Entscheidungsdatum
13.08.2019Norm
BBG §42Spruch
W266 2190118-2/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Dr. Manfred Hollenberger, vom 13.08.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschlossen:
A)
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.08.2018 wird abgewiesen.
2. Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.7.2018 abgeschlossene Verfahren W266 2190118-1 wird wiederaufgenommen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 22.1.2018 hat das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete dies damit, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt worden wäre, welches dem Bescheid beigelegt sei und einen Bestandteil der Begründung bilde. Aufgrund dieses Gutachtens sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und lägen somit die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vor.
Mit E-Mail vom 21.2.2018 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er vorerst seine Info für den Einspruch bzw. Beschwerde aufgrund des Gutachtens vom 29.12.2018 (gemeint wohl 2017) und des Bescheides vom 21.1.2018 anbringe. Weiters führte er aus, dass er einen Einspruch und Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.1.2018 mit Hilfe seines Rechtsschutzes einbringen werde.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.4.2018 wurde dem Beschwerdeführer mittels Mängelbehebungsauftrag die inhaltliche und formelle Verbesserung der Beschwerde aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, welchen Kriterien die Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG genügen müsse und, dass nach fruchtlosem Ablauf der 2-wöchigen Frist die "Beschwerde" gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
Am 12.4.2018 wurde der Mängelbehebungsauftrag persönlich vom Beschwerdeführer übernommen.
Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam wurde die Beschwerde mit Beschluss vom 24.7.2018 als unzulässig zurückgewiesen.
Am 13.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es sind neue Tatsachen hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, die voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch das der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden, die Frist zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags vom 9.4.2018 versäumte, konnte hingegen nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, der von der belangten Behörde unwidersprochen blieb.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 32 VwGVG lautet:
"§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 33 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
Daraus folgt:
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die oben genannten Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt, jedoch jene für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind.
Sohin war das Verfahren wiederaufzunehmen und der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung nicht zu einer weiteren Klärung der Rechtssache führen würde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Wiederaufnahme, WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W266.2190118.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019