TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/5 W105 2221036-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W105 2221036-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2019, Zl.:

1200180607/190037887/BMI-BFA_KNT_RD, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte am 11.01.2019 infolge unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner am folgenden Tag abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren wäre. Hinsichtlich seiner Reiseroute gab er an, dass er per Flugzeug mittels eines österreichischen Schengenvisums nach Deutschland gereist wäre, von wo aus er nach Österreich abgeschoben worden wäre. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass sein Vater, als er 13 Jahre alt gewesen wäre, einen Mann wegen eines Baugrundstreites umgebracht hätte. Die Verwandten des getöteten Mannes hätten ihn aus diesem Grund töten wollen. Er sei bereits an dem Tag, als sein Vater den Mann getötet habe, zusammengeschlagen worden. Seine linke Hand und sein rechter Fuß seien dabei gebrochen worden und habe er oberhalb seines Auges eine Narbe.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 25.01.2019 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die amharische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") einvernommen. Eingangs seiner Befragung bestätigte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Im Zuge seiner Erstbefragung seien aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht all seine Angaben richtig protokolliert worden, er wolle diese heute richtigstellen. Er heiße mit Vornamen XXXX , mit Nachnamen XXXX . Er wäre nach dem äthiopischen Kalender am XXXX geboren, demnach wäre sein Geburtsdatum der XXXX . Er sei in XXXX geboren und sei Staatsangehöriger von Äthiopien. Bevor er Äthiopien verlassen habe, habe er bei einem Freund in Addis Abeba gewohnt. An seiner Herkunftsadresse hätten seine Mutter, sein Adoptivvater sowie die Frau von seinem Adoptivvater gelebt. Seine Mutter wäre jetzt Nonne und lebe in einem Kloster. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab er an, dass seine Eltern sich getrennt hätten und vor der Trennung einen Baugrund gekauft hätten. Zwei Jahre später habe der Mann, von dem sein Vater den Grund gekauft hätte, mehr Geld von seinem Vater haben wollen. Sein Vater habe nicht mehr zahlen wollen. Nach einem heftigen Streit habe sein Vater diesen Mann umgebracht. Der Sohn des getöteten Mannes habe ihm dann mehrere Verletzungen zugefügt und sei er an der linken Hand verletzt worden, ebenso sei sein rechter Fuß gebrochen und wäre ihm mit einem Gegenstand ins Gesicht geschlagen worden. Er sei für längere Zeit in Behandlung gewesen und habe ihn sein Großvater nach Gunchra gebracht und dort versteckt. Er sei dort für längere Zeit geblieben, bis er ausgereist wäre. Auch wäre sein Adoptivvater an der rechten Hand mit einer Pistole verletzt und sein Haus verbrannt worden. Auch dies sei wegen des Mordes durch seinen Vater an jenem Mann passiert.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2019 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er seinen Reisepass unter einem falschen Namen beantragt habe. Ergänzend gab er an, dass er EDV-Lehrer sei und habe er diesbezüglich eine Ausbildung an der Universität gemacht habe. In Bezug auf seine Fluchtgeschichte gab er an, dass sein Vater jemanden umgebracht habe, weshalb er sehr viel gelitten habe. Sein Vater habe den Mann getötet, als er 12 bis 13 Jahre alt gewesen wäre. Nach diesem Mord habe sein Großvater versucht, ihn in einer Ortschaft namens Gutsche zu verstecken. Die Verwandten des Verstorbenen hätten dies jedoch herausgefunden und wären auf ihn losgegangen. Sein Vater sei eingesperrt worden, jedoch nach 3 Jahren aus dem Gefängnis entkommen und wüsste er seither nicht mehr, wo er sich befinde. Danach hätten sie aus Rache die Wohnung, in der sein Erzieher gelebt habe, verbrannt. Auch sein Erzieher habe wegen ihm viel gelitten und wäre er daher in den Sudan gezogen, wo er 3 bis 4 Wochen gewesen wäre. Da es dort schwierig gewesen wäre, sei er wieder zurück nach Äthiopien gegangen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VIII.).

Die Behörde stellte die Feststellungen zu seiner Person aufgrund des VIS Treffers fest. Sein Religionsbekenntnis sowie die Volksgruppe des Beschwerdeführers würden sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben ergeben wie auch der Umstand, dass er ledig und gesund sei, keine Kinder habe und als EDV-Lehrer tätig gewesen wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unterliegen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Desweiteren habe nicht festgestellt werden können, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Betreffend die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt wie folgt:

"Ihr Vorbringen zum Fluchtgrund war widersprüchlich, nicht plausibel, wenig detailreich, nicht lebensnah und war Ihnen die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen, zudem versuchten Sie eine falsche Identität vorzutäuschen, in dem Sie Ihre Identität, welche durch den VIS Treffer bestätigt wird, in mehreren Befragungen abzuändern bzw. zu verschleiern. Tatsächlich jedoch sind Sie legal vom internationalen Flughafen in Addis Abeba aus mit Ihrem eigenen äthiopischen Reisepass und einem darin angebrachten Schengenvisum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft, ausgereist.

Auf Grund der VISA Treffer wurden von der österreichischen Botschaft in Addis Abeba die Antragsunterlagen angefordert und in der Folge auch übermittelt.

Beim BFAMF in Deutschland, Regensburg, am 2.10.2018 gaben Sie folgendes an: Ihr Name würde nicht stimmen, es wäre der Name Ihres Ziehvaters, Ihr Name wäre XXXX und Sie wären am XXXX in XXXX geboren. Sie gaben auch an, dass Sie Ihren Reisepass se lbst beantragt (F: War das Ihr eigener Reisepass oder ein gefälschter vom Schleuser? A: ich habe ihn selbst beantragt. Welcher Name stand in dem Reisepass? A: Sie haben nicht nachgesehen, ob der Name auf dem Reisepass stimmt, sondern haben nur das Foto angesehen). Auch gaben Sie zum Fluchtweg an, dass Sie von Äthiopien nach Italien geflogen wären, wo Sie sich 2 Monate aufgehalten hätten. Sie hätten für die Reise 15.000 US Dollar bezahlt, umgerechnet ca. 600.000 Birr, wobei Sie selbst 80.000 Birr gehabt hätten, den Rest hätte Ihre Mutter bezahlt, die als Geschäftsfrau (Obst- und Gemüsehändlerin) tätig ist.

Nach Ihrer Überstellung aus Deutschland gaben Sie in Ihrer Erstbefragung im PAZ Wels am 12.01.2019 zum Fluchtgrund befragt, folgendes an: "Als ich 13 Jahre alt war, hat mein Vater einen Mann umgebracht wegen einem Baugrund Streit er war danach auch im Gefängnis. 3 Jahre später floh mein Vater aus dem Gefängnis. Ich und meine Mutter flohen wir nach Gunchra weil wir Angst hatten. Die Verwandten von dem getöteten Mann den mein Vater umgebracht hat, wollten mich dann aus diesem Grund umbringen. Ich wurde bereits zusammengeschlagen an dem Tat, wo mein Vater diesen Mann getötet hat. Meine linke Hand und rechter Fuß wurden dabei gebrochen und oberhalb meines linken Auge habe ich eine Narbe"

Zum Reiseweg gaben Sie nunmehr an, dass Sie nach Deutschland geflogen wären (EB 10.5). Zum Reisepass befragt (9.5.1 - 9.5.4) gaben Sie an, dass Sie versuchen würden, aus Ihrem Heimatland eine Kopie zu bekommen, und der Reisepass wäre Ihnen vom Schlepper in Ingelheim, Deutschland abgenommen worden. Zu den Familienangehörigen befragt, gaben Sie an, dass Ihre Mutter in einem Kloster in Äthiopien leben würde.

Sie wurden nochmals am 25.01.2019 vom BFA befragt in der EAST WEST in Thalham, dort gaben Sie an, dass Ihr Vornamen XXXX , Ihr Nachname XXXX und XXXX sei, somit XXXX und wären nach äthiopischen Kalender XXXX ) in XXXX /Äthiopien geboren. Sie wären in XXXX gewesen, bevor Sie Ihre Heimat verlassen hätten, und zwar bei einem Freund, zuvor in der Zone XXXX . Als Anbindungen hätten Sie Ihre Mutter, Ihren Adoptivvater und dessen Frau, der Adoptivvater wurde XXXX heisen. Ihre Mutter sei jetzt Nonne und lebt in einem Kloster, sie ist im Kloster, seit Sie ihre Heimat verlassen haben. Sie wären im Jahr 2018 in den Sudan gegangen, wo Sie 4,5 Monate geblieben wären, dann zurück nach Addis Abeba und von dort aus nach Europa mit dem Flugzeug. Sie wären mit ca. 8 Jahren für 2 Jahre bei Ihrem Großvater in XXXX gewesen und danach wären Sie wieder in XXXX bei Ihrer Mutter gewesen. Sie wurden zum EDV Lehrer ausgebildet. Zum Fluchtgrund gaben Sie an, dass Ihr Vater Alkoholiker gewesen wäre und sich Ihre Eltern getrennt hätten. Vor der Trennung hätte Ihre Eltern Ihnen einen Baugrund gekauft, 2 Jahre später hätte der Verkäufer mehr Geld verlangt. Zu diesem Zeitpunkt wären Sie bei Ihrem Großvater in XXXX gewesen. Nach einem heftigen Streit hätte Ihr Vater den Verkäufer umgebracht. Der Sohn des getöteten Mannes hätte Ihnen dann mehrere Verletzungen zugefügt, weshalb Sie für längere Zeit in Behandlung gewesen wären. Danach wären Sie wieder zum Großvater, da Ihre Mutter Angst vor Blutrache gehabt hätte. In XXXX wären Sie verblieben und hätten sich versteckt, damit Sie nicht umgebracht werden, und dort blieben Sie, bis Sie ihre Heimat verließen bzw. ausreisten. Weiters wäre Ihr Adoptivvater verletzt worden und sein Haus wurde angezündet. Und noch zusätzlich wären Sie von einem Auto verfolgt worden, als Sie von Addis Abeba Richtung Gunchra fuhren. Sie gaben noch an, dass es Ihnen lieber wäre, zu sterben als nach Äthiopien zurückzukehren.

Bei der Rückübersetzung besserten Sie aus, dass Ihr Vater diesen Mann hauptsächlich umbrachte, weil dieser den Zaun, den Ihr Vater errichtet hat, zerstörte.

Sie wurden nochmals am 03.05.2019 im BFA befragt, wo Sie neuerlich angaben, dass Ihr Name XXXX sei und Sie am XXXX nach äthiopischem Kalender geboren worden wären. Sie hätten den Reisepass unter falschem Namen beantragt, da Sie Angst gehabt hätten, unter dem richtigen Namen auszureisen. Identitätsdokumente würden Sie keine haben. Bei den bisherigen Befragungen in Deutschland und Österreich hätten Sie die Wahrheit gesagt. Zum Fluchtgrund befragt gaben Sie diesmal an, dass Sie seit Kindheit an Folter erlebt hätten. Ihr Vater hätte jemanden umgebracht, und die Verwandten hätten sich gerächt und Sie misshandelt. Ihr Vater hätte den anderen Mann umgebracht, als Sie ca. 12 - 13 Jahre alt gewesen sind. Ihr Vater wäre ins Gefängnis gekommen, hätte aber nach ca. 3 Jahren fliehen können. Die Verwandten des getöteten wollten Sie zur Verantwortung ziehen. Sie hätten aber auch Ihren Erzieher bedroht und dessen Haus abgebrannt. Sie wären in den Sudan gegangen, wo Sie 3 - 4 Wochen im Sudan geblieben wären, dann wieder zurück nach Äthiopien gegangen wären.

Nachgefragt bestätigten Sie, dass der Mord passierte, als Sie ca. 12 - 13 Jahre alt waren und seither gab es Probleme. Sie hätten aber keine Probleme mit den Behörden gehabt, wären nicht politisch interessiert und sind nie festgenommen worden. Ihre Ausbildung hätten Sie an der Uni in XXXX gemacht, 4 Jahre lang, und danach waren Sie als EDV-Lehrer in XXXX tätig, für ca. 3,5 Jahre.

Sie konnten jedoch nicht nachvollziehbar erklären, wie Sie seit dem 13 Lebensjahr in Äthiopien überleben konnten, und noch dazu die Uni besuchen und an einer Schule unterrichten, insgesamt für 4 Jahre Uni und 3,5 Jahre als Lehrer, ohne dass Sie von den angeblichen Bedrohern gefunden wurden. Auch konnten Sie nicht erklären, wieso Sie nach über 15 Jahren noch bedroht werden sollten, wobei Ihr Vater vermutlich schon verstorben ist. Sie gaben auch an, dass Sie nie bei Polizei oder Gericht bzw. bei den Behörden um Schutz ersucht haben und nie deshalb bei der Polizei oder den Gerichten gewesen wären.

Auf Grund des VIS Treffer wurde in der Folge Ihre wahre Identität ermittelt, die österreichische Botschaft übermittelte die VISA Antragsunterlagen. Aus denen geht hervor, dass Sie am XXXX persönlich einen Visa C Antrag bei der ÖB Addis Abeba einbrachten, das Visum C wurde Ihnen am XXXX an der ÖB Addis Abeba ausgestellt. Die Botschaft weist darauf hin, dass Sie mit 2 weiteren Personen reisen würden. Sie legten einen Kontoauszug - Konto lautet auf Ihren Namen - sowie ein Empfehlungsschreiben für Sie und 2 weitere Personen der Ethiopian Catholic Church bei. Es findet sich aber auch eine Kopie Ihres äthiopischen Reisepasses XXXX , ausgestellt am 29.03.2018, gültig bis 28.03.2023, und lautend auf Ihren Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX .

Sie haben demnach Ihren Reisepass bereits im März 2018 ausgestellt bekommen, wobei Sie selbst angaben, diesen selbst beantragt zu haben, und zwar machten Sie diese Angaben bei den deutschen Behörden, BAMF am 24.10.2018 (War das Ihr eigener Reisepass oder ein gefälschter vom Schleuser? A: Ich habe ihn selbst beantragt). Auch das Visum haben Sie laut Auskunft der ÖB Addis Abeba selbst beantragt, und zwar haben Sie am 18.07.2018 den Antrag persönlich abgegeben und am 23.07.2018 wurde das Visum von der Botschaft ausgestellt. In der Folge versuchten Sie mehrfach darzustellen, dass die Identität im Reisepass nicht Ihre echte Identität wäre.

Sie konnten mit diesem Reisepass und dem Visum der ÖB Addis Abeba auch legal über den internationalen Flughafen in Addis Abeba ausreisen und auch die Einreisekontrolle in Europa haben Sie ohne Probleme bestanden. Somit konnten weder die Ausreisebehörden in Äthiopien noch die Einreisebehörden in Europa feststellen, dass der Reisepass eine Fälschung ist, weshalb von der Echtheit des Reisepasses ausgegangen wird. Auch die ÖB in Addis Abeba konnte keine Fälschungsmerkmale feststellen, und auch alle anderen Unterlagen (Empfehlungsschreiben, Kontoauszüge etc) lauteten auf diesen Namen im Reisepass.

Ihre Fluchtgeschichte beruht auf einem Vorfall, der bereits über 15 Jahre her ist. Ihr Vater hätte einen Mann umgebracht, als Sie ca. 12 - 13 Jahre alt waren. Daraufhin wären Sie von den Verwandten des getöteten Mannes bedroht und Misshandelt worden. Woher Ihre Narben und Verletzungen stammen, konnte nicht ermittelt werden, doch geben Sie selbst an, dass Ihnen diese im Alter von 12-13 Jahren nach der Ermordung zugefügt worden wären. Sie konnten nicht nachvollziehbar erklären, wie es Ihnen gelungen ist, danach bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2018 in Äthiopien zu verbleiben. Auch haben Sie sich nie an die Behörden gewandt, und um Schutz durch diese vor der angeblichen Bedrohung ersucht. Sie konnten aber an der Uni für 4 Jahre studieren und haben auch 3,5 Jahre als Lehrer an einer Schule gearbeitet, wo Sie für die angeblichen Verfolger auffindbar und greifbar gewesen wären. Auch konnten Sie nicht erklären, wie Sie die angeblichen Verfolger nach einer Rückkehr auffinden könnten, zumal Sie über Jahre nicht auffindbar waren, als Sie noch in Äthiopien lebten.

Auch haben Sie bei einem Freund (Befragung 25.01.2019 in XXXX :

Bevor ich meine Heimat verließ, war ich in Addis Abeba bei meinem Freund, ich war dort 10 Tage lang). Am 03.05.2019 beim BFA in Villach gaben Sie an, dass Sie für 10 Tage in Addis Abeba waren, aber bei Ihrer Freundin (an welcher Adresse haben Sie zuletzt gewohnt? A: 10 Tage war ich in Addis Abeba, aber mein Wohnsitz war in XXXX . Wo haben Sie die 10 Tage in Addis Abeba verbracht? A: ich war bei XXXX Bezirk, das war in einer Mietwohnung, bei einer Dame namens XXXX ; Was haben Sie für die 10 Tage Miete bezahlt? A: Sie war eine Schulkollegin, sie hat mich unterstützt und mir geholfen für Visum und so weiter).

Somit haben Sie laut Aussage vom 25.01.2019 bei einem Freund (männlich) gewohnt, und laut Aussage vom 03.05.2019 bei einer Freundin (weiblich).

Aber auch Ihre Aussage, dass Sie während dieser Zeit in Addis Abeba die Wohnung nicht verlassen hätten können, mussten Sie dann revidieren, da Sie nachweislich bei der Botschaft waren (Das bedeutet, Sie konnten die Wohnung auch verlassen, in diesen 10 Tagen? A: Nein, ich war immer in der Wohnung, ich konnte nicht raus.

F: Wie kamen Sie zur Botschaft, und haben das Visum abgeholt? A: Das hat alles der Schlepper gemacht. F: Sie haben das Visum persönlich geholt? A: Ja, in Begleitung des Schleppers. Wie soll das gehen, wenn Sie nie aus der Wohnung konnten? A: Ja, der Schlepper hat ein Auto, und da sieht mich niemand).

Sie mussten Ihre Aussage anpassen, als Sie merkten, dass Ihre vorgemachte Aussage so nicht stimmen konnte, auch hier haben Sie nicht die Wahrheit gesagt und Ihre Aussage im Laufe der Befragung entsprechend angepasst, wobei die Abänderungsversuche nicht mehr glaubhaft waren.

Aber nicht nur Ihre falschen bzw. abgeänderten und unterschiedlichen Angaben und der Versuch, eine falsche Identität vorzutäuschen, weist auf Ihre Unglaubwürdigkeit hin, auch die Tatsache, dass Sie in Europa über längere Zeit lebten, und erst dann einen Asylantrag in Deutschland stellten, nicht sofort, als Sie in Europa gelandet sind. Auch Ihre Angaben, dass Sie nach der Landung für ca. 2 Monate in einer Wohnung versteckt leben mussten, quasi eingesperrt waren, sind nicht nachvollziehbar, vor allem, da Sie dann vom Schlepper zur Asylantragstellung gebracht wurden. Sie konnten nicht glaubhaft erklären, weshalb dies nicht von Anfang an geschah, zumal es für Sie und den Wohnungsinhaber gefährlich war, Sie in der Wohnung unterzubringen als illegal aufhältige Person.

Dies alles sind Hinweise dafür, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen Ihr Land verlassen haben, und nicht aus Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK. Sie machten sich die Ereignisse, welche Sie im Alter von 12-13 Jahren erlebten, zu Nutze, um Ihre Fluchtgeschichte darauf aufzubauen. Doch auf Grund der Unterlagen, Ihrer widersprüchlichen Aussagen etc. ist bewiesen, dass Sie diese Geschichte übertrieben haben und sehr stark gesteigert haben, um sich in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Nicht nachvollziehbar ist, dass Sie von Ihrem 13 Lebensjahr bis zur Ausreise in Äthiopien leben und studieren und lehren konnten, und zwar bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2018. Sie mussten sich auch nicht verstecken, denn in diesem Falle hätten Sie weder studieren können, noch unterrichten. Auch zur Botschaft hätten Sie nicht gehen können und auch einen Reisepass hätten Sie nicht beantragen können.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relativierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Die erkennende Behörde vertritt die Auffassung, dass dies nicht schlicht mit dem Hinweis auf eine "vertretbare" Motivation fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vereiteln gerechtfertigt werden kann, sondern als ein Aspekt der im Asylverfahren (da oft in Ermangelung anderer objektiver Kriterien) besonders wichtigen Glaubwürdigkeitsprüfung anhand des persönlichen Eindruckes in die Gesamtwertung einzufließen hat.

In Ihrem Fall geht die Behörde davon aus, dass Ihre Angaben zum Grund für die Ausreise völlig unglaubwürdig und übertrieben sind. Der Kern Ihrer Aussage, dass Sie im Alter von 12-13 Jahren verletzt und misshandelt wurden, wird nicht bestritten, doch haben Sie um diese Verletzungen und den Vorfall, der dazu führte, Ihre Fluchtgeschichte erheblich übertrieben und gesteigert, was als unglaubwürdig zu qualifizieren war. Dies zum einen auf Grund mehrerer Widersprüche in Ihrer Fluchtgeschichte, auch auf Grund der widersprüchlichen Angaben in Ihren Befragungen in Österreich und Deutschland, aber auch auf Grund der Angaben im VIS Verfahren bei der ÖB in Addis Abeba. Sie passten Ihre Aussagen mehrfach an, änderten diese ab, reagierten zwar sehr schnell mit neuen bzw. abgeänderten Aussagen, doch passten diese dann nicht mehr zusammen.

In Zusammenschau Ihrer Angaben, stellen sich der Behörde diese Ihre Angaben als völlig unglaubwürdig dar. Vielmehr sind Sie aus wirtschaftlichen und privaten Gründen ausgereist. Hätten Sie Schutz vor Verfolgung gesucht, hätten Sie bereits im ersten Land, dass für Sie sicher war, einen Asylantrag gestellt, und zwar relativ zeitnah nach Ihrer Ankunft. Aber auch an die äthiopischen Behörden hätten Sie sich wenden können. Sie hätten aber auch im Sudan bleiben können oder in Addis Abeba, wo Sie vor Ihrer Ausreise lebten und auch eine Unterkunft und Anbindungen hatten. Für die erkennende Behörde ist in Ihrem konkreten Fall klar, dass Sie eine Fluchtgeschichte frei erfunden haben, um Asyl oder ein sonstiges Bleiberecht in Europa zu erhalten. Tatsächlich jedoch sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist, um von Europa aus Ihre Familie unterstützen zu können und hier eine bessere Lebensgrundlage zu finden. Ihre Fluchtgeschichte wurde um ein tatsächliches Erlebnis herum aufgebaut, dass Sie jedoch im Alter von 12/13 Jahren erlebt haben.

In Zusammenschau Ihrer Angaben, geht die entscheidende Behörde davon aus, dass Sie Ihr Vorbringen nicht glaubhaft machen konnten. Sie konnten auch den Länderfeststellungen nicht entgegentreten.

Einen asylrelevanten Fluchtgrund konnten Sie nicht glaubhaft machen. Eine Ihre Person betreffende asylrelevante Verfolgung aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung konnten Sie nicht glaubhaft machen.

Im konkreten Fall muss daher davon ausgegangen werden, dass Ihr Individualvorbringen nicht der Wahrheit entspricht und erfunden bzw stark übertrieben wurde und Sie lediglich eine Geschichte vorgetragen haben, um ein Aufenthaltsrecht für Österreich, nicht aber um Schutz vor Verfolgung zu erlangen. Hätten Sie Schutz vor Verfolgung gesucht, hätten Sie sofort nach Ihrer Ankunft in Europa einen Asylantrag stellen können."

Es könne überdies nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als volljähriger, gesunder, arbeitsfähiger junger Mann, der überdies über eine fundierte Ausbildung als EDV-Lehrer verfüge, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in Bezug auf existenzielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein soziales Auffangnetz, da seine Mutter sowie Bekannte nach wie vor in Äthiopien leben würden.

Der Beschwerdeführer sei legal ins Bundesgebiet eingereist. Er habe hier keine Verwandten, ginge keiner legalen Arbeit nach und bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Da auch keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu Tage getreten wären, sei gegen diesen aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde auf den Umstand der Mittellosigkeit sowie die bewusste Täuschung der Behörden bei der Erschleichung des Visums sowie die Täuschung über seine Identität und die Missbräuchlichkeit seiner Asylantragstellung verwiesen. In Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes könne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden, sodass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt wäre.

3. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 28.05.2019 zugestellten, Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation per Telefax am 20.06.2019 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er schwerwiegenden Verfolgungshandlungen aufgrund eines von seinem Vater begangenen Verbrechens ausgesetzt gewesen sei und die äthiopischen Behörden ihn diesbezüglich weder schützen könnten noch wollten. Davon abgesehen habe er in Äthiopien jegliche Existenzgrundlage verloren, wohingegen er sich in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben aufgebaut habe. Unverständlich sei die Argumentation der Behörde, wonach der Beschwerdeführer keine ausreichend detaillierten Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen erstattet habe. Unlogisch seien die Behauptungen der Behörde bezüglich der Identität des Beschwerdeführers. Er habe erklärt, dass er den Reisepass unter falschen Namen bekommen habe, was in Äthiopien gegen entsprechende Bezahlung ohne weiteres möglich sei. Dass dies von der österreichischen Botschaft nicht erkannt worden sei, ändere nichts daran, dass sein tatsächlicher Name der von ihm angeführte sei und nicht der im Reisepass verzeichnete. Durch den Umstand, dass ihm seitens der Behörde aus diesem Grund von vornherein die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden wäre, entstehe der Eindruck, dass die Behörde eine vorgefasste Meinung ausgeführt habe. Die Vorgangsweise der Behörde, ein Dolmetscher per Videostream zu Rate zu ziehen, werde kritisiert, da es hierdurch zu Unklarheiten bei der Übersetzung gekommen wäre. Im Falle seiner Abschiebung bestehe auch die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der ausgesprochen schlechten Menschenrechtslage in Äthiopien und hätte richtigerweise festgestellt werden müssen, dass er bei einer Abschiebung in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Für die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer bestehe nicht der geringste Anlass und wäre die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, unbegründet.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.07.2019 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit hg. Beschluss vom 18.07.2019, Zahl W105 2221036-2/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Äthiopien und bekennt sich zum katholischen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Amhara. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens mit seinen Adoptiveltern, später mit seinem Großvater in Äthiopien, konkret in Gunrchra und Gonder, gelebt. Er absolvierte in Äthiopien eine universitäre Ausbildung zum EDV-Experten und verfügt unverändert über ein soziales Netz. Der Beschwerdeführer war als EDV-Lehrer in einer Schule für 3,5 Jahre in Guncere tätig. Der Beschwerdeführer gelangte mittels eines am XXXX von der österreichischen Botschaft in Addis Abeba ausgestellten Schengenvisums mit Gültigkeit von 25.07.2018 bis 21.08.2018 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in den Schengenraum, wo er in Deutschland am 05.10.2018 sowie am 23.10.2018 jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellte und schließlich nach Österreich überstellt wurde, wo er am 11.01.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Bei einer Rückkehr nach Äthiopien besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und verfügt über Berufserfahrung.

1.3. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthalts in Österreich durchgehend auf staatliche Unterstützung angewiesen, ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat sich Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 angeeignet. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts keine sonstigen Integrationsbemühungen erkennen lassen. Er hat keine Familienangehörigen oder sonstige enge soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich oder im Raum Europas hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte verwiesen, aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

1. Politische Lage

Entsprechend der Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen. Seit Mai 1991 regiert in Äthiopien die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier regionalen Parteien zusammensetzt: Tigray People's Liberation Front (TPLF), Amhara National Democratic Movement (ANDM), Oromo People's Democratic Organisation (OPDO) und Southern Ethiopian Peoples' Democratic Movement (SEPDM). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die zentrale Stellen des Machtapparates und der Wirtschaft unter ihre Kontrolle gebracht hat (AA 17.10.2018).

Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind. Bei den Parlamentswahlen im Mai 2015 gewannen die regierende EPRDF und ihr nahestehende Parteien nach Mehrheitswahlrecht alle 547 Parlamentssitze. Auf allen administrativen Ebenen dominiert die EPRDF. Auch in den Regionalstaaten liegt das Übergewicht der Politikgestaltung weiter bei der Exekutive. Staat und Regierung bzw. Regierungspartei sind in der Praxis nicht eindeutig getrennt (AA 17.10.2018).

Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vgl. EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018).

Unter der neuen Führung begann Äthiopien mit dem benachbarten Eritrea einen Friedensprozess hinsichtlich des seit 1998 andauernden Konfliktes (JA 23.12.2018). Im Juni 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, den Friedensvertrag mit Eritrea von 2002 vollständig zu akzeptieren (GIZ 9.2018a). Mithilfe der USA, Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate begann Abiy Ahmed Gespräche und begrüßte den eritreischen Präsidenten Isaias Afeworki im Juli 2018 in Addis Abeba (JA 23.12.2018). Nach gegenseitigen Staatsbesuchen sowie der Grenzöffnung erfolgte Mitte September 2018 die offizielle Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrages zwischen den beiden Ländern (GIZ 9.2018a). Die Handels- und Flugverbindungen wurden wieder aufgenommen, und die UN-Sanktionen gegen Eritrea wurden aufgehoben (JA 23.12.2018).

Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF) in Asmara ein Versöhnungsabkommen und verkündeten am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Am 15.9.2018 kehrten frühere Oromo-Rebellen aus dem Exil in die Hauptstadt Addis Abeba zurück. Die Führung der OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Neben OLF-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurde, kam es zu Ausschreitungen (BAMF 17.9.2018). Nach offiziellen Angaben wurden nach den Ausschreitungen rund 1.200 Personen inhaftiert (BAMF 1.10.2018).

Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018).

Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vgl. EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert - mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.12. und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018).

Seit seinem Amtsantritt im April 2018 als äthiopischer Premierminister, hat Abiy Ahmed tiefgreifende Reformen angeschoben. Trotzdem bleiben die Herausforderungen zahlreich. Die Restriktionen gegen Bürgerrechtsorganisationen sind noch nicht aufgehoben und das Antiterrorismusgesetz muss noch reformiert werden. Für seinen Umgang mit diesen fundamentalen Problemen steht der neue Premierminister in Kritik. Das Versprechen von freien Wahlen stößt auf die Realität eines Landes, das von einer Koalition von Rebellen kontrolliert wird - der EPRDF. Diese ist seit 1991 an der Macht und behält sämtliche Institutionen im Griff (SFH 5.12.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.8.2018): Briefing Notes vom 13. August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442567/1226_1536220409_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-08-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.9.2018): Briefing Notes vom 17. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445520/1226_1539001493_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom 1. Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-

BBC News (18.11.2018): The women smashing Ethiopia's glass ceiling, https://www.bbc.com/news/world-africa-46110608, Zugriff 17.12.2018

-

EI - Ethiopia Inside (12.12.2018): Rebranded show trials are exactly what remodeled Ethiopia does not need, https://www.ethiopia-insight.com/2018/12/12/rebranded-show-trials-are-exactly-what-remodeled-ethiopia-does-not-need/, Zugriff 17.10.2018

-

EZ - Ezega (25.10.2018): Ethiopia Names First Woman President, https://www.ezega.com/News/NewsDetails/6729/Ethiopia-Names-First-Woman-President, Zugriff 6.12.2018

-

GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018):

Äthiopien, Überblick,

https://www.liportal.de/aethiopien/ueberblick/, Zugriff 11.12.2018

-

GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 10.12.2018

-

JA - Jeune Afrique (23.12.2018): Éthiopie: Abiy Ahmed, le négus du changement,

https://www.jeuneafrique.com/mag/692770/politique/ethiopie-abiy-ahmed-le-negus-du-changement/?utm_source=newsletter-ja-actu-abonnes&utm_medium=email&utm_campaign=newsletter-ja-actu-abonnes-24-12-18, Zugriff 27.12.2018

-

RI - Refugees International in Reliefweb.int (14.11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia, https://reliefweb.int/report/ethiopia/crisis-below-headlines-conflict-displacement-ethiopia, Zugriff 11.12.2018

-

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.12.2018): Sind Rückführungen von äthiopischen Asylsuchenden wirklich dringend?, https://www.fluechtlingshilfe.ch/news/archiv/2018/sind-rueckfuehrungen-von-aethiopischen-asylsuchenden-wirklich-dringend.html, Zugriff 13.12.2018

2. Sicherheitslage

Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019). Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018).

Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (BAMF 1.10.2018; vgl. BAMF 24.9.2018).

Zusammenstöße zwischen den Gemeinschaften in den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray haben sich fortgesetzt. Dort werden immer mehr Menschen durch Gewalt vertrieben. Aufgrund der Ende September 2018 in der Region Benishangul Gumuz einsetzenden Gewalt wurden schätzungsweise 240.000 Menschen vertrieben (FEWS 29.11.2018).

Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen und der Kampf um Wasser und Weideland können in den Migrationsgebieten der nomadisierenden Viehbesitzer im Tiefland zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen, die oft erst durch den Einsatz der Sicherheitskräfte beendet werden (EDA 10.12.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019

-

AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom 1. Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (24.9.2018): Briefing Notes vom 24. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (12.12.2018): Äthiopien, Reise & Aufenthalt - Sicherheit und Kriminalität,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 12.12.2018

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 10.12.2018

-

FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme, in Reliefweb.int (29.11.2018): Ethiopia Key Message Update, November 2018,

https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-key-message-update-november-2018, Zugriff 11.12.2018

2.1. Somali Regional State (SRS / Ogaden) und Oromia

Für den SRS gilt laut österreichischem Außenministerium eine partielle Reisewarnung (BMEIA 6.12.2018). Das deutsche Außenministerium warnt vor Reisen südlich und östlich von Harar und Jijiga (AA 4.1.2019). Die Sicherheitslage ist in diesem Landesteil volatil. Lokale Gefechte zwischen der äthiopischen Armee und verschiedenen Rebellengruppen kommen vor. Zum Beispiel forderten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Armee und einer lokalen Miliz im August 2018 in Jijiga zahlreiche Todesopfer und Verletzte (AA 4.1.2019; vgl. EDA 6.12.2018, DW 8.8.2018).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten