TE Bvwg Beschluss 2019/8/1 L511 2189612-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.08.2019

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L511 2189612-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Franz WEISS als Beisitzer über die Beschwerde die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, vom 19.10.2017, Zahl: XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Mit Bescheid vom 19.10.2017, Zahl: XXXX , stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Salzburg [SMS] fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten nicht mehr erfüllt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.13).

1.2. Mit Schreiben vom 20.11.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.3. Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 19.03.2018 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt elektronisch vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [AZ 1.1 - 2.13]).

1.4. Mit Schreiben vom 02.05.2018 teilte das BASB mit, dass der Beschwerdeführer verstorben sei (OZ 2).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1. Der Beschwerdeführer ist am 25.04.2018 verstorben (OZ 2).

1.2. Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden sind und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (VwGH 25.08.2010, 2009/03/0150).

1.3. Die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten stellen höchstpersönliche Rechte dar, welche mit dem Tod des Beschwerdeführers - zumal auch nach dem Behinderteneinstellgesetz eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt - erloschen sind.

1.4. Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde ist daher spruchgemäß einzustellen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Verfahrenseinstellung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Tod eines Beschwerdeführers (VwGH 25.08.2010, 2009/03/0150). Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2189612.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten