TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/11 96/12/0055

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, und andere Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 (in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994), zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 VwGG in Verbindung mit § 62 VwGG und § 30a GG 1956 wird der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 1992 auf Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin weitere Aufwendungen in der Höhe von S 480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1931 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. November 1992 als Fachoberinspektorin in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle war das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, wo sie in der Abteilung V/A/1 als Referentin tätig war.

Mit Erledigung vom 10. Dezember 1991 stellte ihr Ableitungsleiter im Dienstweg den Antrag auf "Zuerkennung" einer Verwendungszulage (der Sache nach gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956) für die Beschwerdeführerin, wobei er unter Darstellung ihrer Aufgaben im einzelnen vorbrachte, sie erbringe zu 55 % eine B-wertige Tätigkeit. Im entsprechenden Antrag des Ressorts vom 13. März 1992 an das Bundeskanzleramt wird die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin mit Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 5 (nächste Vorrückung am 1. Jänner 1993) angegeben. Der Bundeskanzler verweigerte diesem Ansinnen mit näherer Begründung seine Zustimmung.

Mit Bescheid vom 11. August 1992 sprach die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführerin eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 nicht gebühre, wobei sich die belangte Behörde inhaltlich im wesentlichen die ablehnende Stellungnahme des Bundeskanzlers zu eigen machte. Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0204, welchem die Begründung der belangten Behörde zu entnehmen ist und auf das zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Zwischenzeitig hatte die Beschwerdeführerin ihrerseits mit Eingabe vom 1. Oktober 1992, die am selben Tag eingebracht wurde (Einlaufstampiglie), die Bemessung dieser Verwendungszulage begehrt. Sie brachte darin vor (Anmerkung: dieser Antrag entspricht inhaltlich der eingangs genannten Erledigung vom 10. Dezember 1991).

"Ich werde im Rahmen der Abteilung V/A/1 zur Erfüllung nachstehender Aufgaben gemäß gültiger Geschäftseinteilung eingesetzt:

Allgemeine Organisations- und grundsätzliche Verwaltungsangelegenheiten,

Verbindung zu nationalen Organisationen und Angelegenheiten der Statistik.

Durch die vermehrten Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der Erarbeitung von umfangreichen Unterlagen, die für Ministerinformationen, parlamentarische Anfragen, Beiträgen der Sektion etc. benötigt werden, sind ausgezeichnete Kenntnisse und insbesonders eingehende Erfahrungen im Organisationsaufbau und -ablauf für die zusammenfassende Erarbeitung erforderlich. Ich übe diese Agenden seit der Umstellung auf automationsunterstützte Führung der Liegenschaftsverwaltung zusätzlich aus; dieser Arbeitsplatz ist durch die vorbeschriebene Aufgabenerfüllung mit wesentlichen Merkmalen des gehobenen Dienstes gekennzeichnet und umfaßt folgende Tätigkeiten:

                                       B-Tätigkeit      C-Tätigkeit

     -  Selbständige Bearbeitung

     von Geschäftsstücken der

     Liegenschaftsverwaltung im

     Sinne der Grundzüge der

     Bundesgebäudeverwaltung              25 %

     - Laufende Kontrolle der den

     Dienstellen zugewiesenen

     Datenpunkte und zentraler

     Änderungsdienst der

     Liegenschaftsdatendank               10 %              30 %

     - Statistikausarbeitungen            20 %

     - Erteilung von Auskünften in der

     Sektion, für Ministerbüro und an

     die Dienststellen LH, FLD OLGP,

     LSR (OÖ, S, St, T, V) betreffend

     Liegenschaftsverwaltungs - und

     Grundbuchsangelegenheiten,

     Urkundensammmlung                                            10

     - Angelegenheiten der Grundstücksdatenbank

     (Überprüfung auf Übereinstimmung,

     Abfragen)                                                     5

Als Ziel des Arbeitsplatzes ist die selbständige und koordinative Abwicklung der übertragenen Aufgaben zur Gewährleistung einer rasch verfügbaren, vollständigen und ordnungsgemäßen Dokumentation der Unterlagen für die Liegenschaftsverwaltung und Statistik anzusehen.(...)"

In den Verwaltungsakten befindet sich bei diesem Antrag eine offensichtlich von der Behörde verfaßte Arbeitsplatzbeschreibung; dort heißt es:

"Im Zuge einer Umstrukturierung in der Abt. V/1 wurde Fachoberinspektorin E nach Umstellung der Liegenschaftsverwaltung auf automationsunterstützte Führung mit Aufgaben betraut, die eine rasch verfügbare, vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation der Unterlagen für die Liegenschaftsverwaltung und Statistik gewährleisten. Die Tätigkeit ist selbständig und koordinativ abzuwickeln und ist in überwiegendem Ausmaß dem Gehobenen Dienst zuzurechnen.

-

Selbständige Bearbeitung von Geschäftsstücken

der Liegenschaftsverwaltung im Sinne der Grundzüge der Bundesgebäudeverwaltung. 25 %

              a)              Aufbau einer Liegenschaftsdatenbank:

Mitwirkung bei beratenden Besprechungen; teilweise eigenständige Erstellung von Konzepten für den Aufbau der ADV-Liegenschaftsdatenbank im staatlichen Hochbau bzw. Stellungnahmen hiezu. Erarbeitung von Vorschlägen hinsichtlich durchzuführender Ergänzungen und Änderungen bei der anstehenden Revision bzw. Neustrukturierung der Liegenschaftsdatenbank.

              b)              Koordination von Maßnahmen:

Koordination zwischen der Liegenschaftsverwaltung und nachgeordneter Dienststellen im Zusammenhang mit der Betreuung der Liegenschaftsdatenbank hinsichtlich der von den befaßten Stellen zu treffenden Maßnahmen.

-

Laufende Kontrolle der den Dienststellen zugewiesenen

Datenpunkte und zentraler Änderungsdienst der Liegenschaftsdatenbank; Ausarbeitung von Statistiken 60 %

              a)              Koordinationen, Controlling im Hinblick auf die Dateneingabe:

Eingabe von Datenpunkten der Zentralstelle sowie Wartung und Kontrolle jener, welche von nachgeordneten Dienststellen eingegeben werden; Veranlassungen zur Behebung von aufgetretenen Mißständen.

              b)              Ausarbeitung von Statistiken:

Erarbeitung von Statistiken bzw. deren Auswertung im Rahmen parlamentarischer Anfragen, Anfragen des Rechungshofes, des Ministerbüros sowie diverser sonstiger Stellen aufgrund in Eigeninitiative geführter händischer Aufzeichnungen, da dieselben die derzeitige technische Möglichkeit von Vorschlägen hinsichtlich der Zusammenstellung von Daten bei sogenannten Standardabfragen.

     - Erteilung von Auskünften in der Sektion, für Ministerbüro und

     an die Dienstellen LH, FLD, OLGB, LSR (ÖO, S, St, T, V)

     betreffend Liegenschaftsverwaltungs- und

     Grundbuchsangelegenheiten, Urkundensammlung                10 %

     - Angelegenheiten der Grundstücksdatenbank (Überprüfung auf

     Übereinstimmung, Abfragen).                                 5 %"

Weiters findet sich in den Akten bei diesem Antrag eine diesen unterstützende Stellungnahme der Abteilung der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 1992.

Den Akten ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde nun - abermals (und erfolglos) - an den Bundeskanzler zwecks Erwirkung der Zustimmung zur Bemessung der streitgegenständlichen Zulage herantrat, auch mit dem Ersuchen, die "seinerzeitige ablehnende Entscheidung zu überprüfen". Eine Zustimmung des Bundeskanzlers erfolgte nicht (Anmerkung: Der Bundeskanzler hatte mit Erledigung vom 22. Mai 1992 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der seinerzeit vorgesehenen Personalmaßnahme mit der Begründung nicht zugestimmt, der gegenständliche Arbeitsplatz sei in seiner Gesamtheit von dem für den Fachdienst typischen Verwendungsbild des seinerzeitigen Grundbuchsführers bei Gericht gekennzeichnet. Auf diesem Arbeitsplatz seien keine dem Rechtspfleger in Grundbuchssachen oder dem Referenten für Grundkatasterangelegenheiten vergleichbaren Aufgabenstellungen gegeben. Die auf die Grundstücks- und Liegenschaftsdatenbanken bezogenen Aufgabenstellungen bezögen sich auf die Wiedergabe von bestehenden und fixierten Daten und Bestandsinhalten. Die zu erteilenden Auskünfte bezögen sich auf bestehende Inhalte, die in öffentlichen Büchern und der Rechtskraft fähigen Form festgehalten seien. Eine inhaltliche Änderung dieser Datenbestände durch die Arbeitsplatzinhaberin sei nicht möglich. Die im Rahmen der Liegenschaftsdatenbank zu führende Urkundensammlung sei hinsichtlich der Wertigkeit mit den Urkundensammlungen des Grundbuches und des Grundkatasters nur insoweit vergleichbar, als sie bezüglich Aussagefähigkeit und Beweissicherheit mit diesen öffentlichen Urkundensammlungen ident sein sollte. Insgesamt ergebe sich somit eine für den Fachdienst typische Verwendung, die keine höherwertigen Anteile enthalte).

Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche, am 21. November 1994 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde. Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte die belangte Behörde mit, sie sehe sich mangels Zustimmung des Bundeskanzleramtes außerstande, über den Antrag zu entscheiden.

Mit dem "Grundsatzerkenntnis" vom 19. April 1995, Zl. 94/12/0314-6, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß die mangelnde Zustimmung des Bundeskanzlers die belangte Behörde nicht an der fristgerechten Erlassung des Bescheides hindere und trug dieser gemäß § 42 Abs. 4 VwGG auf, den versäumten Bescheid unter Bindung an diese Rechtsansicht zu erlassen (das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen).

Die belangte Behörde holte den versäumten Bescheid nicht nach, sondern legte mit Erledigung vom 13. Februar 1996 (irrig "1995" in dieser Erledigung) die Verwaltungsakten zwecks Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof vor.

Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes legte die belangte Behörde weitere Verwaltungsakten vor, deren Beischaffung die Beschwerdeführerin zum Beweis für ihr Vorbringen beantragt hatte.

Mit weiterem Schriftsatz vom 16. September 1996 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Arbeitsplatz existiere nicht mehr in jener Form, wie er in ihrer Aktivzeit bestanden habe. Die Agenden seien auf zwei Bedienstete aufgeteilt worden, die jedoch beide in b bzw. B eingestuft seien. Gleiches gelte darüber hinaus für die Sachbearbeiter, die in den nachgeordneten Dienststellen die gleichen Aufgaben (wenngleich mit Beschränkung auf ihre Dienststelle) zu erfüllen hätten; auch diese seien alle in B oder b eingestuft.

Hinsichtlich ihrer Tätigkeit brachte die Beschwerdeführerin (ergänzend) vor, sie sei zunächst mit dem Aufbau der Liegenschaftsdatenbank befaßt gewesen. Während dieser Phase von mindestens fünf Jahren hätten nur die wichtigsten laufenden Arbeiten erledigt werden können. Die daraus resultierenden Rückstände seien in den folgenden Jahren aufgearbeitet worden. Im Durchschnitt hätten die B-wertigen Tätigkeiten täglich mindestens fünf Stunden in Anspruch genommen. Weiters brachte sie vor:

"An Gesetzeskenntnissen waren erforderlich die Grundzüge des Grundbuchsrechtes, die Bundesministeriengesetze betreffend die Zuständigkeiten, spezielle Bundesgesetze betreffend Liegenschaftsveräusserungen, naturgemäss die Vorschriften betreffend die Liegenschaftsdatenbank selbst, aber auch das BGV-Organisationsrecht im allgemeinen. Hiebei gehen die Gesetzesgrundlagen bis zum Habsburgergesetz (StGBl. Nr. 209/1919 i. V.m. Art. 149 B-VG) zurück, massgeblich waren weiters das ÜG 1920, das BVG 1929, das Konkordat 1934, das Verfassungsüberleitungsgesetz 1945, der Staatsvertrag 1955 u.a., z.B. schulrechtliche Kompetenzbestimmungen (Landesschulräte zuständig für Bundesschulgebäude, nicht aber für ihre eigenen Amtsgebäude). Auf Grund dieser vielfältigen Rechtsgrundlagen mussten jeweils die richtigen Zuordnungen getroffen werden, damit sich die Liegenschaftsdatenbank jeweils in einem aktuellen, tatsachenrichtigen und gesetzeskonformen Zustand befand. Als Besonderheiten seien noch erwähnt, dass Liegenschaftsschenkungen an die Länder anlässlich des 50-jährigen Republik-Jubiläums vorzubereiten waren und weiters sind zunächst auch kirchliche Liegenschaften verwaltet, dann aber den Kirchen übereignet worden. Für all dies, wie auch für jede andere Liegenschaftstransaktion und alle die Liegenschaft betreffenden Rechtsgeschäfte bildet die Liegenschaftsdatenbank die Grundlage, wann von ihr ausgehend die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, die den Rahmen für die Rechtsgeschäfte bildeten. Es ist nicht möglich, alle hier hereinspielenden Rechtsvorschriften anzuführen, als ein immer wieder auftauchender Aspekt sei aber auch noch der Denkmalschutz erwähnt."

Zusammenfassend sei zu betonen, führte die Beschwerdeführerin weiter aus, daß ihre Arbeit in einem gewissen Sinne äußerlich schematisch gewesen sei, nämlich wie es eine Datenbank verlange, entsprechend dem wesentlichen Zweck, Daten jederzeit verfügbar zu halten, was eine schematische Zugangsmöglichkeit voraussetze. Eine Schablonenhaftigkeit ihrer Tätigkeit im Sinne bloßer ständiger Wiederholung gleichartiger einfacher Verrichtungen sei jedoch keineswegs gegeben gewesen, sondern es sei ihre Arbeit durch ein breites Spektrum verschiedenartiger Pläne und Fragen mit Bezug auf ein vielfältiges Rechtsgebiet gekennzeichnet gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat, einer Anregung der Beschwerdeführerin folgend, (durch den Berichter) am 14. Juni 1998 eine Tagsatzung an Ort und Stelle an ihrem früheren Arbeitsplatz unter Beiziehung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (bzw. ihrer Vertreter) sowie eines Vertreters des Bundesministers für Finanzen durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin, der Leiter der betreffenden Ministerialabteilung, aber auch die beiden Bediensteten, die nach der Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand ihre Agenden übernommen hatten, zur Sache vernommen wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da die belangte Behörde den versäumten Bescheid (weiterhin) nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin (endgültig) auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Zunächst ist zu klären, welcher Zeitraum verfahrensgegenständlich ist. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag am 1. Oktober 1992 eingebracht, sodaß unter Bedachtnahme auf die dreijährige Verjährungsregelung des § 13b GG 1956 der Beginn dieses Zeitraumes mit dem 1. Oktober 1989 anzusetzen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0148). Der Umstand, daß die belangte Behörde bereits vor dem 1. Oktober 1992 von Amts wegen (also ohne Antrag der Beschwerdeführerin, wenngleich vermutlich im Einvernehmen) initiativ tätig wurde, um die Bemessung der strittigen Zulage zu erwirken, vermag am Beginn dieses Zeitraumes nichts zu ändern, weil dieses Tätigwerden in bezug auf die dreijährige Verjährungsfrist keinem Tätigwerden der Beschwerdeführerin gleichzusetzen ist.

Der Zeitraum endet mit dem aktiven Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin, also mit Ende Oktober 1992. (Der Umstand, daß sich die Beschwerdeführerin bereits seit Anfang November 1992 im Ruhestand befindet, wurde dem Verwaltungsgerichtshof erst in der Tagsatzung vom 14. Juni 1998 bekanntgegeben).

Da es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt, folgt daraus, daß im Beschwerdefall (mangels abweichender gesetzlicher Anordnung) die damalige materielle Rechtslage anzuwenden ist.

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 in der Fassung der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf im Falle des Abs. 1 Z. 1 drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze ist die Verwendungszulage nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Range einer selbständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im allgemeinen einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Sachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Definitivstellungserfordernis festgelegten Zeit praktischer Verwendung und durch Ablegung einer entsprechenden Dienstprüfung erlangt zu werden pflegen. Außerhalb einer konzeptiven Tätigkeit anerkannte der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Zusammenhang mit der Beschwerde eines im wesentlichen mit der Überprüfung von Reiserechnungen befaßten Beamten, daß diese Überprüfungstätigkeit nicht nur eine Lösung mathematischer Aufgaben im wesentlichen einfacher Art darstelle, sondern daß auch diese Tätigkeit - sofern sie nicht in einem eng begrenzten Bereich erbracht werde oder nur in einer schematischen Überprüfung bestehe - Rechtsanwendung darstelle und B-wertige Elemente beinhalte (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 7. April 1987, Zl. 86/12/0117, oder auch vom 7. Mai 1985, Zl. 84/12/0159, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Weiters ist zu beachten, daß "Erheblichkeit" im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 (erst) dann vorliegt, wenn mehr als 25 % der gesamten dienstlichen Tätigkeit als höherwertig anzusehen sind (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1976, Zl. 1592/76 = Slg. Nr. 9152/A (nur Rechtssatz), oder auch aus jüngerer Zeit jenes vom 10. April 1997, Zl. 94/12/0257, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben:

Die Beschwerdeführerin versah seit etwa 1968 Dienst in dieser Abteilung (V/1) und trat etwa zwei bis drei Jahre später in das zu diesem Zeitpunkt neu aufgestellte Referat a ein, in welchem sie bis zu ihrer Ruhestandsversetzung verblieb. Sie war mit Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung des Bundes beschäftigt (Näheres siehe später); Rechtsgeschäfte bezüglich der bundeseigenen Liegenschaften wurden von einer anderen Abteilung besorgt (zum Geschäftsumfang der entsprechenden Sektion führte der nunmehrige Leiter der Abteilung, in welcher die Beschwerdeführerin Dienst versah - in der Folge kurz: der nunmehrige Abteilungsleiter - aus, es würden rund 11.500 Objekte verwaltet, im Bereich der nachgeordneten Dienststellen seien österreichweit rund 2300 Personen mit diesen Agenden befaßt; dies wird deshalb hier angeführt, weil daraus ein Eindruck über den Umfang des Aufgabenbereiches der Sektion und damit letztlich auch der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Arbeitsplatzes im streitgegenständlichen Zeitraum gewonnen werden kann, ohne daß es erforderlich wäre, die genauen Zahlen für eben diesen Zeitraum zu ermitteln).

Der Liegenschaftsbesitz des Bundes war früher karteimäßig erfaßt. Diese Karteiführung wurde auf EDV-Systeme umgestellt, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Wissens und ihrer Erfahrung entsprechende Vorschläge einbrachte, als es galt, herauszuarbeiten, welche Daten EDV-mäßig zu erfassen seien (also die Strukturen und den Inhalt der Datenbanken). Während des Aufbaus der Liegenschaftsdatenbank wurden die händischen Karteien weitergeführt; diese Phase war gegen Ende der 1980iger Jahre abgeschlossen. Neben dieser EDV-mäßigen Erfassung der Daten gibt es weiterhin eine "Urkundensammlung", also die Sammlung der Verträge, Beschlüsse (der Grundbuchsgerichte), uam.

Die Beschwerdeführerin gelangte zu den für sie (für ihren Aufgabenbereich) relevanten Informationen bezüglich des Liegenschaftsbesitzes des Bundes und seinen Veränderungen dadurch, daß ihr die entsprechenden Akten vorgeschrieben wurden. Ihr wurde bei diesen Einsichtsakten nicht auch vorgeschrieben, auf welche Daten sie Bedacht zu nehmen habe, weil ihre Vorgesetzten aufgrund ihrer positiven Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin davon ausgingen, daß sie wisse, worauf es ankomme.

Nach der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin wurden ihre Aufgaben teils von einer B-Beamtin (Amtsdirektorin), teils von einem VB/b (nämlich bezüglich der statistischen Auswertungen) übernommen, wobei diese Bediensteten auch andere Agenden, mit welchen die Beschwerdeführerin nicht betraut war, zu besorgen haben. Diese Vorgangsweise wurde (aus der Sicht des nunmehrigen Abteilungsleiters, der damals Leiter des betreffenden Referates war) deshalb gewählt, weil es einerseits keinen C-wertigen Bediensteten gab, der als Ersatz für die Beschwerdeführerin in Betracht gekommen wäre, und überdies die Beschwerdeführerin ja nach Auffassung ihrer Vorgesetzten (überwiegend) B-wertige Tätigkeit verrichtet hatte (Anmerkung: siehe die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Bestrebungen des szt. Abteilungsleiters, einer Verwendungsgruppenzulage für die Beschwerdeführerin zu erwirken).

Diese Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Aussagen der Beschwerdeführerin und des nunmehrigen Abteilungsleiters, die im Einklang mit den Aussagen der beiden "Amtsnachfolger" der Beschwerdeführerin stehen.

Im Beschwerdefall sind nicht ihre Tätigkeiten, wie sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergeben, als solche strittig, strittig ist vielmehr "nur" die Frage der Wertigkeit dieser Tätigkeiten.

Betrachtet man nun die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, wie sie sich im streitgegenständlichen Zeitraum darstellen - dies auch anhand der von der belangten Behörde infolge eines entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin vorgelegten Akten, aber auch anhand der von ihr anläßlich ihrer Einvernahme vorgelegten Schriftstücke -, muß ihr entgegengehalten werden, daß zwar manche ihrer Tätigkeiten wohl höherwertig im zuvor umschriebenen Sinn gewesen sein konnten, daß sich aber eine solche höherwertige Tätigkeit im erheblichen Ausmaß (also zu mehr als 25 % der Gesamttätigkeit), sei es nun im Gesamtzeitraum oder auch nur während eines bestimmten Zeitabschnittes, nicht ergeben haben. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht, daß die Tätigkeit der Beschwerdeführerin wohl (wie den aktenkundigen bzw. auch wiedergegebenen Äußerungen ihrer Vorgesetzten und früheren Vorgesetzten zu entnehmen ist) durch besonderen Fleiß, sowie auch besondere Gewissenhaftigkeit und Verläßlichkeit gekennzeichnet war, wobei sie im streitgegenständlichen Zeitraum bereits seit rund 20 Jahren in dieser Abteilung tätig war und damit auch Gelegenheit hatte, ein umfangreiches Wissen und eine profunde Erfahrung zu erwerben. Das begründet aber noch nicht die Gebührlichkeit der strittigen Verwendungszulage. Insbesondere ist der Beschwerdeführerin folgendes entgegenzuhalten:

Die Beschwerdeführerin hat die Teilposition "Selbständige Bearbeitung von Geschäftsstücken der Liegenschaftsverwaltung im Sinne der Grundzüge der Bundesgebäudeverwaltung" mit 25 % ihrer Gesamttätigkeit quantifiziert und diese 25 % zur Gänze als B-wertig qualifiziert. Wenngleich es richtig ist, daß angesichts der großen Menge an Objekten, die zu verwalten waren, im Einzelfall auch die unterschiedlichsten Rechtsquellen maßgeblich sein konnten, ist doch zu bedenken, daß sie "nur" die Veränderung zu erfassen hatte, die sich aus der Tätigkeit anderer Abteilungen (anderer Stellen) ergaben, wobei dies nach vorgegebenen Kriterien zu erfolgen hatte, was naturgemäß sowohl für die frühere "händische" Karteiführung, wie für die spätere EDV-gestützte Evidenzhaltung galt. Gleiches gilt sinngemäß für die Position "Laufende Kontrolle der den Dienststellen zugewiesenen Datenpunkte und zentraler Änderungsdienst der Liegenschaftsdatenbank". Auch dies hatte nach denselben Kriterien zu erfolgen (gewisse Änderungen in der Liegenschaftsdatenbank waren der Zentralstelle vorbehalten). Daß die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langjährigen Befassung mit diesen Angelegenheiten ihre praktische Erfahrung und das damit verbundene Wissen nutzbar machen und zahlreiche Vorschläge einbringen konnte (sie hat dazu ein umfängliches Konvolut aus dem Jahr 1983 vorgelegt), kann nicht als außergewöhnlich (bzw. als höherwertige Leistung im Sinne des geltend gemachten Anspruches) angesehen werden. Soweit von der Beschwerdeführerin in diesem thematischen Zusammenhang damit argumentiert wird, daß die infolge der Bindung der Arbeitskapazitäten durch die Einrichtung der Liegenschaftsdatenbank aufgelaufenen Rückstände erst nach einigen Jahren aufgearbeitet worden seien (eine Darstellung, die der nunmehrige Abteilungsleiter als plausibel bezeichnete), ist ihr zu entgegnen, daß sie damit primär quantitative, nicht aber qualitative Aspekte anspricht.

Die Beschwerdeführerin hat die Position "Statistikausarbeitungen" mit 20 % ihrer Gesamttätigkeit quantifiziert und ebenfalls zur Gänze als B-wertig beurteilt. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden, weil

- beschwerdefallbezogen - das Erfassen vorhandener Daten (und sei es auch aus "händischen" Karteien) nach bestimmten Kriterien nicht als höherwertig angesehen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat hiezu solche Aufstellungen vorgelegt, in welchen Gebäude und sonstige Objekte nach verschiedenen Kriterien, wie Anzahl, Fläche oder auch Kubatur nach unterschiedlichen Gesichtspunkten (insbesondere nach territorialen Gesichtspunkten und nach verwaltenden Dienststellen) aufgegliedert sind. Daraus ist entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin die von ihr angenommene entscheidende Höherwertigkeit dieser Tätigkeit nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auch aus der anscheinend von ihrem Vorgesetzten im Zusammenhang mit ihrem Antrag vom 1. Oktober 1992 gebrauchten Argumentation, die Beschwerdeführerin führe entsprechende Aufzeichnungen in Eigeninitiative, weil die Beantwortung der Anfragen die "derzeitige technische Möglichkeit der Liegenschaftsdatenbank" übersteige, nichts zu gewinnen. War nämlich die Ermittlung dieser Daten notwendig, um den aufgetragenen Geschäften nachkommen zu können, wären sie zu ermitteln gewesen, auch wenn die Beschwerdeführerin diese Daten nicht (bereits) in Eigeninitiative erfaßt hätte. So gesehen kann ihre Eigeninitiative als Beitrag zur Beschleunigung der Verwaltungsabläufe gesehen werden, nicht aber zur Begründung der behaupteten Höherwertigkeit ihrer Tätigkeit herangezogen werden.

Zusammenfassend hat sich somit nicht ergeben, daß eine höherwertige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die bereits umschriebene Erheblichkeitsgrenze überschritten hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG. Da mit dem "Grundsatzerkenntnis" vom 19. April 1995, OZ. 6, bereits der Schriftsatzaufwand und die bis dahin aufgelaufenen Stempelgebühren zuerkannt wurden, hat sich die nunmehrige Kostenentscheidung auf die zwischenzeitig aufgelaufenen Stempelgebühren zu beschränken (das Verfahren bildet eine Einheit, sodaß Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt).

Wien, am 11. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120055.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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