Entscheidungsdatum
06.08.2019Norm
AuslBG §12bSpruch
W156 2216946-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.07.2019 mündlich verkündeten Beschlusses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter MASKA als Beisitzer und fachkundigen Laienrichter Kurt ZANGERLE als Beisitzer über die Beschwerde der P XXXX I XXXX G XXXX OG, vertreten durch Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des AMS Wiener Neustadt vom 09.01.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2019, Zl. XXXX , wegen § 12 b AuslBG betreffend Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird wegen Zurückziehung des
verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.07.2019 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Antragszurückziehung, ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2216949.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019