TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/22 W137 2222511-1

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Veröffentlicht am 22.08.2019
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Entscheidungsdatum

22.08.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W137 2222511-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag.a Nadja Lindenthal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zahl: 750732603/190833608, sowie die folgende Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und die vollzogene Schubhaft für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat gemäß § 35 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 12.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der vom Bundesamt für fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) mit Bescheid vom 18.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien wurde hingegen für unzulässig erklärt. Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Begründend führte das Bundesamt (unter anderem) aus, dass trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (aus 2011) "eine Ausweisung aufgrund ihres Status als bevorzugter Drittstaatsangehöriger nicht zulässig ist". Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits mit einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen verheiratet.

2. Der Beschwerdeführer verfügte von 04.05.2017 bis 02.05.2019 über einen Identitätsnachweis als "Geduldeter".

3. Am 14.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Dieser wurde (rechtskräftig) als unzulässig zurückgewiesen.

4. Am 14.08.2019 wurde der Beschwerdeführer bei der Schwarzarbeit betreten und festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab er an, dass seine Frau in Kürze das zweite gemeinsame Kind erwarte. Er lebe in Wiener Neustadt.

5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 14.08.2019, wurde betreffend den Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde auf das bestehende (rechtskräftige) Rückkehrverbot sowie die fehlende Integration und die fehlenden Mittel zum wirtschaftlichen Selbsterhalt verwiesen. Angesichts der Vorstrafen fehle es auch an der Vertrauenswürdigkeit.

6. Gegen den Mandatsbescheid vom 14.08.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin mit Schreiben vom 19.08.2019 fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt seine eigene Entscheidung vom 18.05.2016 nicht berücksichtigt habe, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien unzulässig sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Ehe begünstigter Drittstaatsangehöriger. Daraus würde sich auch eine enge soziale Bindung im Bundesgebiet ergeben. Insgesamt liege keine Fluchtgefahr vor und hätte jedenfalls mit dem gelinderen Mittel einer Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden können.

Beantragt wurde a) die Schubhaftanordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; sowie b) dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten zu ersetzen. Darüber hinaus wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

7. Am 19.08.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor. In einer umfassenden Stellungnahme wurde ausführlich zum Vorleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Stellung genommen. Überdies sei Armenien mittlerweile (seit 2018) per Verordnung der Bundesregierung "sicherer Herkunftsstaat". Es bestehe die massive Gefahr einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit ("Schwarzarbeit"). Im Zusammenhang mit der Entscheidung vom 18.05.2016 wurde erneut auf Armenien als "sicherer Herkunftsstaat" verweisen; überdies wurde der stets unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers vorgebracht und die schwere strafrechtliche Delinquenz betont. Mangels Vertrauenswürdigkeit liege auch die geforderte ultima-ratio-Situation vor und könne mit dem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

8. Mit Schreiben vom 20.08.2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Vertreterin des Beschwerdeführers davon in Kenntnis, dass die von ihr in der Beschwerde ausgeführten Verfahrenskosten (Kostenverzeichnis) keinen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren aufweisen. Dazu wurde eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.

Am 21.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde - mit einem überarbeiteten Kostenbegehren und das Kostenverzeichnis - erneut ein.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Armeniens. Er ist seit 2014 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, die in Österreich seit Jahren ihren Wohnsitz (und in diesem Zusammenhang von der EU-Freizügigkeit Gebrauch gemacht) hat. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Frau ein gemeinsames Kind, der Geburtstermin des zweiten gemeinsamen Kindes ist für Anfang September errechnet.

Gegen ihn liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung von 2011 vor. Ebenfalls rechtskräftig ist eine Entscheidung des Bundesamtes von 2016, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgrund der aufrechten Ehe unzulässig ist. Eine zeitliche Befristung ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 750732603/190833608. Die Feststellungen betreffend die abgeschlossenen fremden- und asylrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Gleiches gilt für die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, die im Übrigen auch unstrittig sind.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet (seit 01.09.2018):

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 14.08.2019:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert.

3.2. Aus der Begründung des Bescheides vom 18.05.2016 (zu Spruchpunkt II.) geht zweifelsfrei hervor, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit einer rumänischen Staatsbürgerin (die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat) der einzige Grund war, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für unzulässig zu erklären. Die Gewährung von subsidiärem Schutz war ihm zuvor bereits aus Gründen der Straffälligkeit versagt worden.

An diesem (einzig) entscheidungsrelevanten Umstand kann auch die Definition von Armenien als "sicherer Herkunftsstaat" (per Verordnung) nichts ändern, weil die Frage einer allfälligen Gefährdung bei obiger Entscheidung nie entscheidungsrelevant war. Das Bundesamt führt aber weder im angefochtenen Bescheid noch in der umfangreichen Stellungnahme vom 19.08.2019 nachvollziehbar aus, wie es mit seiner eigenen rechtskräftigen Entscheidung aus 2016 in diesem Zusammenhang umzugehen gedenkt. Der bloße Verweis auf Vorliegen einer rechtskräftigen anderslautenden älteren Entscheidung derselben Behörde (beziehungsweise ihrer Vorgängerin) ist dazu jedenfalls nicht geeignet.

Die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung ist - nach einem entsprechenden Verfahren - zwar grundsätzlich denkbar, es gibt derzeit aber keinerlei Hinweis, dass das Bundesamt ein solches Verfahren führt oder zu führen beabsichtigt. Die Schubhaft wurde auch ausschließlich "zur Sicherung der Abschiebung" angeordnet.

3.3. Soweit das Bundesamt in seiner Stellungnahme verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit einer allenfalls übermäßigen Bewertung des "Familienlebens" (also Art. 8 EMRK) argumentiert, übersieht es die europarechtliche Dimension des gegenständlichen Falles. Der Beschwerdeführer ist "begünstigter Drittstaatsangehöriger" gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.

In diesem Zusammenhang wäre für eine Ausweisung jedenfalls auch § 66 FPG zu beachten, in dessen Rahmen - nach Überwindung der Zugangshürde - dann auch eine Abwägung im Zusammenhang mit dem Recht auf Privat- und Familienleben möglich ist. Ein solches Verfahren müsste aber - wie schon ausgeführt - erst einmal geführt werden.

3.4. Vor diesem Hintergrund ist - auch unter Berücksichtigung, dass die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung im Detail erst nach deren Vollzug zu prüfen ist - festzustellen, dass einer rechtskonformen Abschiebung des Beschwerdeführers gegenwärtig jedenfalls die Entscheidung des Bundesamtes aus 2016 entgegensteht und somit vielleicht kein faktisches, jedenfalls aber ein rechtliches Abschiebehindernis vorliegt. Ein solches hat das Bundesverwaltungsgericht - wie etwa auch das Fehlen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - schon im Rahmen der gerichtlichen Prüfung einer (ausschließlich) zur Sicherung einer Abschiebung angeordneten Schubhaft zu berücksichtigen.

Schon aus diesem Grund erweisen sich der angefochtene Bescheid, die Anordnung der Schubhaft sowie die auf diesen gestützte Anhaltung als rechtswidrig.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Wie bereits dargelegt steht einer Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit die rechtskräftige Entscheidung des Bundesamtes vom 18.05.2016 entgegen. Darüber hinaus gibt es keinen Hinweis, dass ein Ausweisungsverfahren gemäß § 66 FPG eingeleitet worden wäre. Die Möglichkeit einer rechtskonformen Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher gegenwärtig nicht ersichtlich.

Schon aus diesem Grund ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zu verneinen.

4.3. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als (vollständig) obsiegender Partei daher Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Umfang. Der Antrag des Bundesamtes ist dementsprechend abzuweisen. Die Eingabegebühr ist nicht ersatzfähig.

7. Aufschiebende Wirkung:

Aufgrund der vollständigen Beschwerdeentscheidung kann eine Absprache über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entfallen.

8. Entfall einer Übersetzung:

Der Beschwerdeführer hat nachweislich die Sprachprüfung auf Niveaustufe B1 und die Integrationsprüfung positiv abgelegt. Der Bedarf einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in die armenische Sprache ist damit nicht gegeben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Zu betonen ist insbesondere die höchstgerichtlich mehrfach hervorgehobene besondere Bedeutung der Rechtskraft von Entscheidungen sowie die Relevanz des Europarechts, insbesondere im Zusammenhang mit der Wahrung der Grundfreiheiten (hier konkret der Freizügigkeit).

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ehe, Kostenersatz, Rechtskraft,
Rechtswidrigkeit, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2222511.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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