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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des MietrechtsG wegen entschiedener Sache aufgrund bereits erfolgter Zurückweisung eines vorhergehenden gleichlautenden Antrags mangels Legitimation; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Der Antrag auf Aufhebung der §§22 und 45 Abs1 des Mietrechtsgesetzes, idF des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. 800/1993, sowie des §46 Abs2 des Mietrechtsgesetzes, idF vor dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit seinem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof am 17. Jänner 1996 eingelangten Antrag begehrt der Antragsteller §§22 und 45 Abs1 des Mietrechtsgesetzes, idF des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. 800/1993, sowie des §46 Abs2 des Mietrechtsgesetzes, idF vor dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Der Antrag enthält Ausführungen zur unmittelbaren, nachteiligen Betroffenheit des Antragstellers, zur Unzumutbarkeit eines anderen Rechtsweges und zu den verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Antragsteller gegen die bekämpfte Regelung hegt.
2. Dieser Antrag entspricht wortwörtlich jenem des selben Antragstellers vom 3. August 1995, den der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. November 1995, G1307/95, mangels Legitimation zurückgewiesen hat.
Der vorliegende Antrag ist daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
3. Da sich somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichthof als aussichtlos erweist, ist sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVM §35 Abs1 VerfGG).
4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G55.1996Dokumentnummer
JFT_10038874_96G00055_00