Entscheidungsdatum
06.08.2019Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
G302 2206417-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, in XXXX gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 23.08.2018, ZI. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid derXXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.08.2018, ZI. XXXX wurde Herrn XXXX, geboren am XXXX(im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG wegen nicht fristgerechter Anmeldung des Herrn XXXX(im Folgenden NB), SVNR: XXXX ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,00 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ein Dienstverhältnis zwischen dem BF und NB nicht bestanden habe.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 17.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 13.03.2018 wurde NB arbeitend im Innenbereich des Hauses des BF angetroffen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle lag keine Anmeldung zur Pflichtversicherung für NB vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2018 wurde festgestellt, dass NB von 05.03.2018 bis 13.03.2018 aufgrund seiner Tätigkeit für den BF der Voll- und Arbeitslosenpflicht unterlag.
Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 02.07.2018 an der amtlich gemeldeten Adresse des BF beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 02.07.2018). Die Verständigung über die Zustellung wurde in der Abgabeeinrichtung des BF eingelegt. Am 24.07.2018 wurde dieser Bescheid mit dem Vermerk "Nicht behoben" der belangten Behörde rückübermittelt.
Der Bescheid vom 28.06.2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
NB wurde vom BF bis dato nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsakts.
Das BVwG erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem BVwG vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Rechtliche Grundlagen:
§ 113 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde [...]
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. [...]
§ 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; [...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
§ 33 ASVG lautet:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. [...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Der BF bestreitet grundsätzlich nicht, den angeführten Dienstnehmer nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet zu haben. Er begründet diesen Umstand damit, dass NB als Verwandter nicht als Dienstnehmer für ihn tätig gewesen sei und er die Anmeldung zur Sozialversicherung deshalb nicht durchgeführt habe.
Der BF hat von 05.03.2018 bis 13.03.2018 als Dienstgeber NB, welcher gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. Die Dienstnehmereigenschaft des NB wurde mit dem nicht angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2018 rechtskräftig festgestellt.
Der Einwand des BF, dass dieser, die Dienstnehmereigenschaft des NB feststellende Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit nicht erlassen wurde, ergeht aufgrund des im behördlichen Akt erliegenden Zustellnachweises (Rückschein), wonach ein Zustellversuch und die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung am 02.07.2018 erfolgten, ins Leere. Ein Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 28.06.2018 wurde nicht erhoben.
3.3.2. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 ASVG). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390).
Es handelt sich gegenständlich zwar um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten, jedoch können die Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden, insbesondere im Hinblick auf die bis dato trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht erfolgte Nachmeldung der betretenen Person, sodass die Voraussetzungen für den Entfall bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz nicht vorliegen (VwGH vom 22.07.2013, Zl. 2012/08/0033; VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125).
Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht lange angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG (nunmehr § 113 Abs. 3 ASVG) besonders berücksichtigungswürdig wäre (VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0218). Umstände, aus welchen hervorginge, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, haben sich nicht ergeben.
Der BF vermochte keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Eine Mindestmeldung gemäß § 41 Abs. 4 Z. 3 ASVG hätte ohne weiteren Aufwand telefonisch oder per Telefax erstattet werden können (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161).
Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids gesetzeskonform berechnet wurde, zudem wurde die Höhe nicht gesondert moniert.
Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als rechtmäßig.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2206417.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019