdem sei er in seinem Herkunftsland vorbestraft, unter anderem wegen Sexualstraftaten gegen Minderjährige. Mit einem gelinderen Mittel habe schon deshalb kein Auslangen gefunden werden können, weil der Beschwerdeführer wegen seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig erschienen sei. Aus diesem Grund sei auch eine Unterbringung in der Zinnergasse, einer Einrichtung, die vor allem der Unterbringung von Familien diene, nicht infrage gekommen. Davon, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Umgebung - vor allem im Hinblick auf die drohende Abschiebung - kooperativ zeigen würde, sei seitens der Behörde nicht auszugehen gewesen. Diese Umstände seien auch in der Begründung der Schubhaft insgesamt ausreichend dargelegt worden.

In Schubhaft habe der Beschwerdeführer medizinisch versorgt und betreut werden können und jederzeit Zugang zu einem Amtsarzt gehabt.

Es sei somit sowohl die Fluchtgefahr als auch die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit gegeben gewesen.

Beantragt wurde, "das Bundesverwaltungsgericht möge

* die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

* den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in Summe von € 426,20 verpflichten."

1.12. Am 14.11.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht die von diesem angeforderten medizinischen Unterlagen und die Unterlagen zu Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ein.

1.13. Am 11.01.2019 verkündete das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung die Beschwerde betreffend das am 10.10.2018 verhängte Aufenthaltsverbot mündlich, dass es dieser Insofern stattgebe, als das Aufenthaltsverbot auf drei Jahre herabgesetzt werde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer in Bulgarien strafgerichtliche Verurteilungen vorlägen. Er sei von einem Gericht in Varna 2010 wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. 2011 sei er wegen eines Sexualdeliktes mit Minderjährigen in Sofia zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden. Wegen Raubes sei er ebenfalls durch ein Gericht in Sofia 2014 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zudem habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.10.2018 angegeben, vor drei Monaten für zwei Monate in Deutschland im Gefängnis gewesen zu sein. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.10.2018 habe der Beschwerdeführer an diesem Tag in Innsbruck eine Schule mit einem Messer betreten wollen und diese dann randalierend verlassen. Bei der nachfolgenden Untersuchung in einem Spital in Innsbruck habe er sich aggressiv verhalten. Vor diesem Hintergrund sei von einem Vorliegen einer tatsächlichen erheblichen und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, auszugehen. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei dem Grunde nach nicht zu beanstanden gewesen. Die Dauer sei spruchgemäß herabgesetzt worden, zumal keine inländische strafgerichtliche Verurteilung vorliege.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Mit Bescheid vom 04.06.2018, am selben Tag durch Übergabe ordnungsgemäß zugestellt, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG i.V.m. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben nach Österreich ein, um zu betteln. Er verfügte hier niemals über einen ordentlichen Wohnsitz oder ein legales Einkommen und hat keine Sozial- oder Krankenversicherung. Er war stets obdach- und ist mittellos. Im Bundesgebiet haben weder familiäre noch sonstige soziale Beziehungen bestanden.

Der Beschwerdeführer erklärte vor dem Bundesamt nachdrücklich, nicht nach Bulgarien zurück zu wollen und dort wieder ein Verbrechen zu begehen.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.12.2010 in Varna wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2010 in Tutrakan wegen Vergewaltigung von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde an 03.10.2011 in Sofia wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.07.2011 in Sofia wegen sexuellen Übergriffes gegen Minderjährige zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.05.2012 in Sofia wegen Betrugsdelikten zu einer Geldstrafe von 300 bulgarischen Lewa verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.04.2014 in Sofia wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.06.2018 in München in Haft genommen und dort bis zum 04.09.2018 wegen gefährlicher Körperverletzung mit Messer in Untersuchungshaft angehalten.

Am 08.10.2018 versuchte der Beschwerdeführer laut Bericht der Landespolizeidirektion Tirol eine Schule in Innsbruck mit einem Messer bewaffnet zu betreten und verließ diese randalierend, als er von einem Lehrkörper dabei gesehen wurde.

Der Beschwerdeführer leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ und an paranoider Schizophrenie. Er war zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig, hatte während der gesamten Zeit Zugang zu entsprechender ärztlicher Behandlung und wurde mehrmals ärztlich untersucht. Auch war die belangte Behörde dementsprechend bemüht, die Schubhaft des Beschwerdeführers möglichst kurz zu halten.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsichtnahme in das Europäische Strafregister-informationssystem - ECRIS, das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dessen eigenen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 04.06.2018 und am 10.10.2018.

Am 10.10.2018 gab der Beschwerdeführer überdies anlässlich dieser niederschriftlichen Einvernahme an, vor drei Monaten für zwei Monate in München im Gefängnis gewesen zu sein. Auch gestand er zu, in Bulgarien mehrere Jahre (eine) Haftstrafe(n) verbüßt zu haben.

Die medizinische Diagnose beruht auf dem ärztlichen Entlassungsbrief der medizinischen Universität Innsbruck vom 09.10.2018. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sowie dazu, dass er unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle gestanden hat, ergeben sich aus den polizeiamtsärztlichen Gutachten vom selben Tag und vom 12.10.2018, dem polizeiamtsärztlichen Gutachten zur Flugabschiebung vom 04.11.2018 sowie aus dem Auszug aus dem Krankenakt des Beschwerdeführers. Dass die belangte Behörde bemüht war, die Schubhaft des Beschwerdeführers möglichst kurz zu halten, ergibt sich aus der diesbezüglich im Akt vorliegenden E-Mail Korrespondenz des Bundesamtes.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und 4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß Artikel 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Schubhaftanhaltung und Bestätigung des Behördenentscheides:

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 10.10.2018, Zahl: 1186277210 - 180964853/BMI-BFA_TIROL_RD, vom 09.10.2018 bis 05.11.2018 in Schubhaft angehalten.

Voraussetzungen für die Schubhaft:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Genäß Abs. 2 leg cit. darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a oder § 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der volljährige Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien gemäß § 76 Abs 3 FPG mangelnde soziale Verankerung in Österreich und insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Solche und zwar mehrere verschiedene Umstände lagen im vorliegenden Fall tatsächlich vor, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde untertauchen, als schlüssig anzusehen war.

Gegen den Beschwerdeführer war am 04.06.2018 eine (rechtskräftige) Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG i.V.m. § 55 Abs. 3 NAG erlassen worden. Trotzdem reiste er erneut in das Bundesgebiet ein, woraufhin das Bundesamt am 10.10.2018 gegen ihn ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 FPG erließ, ihm gem. § 70 Abs. 3 keinen Durchsetzungsaufschub gewährte und einer Beschwerde dagegen gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannte. Somit bestand gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Auch hatte er selbst mehrfach mit Nachdruck erklärt, nicht mehr nach Bulgarien zurückzuwollen und im Falle einer Abschiebung dort wieder ein Verbrechen zu begehen.

Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben in das Bundesgebiet ein, um zu betteln. Er verfügte hier niemals über einen ordentlichen Wohnsitz oder ein legales Einkommen und hat keine Sozial- oder Krankenversicherung. Er war stets obdachlos und ist mittellos. Im Bundesgebiet bestehen weder familiäre noch sonstige soziale Beziehungen.

Fluchtgefahr bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft daher gemäß §76 Abs. 3 FPG sowohl im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr, im vorliegenden Fall nach Bulgarien), der Ziffer 2 (neuerliche Einreise in das Bundesgebiet nach bestehender Ausweisung und Aufenthaltsverbots) und auch der Ziffer 9 (mangelnde soziale Verankerung in Österreich, kein Bestehen familiärer Beziehungen, kein Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel sowie kein gesicherter Wohnsitz).

2.3.2.2. Gelindere Mittel / Verhältnismäßigkeit:

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht gemäß Abs. 5 leg. cit. der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde gemäß Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Im Falle des Beschwerdeführers kann wegen seines oben geschilderten Vorverhaltens auch mit der Verhängung gelinderer Mittel entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht das Auslangen gefunden werden. Insbesondere reiste er trotz aufrechter Ausweisung erneut in das Bundesgebiet ein und erklärte ausdrücklich, nicht nach Bulgarien zurückzuwollen und dort wieder ein Verbrechen zu begehen. In Bulgarien verbüßte er mehrjährige Haftstrafen, unter anderem wegen Raubes, Vergewaltigung von Minderjährigen und sexuellen Übergriffes gegen Minderjährige. Am 08.10.2018 wurde er zudem im Bundesgebiet auffällig, als er mit einem Messer bewaffnet versuchte, eine Schule zu betreten. Auch war er kurz zuvor in Deutschland wegen gefährlicher Körperverletzung mit Messer in Untersuchungshaft angehalten worden.

Die Maßnahme zeigt sich auch hinsichtlich der Dauer der Anhaltung als nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2018 in Schubhaft genommen und sobald als möglich der bulgarischen Botschaft zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Auch war die belangte Behörde - wie sich aus deren E-Mail-Verkehr eindeutig ergibt - klar erkennbar bemüht, die Schubhaft möglichst kurz zu halten und der Beschwerdeführer konnte am 05.11.2018 erfolgreich in die Heimat abgeschoben werden.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die Verhängung der Schubhaft, stellt sich in diesem Fall, wie von der Rechtsprechung geboten, auch als "Ultima ratio" dar, denn "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Im Sinne dieser Rechtsprechung werden keine Umstände erkennbar, die im Falle des Beschwerdeführers gegen sein Untertauchen, wenn er dazu die Möglichkeit erhalten hätte, gesprochen haben. Der Beschwerdeführer hatte keine familiären oder sozialen Bindungen, und sein bisheriges Verhalten machte unmissverständlich klar, dass sich insgesamt die Anordnung eines gelinderen Mittels als nicht zweckmäßig darstellte.

Wegen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kam im vorliegenden Fall die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht und wurde auch in der Beschwerde nicht angeregt.

Aber auch mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder mit einer periodischen Meldeverpflichtung konnte wegen des geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Die Behörde konnte zu Recht nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer würde sich nunmehr rechtskonform verhalten und in bestimmten Räumlichkeiten verbleiben oder sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden.

Dem oben aufgezeigten Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich eindeutig entnehmen, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Zwei Tage vor seiner Inschubhaftnahme wurde der Beschwerdeführer zur Behandlung in eine psychiatrische Abteilung eingewiesen, aus der er am nächsten Tag - nach der aus ärztlicher Sicht notwendigen medikamentösen Versorgung - wieder entlassen wurde. Seitens des Amtsarztes wurde die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich bestätigt und er hatte während seines Aufenthalts in Schubhaft jederzeit Zugang zur ärztlichen bzw. medikamentösen Versorgung; der Beschwerdeführer wurde zudem laufend ärztlich überprüft. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass eine Sicherstellung der für den Beschwerdeführer laut ärztlicher Anordnung gebotenen Medikamenteneinnahme ausschließlich in aufrechter Haft zu gewährleisten war.

Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen bzw. der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat daher ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist.

Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vorlagen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war als nicht erfolgsversprechend und somit nicht ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Kostenbegehren:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt. Als obsiegender Partei steht dem Bundesamt der beantragte Aufwandsersatz zu, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.

2.3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere erwiesen sich seine mangelnde soziale und berufliche Verankerung, seine Obdachlosigkeit, seine fortgesetzte Delinquenz sowie der von ihm wiederholt bekundete Unwillen, nach Bulgarien zurückzukehren, als unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Zeit eine seiner psychischen Erkrankung entsprechende Behandlung erhielt.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

2.3.5 Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsfragen bzw. -probleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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