TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/9 W126 2178486-1

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Veröffentlicht am 09.08.2019
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Entscheidungsdatum

09.08.2019

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W126 2178486-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 21.07.2017 sprach die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX (im Folgenden: Dienstgeber) in der Zeit von 23.02.2015 bis 28.02.2015 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG (Spruchpunkt 1.) und nicht der Teilversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Abs. 2 und § 7 Z 3 lit a ASVG (Spruchpunkt 2.) unterliege. Im Zeitraum 01.03.2015 bis 29.03.2015 unterliege die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung bei demselben Dienstgeber der Teilversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Abs. 2 und § 7 Z 3 lit a ASVG (Spruchpunkt 3.)

Begründend wurde ausgeführt, dass der Dienstgeber für den Zeitraum 23.02.2015 bis 28.02.2015 ein Entgelt von EUR 88,85 und für den Zeitraum 01.03.2015 bis 29.02.2015 ein Entgelt von EUR 385,00 gemeldet habe. Die Hochrechnung gemäß § 44 Abs. 1 ASVG für den Beitragsmonat Februar 2015 (Gesamtentgelt: geleistete Arbeitstage x Monatsbeiträge) habe einen Verdienst von EUR 444,25 ergeben und die entsprechende Hochrechnung für März 2015 einen Monatsverdienst von EUR 398,27. Da der Monatsverdienst im Februar 2015 damit über der Geringfügigkeitsgrenze liege und der Verdienst im März 2015 nicht, sei die ursprüngliche durch den Dienstgeber vorgenommene Meldung der Vollversicherung für den im März liegenden Zeitraum in eine Teilversicherungspflicht umgemeldet worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass ihr Dienstgeber ihr bestätigt habe, dass sie geringfügig angestellt gewesen sei und ihr ihre Dienstaufstellung übermittelt habe, die bestätige, dass sie geringfügig gearbeitet habe. Auch ihr Einkommen entspreche einer geringfügigen Beschäftigung, da sie für den gesamten Zeitraum (23.02.2015 bis 29.03.2015) exakt EUR 385,00 erhalten habe. Es sei daher für sie nicht nachvollziehbar, weshalb es bei einer Vollversicherungspflicht für den Zeitraum 23.02.2015 bis 28.02.2015 bleibe.

3. Am 01.12.2017 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 01.04.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, ob sie nur die Spruchpunkte 1. und 2. oder auch Spruchpunkt 3. in Beschwerde ziehe. Zudem wurde sie aufgefordert geeignete Unterlagen zum Beleg ihres Vorbringens zu übermitteln, wonach sie für den gesamten Beschäftigungszeitraum lediglich EUR 385,00 erhalten habe.

5. In ihrer Stellungnahe vom 06.05.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin Unterlagen, welche sie bereits im Verwaltungsverfahren der Behörde vorgelegt hat, und gab sie an, dass sie im gesamten Zeitraum nur geringfügig beschäftigt gewesen sei und es daher richtig sei, dass sie Spruchpunkt 1. und 2. bestreite. Ihren Lohn habe sie vom Dienstgeber in bar erhalten. Erst über ihre Aufforderung im Jahr 2016 habe sie eine Lohnbestätigung vom Dienstgeber erhalten. Außerdem stehe die Anmeldung, die sie vom Dienstgeber erhalten habe und auf der eine Meldung vom 23.02.2015 bis 23.03.2015 angegeben sei, im Widerspruch zum tatsächlichen Anmeldezeitraum. Aus der der Stellungnahme angefügten Übersicht der Dienstzeiten sei ersichtlich, dass sie geringfügig angestellt gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 23.02.2015 bis 29.03.2015 Dienstnehmerin des oben angeführten Dienstgebers.

Für den Zeitraum 23.02.2015 bis 28.02.2015 erhielt die Beschwerdeführerin ein Entgelt in der Höhe von EUR 88, 85 und für den Zeitraum 01.03.2015 bis 29.03.2015 ein Entgelt in Höhe von EUR 385,00.

Die von der Beschwerdeführerin geleistete Arbeitszeit betrug im Februar 2015 jeweils 5 Stunden an zwei Tagen und im März 2015 jeweils 5 Stunden an 8 Tagen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 23.02.2015 bis 28.02.2015 ein Entgelt in der Höhe von EUR 88,85 und für den Zeitraum 01.03.2015 bis 29.03.2015 ein Entgelt in Höhe von EUR 385,00 erhalten hat, geht aus der diesbezüglichen Meldung des Dienstgebers an die Wiener Gebietskrankenkasse hervor. Die Beschwerdeführerin hat dies in ihrer Beschwerde weder substantiiert bestritten, noch konnte sie über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts Belege für ihr Vorbringen, wonach sie für den gesamten Zeitraum des Dienstverhältnisses nur EUR 385,00 erhalten haben will, nachreichen. Das Entgelt sei ihr laut ihren Angaben in bar ausbezahlt worden. Sie legte vielmehr bereits im Verwaltungsverfahren eine Lohnbestätigung ihres Dienstgebers vor, aus der der Beschäftigungszeitraum 23.02. bis 29.03.2015 und ein monatliches Entgelt von EUR 385,00 hervorgeht. Das spricht eindeutig dafür, dass die Beschwerdeführerin, die unbestritten länger als nur ein Monat bei ihrem Dienstgeber beschäftigt war, mehr als nur ein volles Monatsentgelt erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat auch im gesamten Verfahren nicht bestritten, Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gewesen zu sein. Aus der ebenfalls von der Beschwerdeführerin vorgelegten Übersicht ihrer Dienstzeiten geht zudem hervor, dass sie im Februar 2015 an zwei Tagen jeweils 5 Stunden und im März 2015 an 8 Tagen jeweils 5 Stunden gearbeitet hat. Die vom Dienstgeber gemeldeten Entgelte stehen damit auch in einem plausiblen Verhältnis zu den in den jeweiligen Monaten geleisteten Arbeitstagen bzw. der geleisteten Arbeitszeit.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides bekämpft hat.

Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (in der Fassung BGBl. II Nr. 288/2014) sind Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 €

gebührt (Z 1) oder für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt (Z 2). Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Auch bei einem Entgelt, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, kann Vollversicherungspflicht eintreten. Nach Abs 2 ist dies der Fall, wenn die Grenze nur deshalb nicht überschritten wird, weil Kurzarbeit geleistet wird bzw die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde, sowie bei Hausbesorgern iSd HausbesorgerG. Das Eintreten der Vollversicherung wird demgemäß nicht dadurch verhindert, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht überschritten wird, weil das Entgelt wegen des Beginns oder Endes oder einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalendermonats geringer ist. Es geht also darum, dass bei einem an sich vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis nicht die Anknüpfung an den Kalendermonat (und nicht Beschäftigungsmonat) unter Umständen zur Ausnahme aus der Vollversicherung führen soll. Das Entgelt für die Arbeitstage im Anfangs-, End- oder Unterbrechungsmonat wird daher auf den Kalendermonat hochgerechnet. (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 5, Rz 56, 58)

Im vorliegenden Fall dauerte das Beschäftigungsverhältnis über einen Kalendermonat hinaus an und das vereinbarte Monatsentgelt überschritt die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht. Da die Beschäftigung aber im Laufe des Februar 2015 aufgenommen wurde und im Laufe des März 2015 beendet wurde, ist das in den beiden Monaten jeweils ausbezahlte Entgelt hochzurechnen bzw. das fiktive Monatsentgelt zu ermitteln, um gemäß § 5 Abs. 2 festzustellen, ob das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat. Dafür ist - wie die WGKK im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt - das im jeweiligen Kalendermonat erhaltene Entgelt durch die Anzahl der Arbeitstage zu dividieren und mit 30 zu multiplizieren, da der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist (§ 44 Abs. 2 ASVG). Daraus ergibt sich für Februar 2015 ein fiktives Monatsentgelt in der Höhe von EUR 444,25. Das fiktive Monatsentgelt liegt daher über der für das Jahr 2015 anzuwendenden Geringfügigkeitsgrenze von EUR 405,98, sodass die Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG gegenständlich nicht erfüllt ist.

Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass den Feststellungen und den tragenden Gründen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung der WGKK nicht zu folgen wäre und hat auch die Beschwerdeführerin, wie dargelegt, diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet bzw. keine Nachweise vorgelegt, welche eine gegenteilige Beurteilung zuließen.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).

Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Von der Durchführung einer solchen wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen sozialversicherungs-rechtlichen Frage bezüglich des Vorliegens eines vollversicherungspflichtigen oder teilversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Die WGKK hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und wurde im Verfahren nicht substantiiert bestritten. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, liegen, wie dargestellt, im gegenständlichen Fall derart außergewöhnliche im Sinne der EMGR Judikatur vor, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Geringfügigkeitsgrenze, Pflichtversicherung, Vollversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W126.2178486.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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