TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/13 W228 2218374-1

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Veröffentlicht am 13.08.2019
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Entscheidungsdatum

13.08.2019

Norm

AlVG §66a
ASVG §410
ASVG §69
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W228 2218374-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 15.04.2019, Zeichen XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte mit Schreiben vom 08.02.2019 die Berechnung und Rückerstattung seiner gemäß § 66a AlVG geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Er begründete sein Ansuchen damit, dass er nach seiner Haftentlassung keinerlei Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung geltend machen könne, da er Österreich verlassen müsse und ein Einreiseverbot gegen ihn vorliege.

Mit Schreiben der NÖGKK vom 25.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich bei der Arbeitslosenversicherung um eine Pflichtversicherung handle, für deren Eintritt es nicht relevant sei, ob in Zukunft Leistungen daraus erzielt werden können. Sein Antrag auf Rückerstattung allfällig entrichteter Arbeitslosenversicherungsbeiträge sei daher abzuweisen.

In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2019 bei der NÖGKK die Ausstellung eines Bescheides.

Die NÖGKK hat mit Bescheid vom 15.04.2019, Zeichen XXXX , gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG unter Beachtung der § 69 ASVG und 66a AlVG sowie §§ 2, 2a, 4 und 5 AMPFG den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.02.2019 auf Rückerstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Freiheitstrafe in der Justizanstalt Graz-Kalau verbüße und aufgrund seiner Arbeitstätigkeit in der Justizanstalt im Rahmen des § 44 des Strafvollzugsgesetzes der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliege. Aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) vom 27.03.2019 gehe hervor, dass für den Beschwerdeführer für den Zeitraum seiner Arbeitsverpflichtung keine Dienstnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung einbehalten worden seien. Vom BMVRDJ seien keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung an die NÖGKK abgeführt worden und sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge daher abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.04.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass keine sachgemäße Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Die Begründung des Bescheides sei mangelhaft. Es finde sich lediglich ein Hinweis auf ein Informationsschreiben des BMVRDJ vom 27.03.2019, welches dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt worden sei. Es liege daher Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer seiner Arbeitspflicht nach §§ 44, 47 Strafvollzugsgesetz nachkomme und auch monatlich Beiträge nach dem AlVG leiste, welche er aber, aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich, im Falle einer Arbeitslosigkeit nicht in Anspruch nehmen könne.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.06.2019 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der NÖGKK vom 03.05.2019 übermittelt. Weiters wurde dem Beschwerdeführers die Liste des BMVRDJ sowie der dazugehörige Aktenvermerk vom 04.04.2019 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verbüßt seit 01.01.2007 eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Graz-Kalau. Er unterliegt aufgrund seiner Arbeitspflicht gemäß § 44 Strafvollzugsgesetz der Arbeitslosenversicherungspflicht.

Für den Beschwerdeführer wurden für den Zeitraum 01.01.2007 bis 01.02.2019 durch das BMVRDJ keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Freiheitstrafe verbüßt, ist unstrittig.

Zu der Feststellung, wonach für den Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2007 bis 01.02.2019 durch das BMVRDJ keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden, ist wie folgt auszuführen: Die NÖGKK hat mit Schreiben vom 13.03.2019 das BMVRDJ um Mittelung ersucht, ob und in welcher Höhe jeweils für den Beschwerdeführer an die NÖGKK Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 27.03.2019 übermittelte das BMVRDJ eine Aufstellung über die Beitragsgrundlagen sowie die geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers. Aus dieser Aufstellung geht hervor, dass für den Beschwerdeführer für den Zeitraum seiner Arbeitsverpflichtung keine Dienstnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung einbehalten wurden.

Insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 2a Abs. 1 AMPFG liegen keine Gründe vor, an dieser Information durch das BMVRDJ zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2019 die Aufstellung des BMVRDJ zur Kenntnisnahme und möglichen Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben und keinen Beweis für eine allfällige Entrichtung von Dienstnehmerbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 66a Abs. 1 AlVG sind Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.

Gemäß § 66a Abs. 6 sind für Strafgefangene die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, zurückgefordert werden.

Gemäß § 69 Abs. 6 ASVG steht die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge dem Versicherten zu, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, im Übrigen dem Dienstgeber.

Voraussetzung für die Rückforderung ist somit die ungebührliche Entrichtung. Da für den Beschwerdeführer für den Zeitraum seiner Arbeitsverpflichtung durch das BMVRDJ keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden, fehlt es bereits an dieser Voraussetzung.

Die NÖGKK hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, Rückerstattung, Strafhaft, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2218374.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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