Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
BStFG 1996 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde OW in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. September 1997, Zl. Ge-215.599/1-1997/Kut/Bla, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. September 1997 gemäß § 340 Abs. 1 und 7 i.V.m. § 1 Abs. 1 GewO 1994 festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit "Verleih von Mautvignetten" als freies Gewerbe an einem näher bezeichneten Standort nicht vorlägen und der "Verleih von Mautvignetten" als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit untersagt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, nach den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 sei für das Benützen einer Bundesstraße A (Bundesautobahn) sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufwiesen, dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu entrichten. Solange eine fahrleistungsabhängige Maut auf Bundesstraßen A und Bundesstraßen B nicht eingehoben werde, unterliege deren Benützung einer zeitabhängigen Maut, wobei vor der mautpflichtigen Straßenbenützung eine Mautvignette am Fahrzeug anzubringen sei. Der Gesetzgeber gehe davon aus, daß die Vignetten gegen Entgelt zu erwerben seien, wobei sich die jeweiligen Entgelte auf bestimmte Fahrzeuge bezögen. "Leihvignetten" entsprächen den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes nicht. Wer mit Hilfe von Manipulationen eine bloße Leihvignette anbringe, erwecke den Eindruck, er habe die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet. Ein solches Verhalten sei nicht nur nach § 12 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz rechtswidrig, sondern verwirkliche auch einen strafbaren Tatbestand nach den §§ 146 ff und 281 ff StGB. Die genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung stünden daher der beabsichtigten Gewerbeausübung entgegen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluß vom 9. Juni 1998, B 2823/97, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Dieser hat über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Nichtuntersagung der Gewerbeberechtigung zur Ausübung des freien Gewerbes 'Verleih von Mautvignetten' verletzt". Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die Ausübung des von ihm angemeldeten Gewerbes sei gesetzlich nicht verboten, beabsichtige er doch lediglich Mautvignetten "offiziell" zu erwerben, die nach Anbringung an einem Fahrzeug zufolge der Verwendung einer Folie beschädigungslos wieder abgelöst werden könnten, sodaß eine mehrmalige Verwendung ermöglicht würde und die Besitzer mehrerer Fahrzeuge mit einer einzigen Mautvignette das Auslangen finden könnten. Daß dies unzulässig sei, sei dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz, das die Art und Weise der Einhebung der Maut nicht regle, nicht zu entnehmen.
Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies gemäß § 340 Abs. 7 GewO 1994 - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z. 1 - mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Gemäß § 1 Abs. 1 GewO 1994 gilt dieses Bundesgesetz u.a. nicht für gesetzlich verbotene Tätigkeiten. Für eine gesetzlich verbotene Tätigkeit kann daher eine Gewerbeberechtigung nicht begründet werden.
Den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996 - in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 656/1996 -, zufolge ist die für die Benützung bestimmter Straßen vorgesehene zeitabhängige Maut "durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten". Mit der an einem Fahrzeug einmal angebrachten und solcherart in Entrichtung der Maut "hingegebenen" Vignette kann die Maut rechtens kein weiteres Mal entrichtet werden; die Vignette kann daher zulässigerweise nicht nochmals an einem Fahrzeug im Sinne des § 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz angebracht werden.
Demgegenüber zielt der "Verleih von Mautvignetten" darauf ab, ein und dieselbe Vignette mehrmals im Sinne des § 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz anzubringen und somit den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es sei für das mit der Vignette ausgewiesene Fahrzeug die vorgesehene Maut entrichtet worden. Daß es sich bei diesem Unterfangen - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - um eine gesetzlich verbotenes handelt, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Untersagung des angemeldeten Gewerbes erfolgte daher zu Recht.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und somit ohne Durchführung der beantragten Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040178.X00Im RIS seit
18.02.2002