Entscheidungsdatum
20.08.2019Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
W178 2221461-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der XXXX Bau- und Handelsges.m.b.H, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.06.2019, 12-2019-BW-MS2BG-003AK in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2019, VA/ED-S-0514/2019, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von 40 Euro, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 07.06.2019 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass die XXXX GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen (nicht fristgerechte Vorlage des Jahreslohnzettels für Fr. XXXX ) einen Beitragszuschlag in der Höhe von 40 Euro zu entrichten habe.
2. Die Beschwerdeführerin brachte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 17.06.2019 fristgerecht eine Beschwerde ein.
Die Firma habe die Lohnzettel für die 2 Dienstnehmer, darunter auch die oben genannte, am 31.01.2019 per ELDA gesendet. Warum die belangte Behörde diese nicht erhalten habe, sei unklar. Es habe auch keine Meldung über eine Störung gegeben.
3. Am 25.06.2019 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Am 31.01.2019 sei lediglich der jährliche Finanz-Lohnzettel für 2018 für die betreffende DN gesendet worden, aber nicht der Lohnzettel für die Sozialversicherung. Nach einer Urgenz sei der Lohnzettel am 20.05.2019 per ELDA übermittelt worden.
4. Mit Schreiben vom 01.07.2019 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
Im Mai habe das Unternehmen ein Schreiben erhalten, dass der Lohnzettel nur für den Dienstnehmer XXXX fehle. Es seien dann - nach einem Telefonat mit der belangte Behörde - 2 neue Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise vorbereitet worden, um diese zu senden. Die Firma habe also sofort reagiert. Die belangte Behörde sei verpflichtet, das ELDA Programm ohne Fehler zur Verfügung zu stellen, es sei festzustellen, dass das Programm sich in der ganzen Zeit in der Vervollkommnung oder Entwicklungsstufe befindet.
5. Mit Schreiben vom 15.07.2019 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht. Weiters gab sie eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen nochmals auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwies. Die belangte Behörde habe wegen dem nicht vorgelegten Lohnzettel des ersten DN aufgrund der Erstmaligkeit der Meldeverletzung von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen. Da auch der Jahreslohnzettel der zweiten DN nicht vorgelegt wurde, sei der ggst Beitragszuschlag zur Vorschreibung gebracht worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
2.1. Die Beschwerdeführerin hat am 31.01.2019 für einen Dienstnehmer und eine Dienstnehmerin je einen Finanz-Lohnzettel für 2018 per ELDA an die belangte Behörde übermittelt.
2.2. Um der Meldepflicht nachzukommen, wäre es erforderlich gewesen, der belangten Behörde je einen (Jahres-)Lohnzettel 2018 für die Sozialversicherung bis spätestens 28.02.2019 zu übermitteln.
2.3. Für den ersten nicht fristgerecht übermittelten Jahreslohnzettel 2018 wurde von Seiten der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.05.2019 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags Abstand genommen.
2.4. Im Jänner 2019 sind keine Störungen betreffend Übermittlung von Lohnzettel im ELDA evident.
2.5. Die Übersendung der Lohnzettel für die Sozialversicherung erfolgte am 20.05.2019 per ELDA.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus dem Ergebnis des nachfolgenden Ermittlungsverfahrens. Von Seiten des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass die erstmalige Übermittlung der erforderlichen Jahreslohnzettel 2018 (nicht der Finanz-Lohnzettel) erst am 20.05.2019 erfolgte.
Eine im Akt befindliche Anfrage an die ELDA-Hotline vom 29.06.2019 ergab, dass im Jänner 2019 keine Störungen im ELDA bei der Übermittlung von Lohnzettel aufgetreten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzliche Bestimmungen
§ 689 Abs 8 ASVG lautet:
Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2019 betreffen, sind die §§ 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 34 Abs 2 ASVG in der verfahrensrelevanten Fassung lautet:
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
§ 113 in der verfahrensrelevanten Fassung lautet:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) .....
(3) .....
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(.....)
3.2. Zu A)
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung.
Es kommt auch nicht auf das subjektive Verschulden der Dienstgeberin (bzw des vertretungsbefugten Organs) an, sondern darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141).
Auf den Beschwerdefall bezogen:
Da die gegenständliche Meldepflichtverletzung einen Beitragszeitraum vor dem 1. Jänner 2019 betrifft, sind § 689 Abs 8 ASVG die §§ 33, 113 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Jahreslohnzettel für das Jahr 2018 bis spätestens 28.02.2019 an die NÖGKK zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin übermittelte die erforderlichen Jahreslohnzettel im Mai 2019 via ELDA. Die Vorlage erfolgte daher verspätet.
Die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß ist im Lichte der VwGH-Judikatur unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu beleuchten. Ausgeschlossen werden kann fallbezogen, dass im fraglichen Zeitraum der Grund für die Nichtübermittlung auf ELDA-Seite vorlag.
Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin zu tragen. Diese/r hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können.
Dass der Finanz-Lohnzettel und nicht der Sozialversicherungs-Lohnzettel übermittelt wurde, ist eindeutig der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass sie bereits, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde, bei einem erstmaligen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin (für den ersten nicht fristgerecht übermittelten Jahreslohnzettel) mit Schreiben vom 28.05.2019 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen hat.
Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 möglich gewesen wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im untersten Bereich dieses Rahmens und erscheint daher angemessen.
Die Behörde ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden, nicht verpflichtet, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.
Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
4. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2221461.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019