Entscheidungsdatum
23.08.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W270 2214075-1/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerden von 1. XXXX , vertreten durch RA Dr. Walter SOLIC, Augasse 52, 8430 Leibnitz, 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.12.2018, Zl. ABT13-11.10-484/2017-19, betreffend Feststellung der Erforderlichkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben "Umbau und Nutzungsänderung eines Rinderstalles für die Haltung von 828 Mastschweinen" nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX als Projektwerber, vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, 2. Bürgermeister der Marktgemeinde XXXX als antragstellende mitwirkende Behörde, 3. Marktgemeinde XXXX als Standortgemeinde, 4. Umweltanwältin von Steiermark), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Inhaltsverzeichnis:
I. Verfahrensgang: 3
II. Feststellungen: 8
1. Zum Vorhaben und dessen Lage: 8
2. Zu anderen Vorhaben mit Tierhaltungsanlagen in der Umgebung: 8
3. Zu den additiven und kumulativen Überlagerungen von Auswirkungen mit anderen Vorhaben: 9
3.1. Fachbereich Lärmschutz: 9
3.2. Fachbereiche Luftreinhaltung und Geruch: 10
4. Zu den Beschwerdeführern: 11
III. Beweiswürdigung: 11
1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben: 11
2. Zu den Feststellungen zu gleichartigen Vorhaben in der Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens: 12
3. Zu den Feststellungen zu den additiven und kumulativen Überlagerungen: 13
3.1. Zu den Feststellungen zu dem Fachbereich Lärmschutz: 13
3.2. Zu den Feststellungen zu den Fachbereichen Luftreinhaltung und Geruch: 14
4. Zu den Feststellungen zu den Beschwerdeführern: 19
IV. Rechtliche Beurteilung: 20
Zu A) Abweisung der Beschwerden 20
1. Rechtsgrundlagen: 20
2. Zur Zulässigkeit der Beschwerden: 26
3. Zur Begründetheit der Beschwerden: 26
3.1. Zur Abgrenzung des streitgegenständlichen Vorhabens und dessen
Einordnung: 26
3.2. Zur Einzelfallprüfungspflicht für das streitgegenständliche
Vorhaben: 29
3.3. Zum Beweisantrag der Erstbeschwerdeführerin auf Einvernahme des Zeugen " XXXX ": 38
3.4. Zu sonstigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen: 39
3.5. Ergebnis: 40
Zu B) Zulässigkeit der Revision 40
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstmitbeteiligte beantragte beim Zweitmitbeteiligten am 20.10.2016 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Umbaus sowie der Nutzungsänderung eines bereits bestehenden Rinderstalles zur Haltung von 828 Mastschweinen auf den Grundstücken Nr. XXXX , und XXXX , EZ XXXX ,
KG XXXX .
2. Mit Eingabe vom 29.08.2017 stellte der Zweitmitbeteiligte gemäß § 3 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (in Folge: "UVP-G 2000") bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung, ob bei Umsetzung des gegenständlichen Projektes, insbesondere durch das Bestehen eines räumlichen Zusammenhangs mit anderen gleichartigen Vorhaben, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist, weil das geplante Vorhaben zudem in den schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C und E errichtet werden solle.
3. Mit E-Mail vom 04.04.2018 legte der Zweitmitbeteiligte der belangten Behörde Unterlagen betreffend die Angaben zu den landwirtschaftlichen Betrieben im räumlichen Umfeld von 1000m des geplanten Vorhabens samt Lageplan vor.
4. Mit Schreiben vom 10.04.2018 wurde der belangten Behörde seitens der Abteilung Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit des Amts der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt, dass die vom gegenständliche Vorhaben betroffenen Grundstücke Nr. XXXX , KG XXXX , weder innerhalb eines Wasserschutz- noch Wasserschongebietes gemäß den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 gelegen seien.
5. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Luftreinhaltung kam in seinem Gutachten vom 16.08.2018 zum Ergebnis, dass die Berechnungen für das eingereichte Vorhaben sowie für die bereits genehmigten bzw. bewilligten Bestände der Hofstellen " XXXX " und " XXXX " sowohl betreffend die Geruchsstoffkonzentration als auch durch Ammoniak das Irrelevanzkriterium überschreiten würden, weswegen ein räumlicher Zusammenhang zwischen diesen Vorhaben zu bejahen sei. Hinsichtlich der Belastung durch Feinstaub sei lediglich von einer irrelevanten Erhöhung durch das eingereichte Projekt auszugehen, dementsprechend sei auch ein allfälliger räumlicher Zusammenhang zu verneinen.
6. Der ebenso beigezogene Amtssachverständige für Lärmschutz kam in seinem Gutachten vom 05.11.2018 zum Schluss, dass bei Realisierung des Vorhabens keine maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen durch Kumulierung mit anderen - bereits bestehenden - Vorhaben gegeben seien. Der Einflussbereich des gegenständlichen Vorhabens wurde vom Sachverständigen mit rund 200m angegeben.
7. Die Gutachten der Amtssachverständigen wurden im Rahmen des Parteiengehörs an die Parteien und Beteiligten im Administrativverfahren versendet und diesen die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, eine Stellungnahme abzugeben.
8. Die Umweltanwältin von Steiermark teilte mit Schreiben vom 23.11.2018 mit, dass die Gutachten zur Kenntnis genommen worden seien und auch bei Berücksichtigung des räumlichen Zusammenhangs mit den Betrieben " XXXX " und " XXXX " der Schwellenwert der Z 43 lit. b des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht überschritten werde. Empfohlen werde eine Optimierung der Lüftung für das geplante Vorhaben, weil das Projekt zu zusätzlichen Geruchsbelastungen im ohnehin bereits durch Geruchsemissionen belasteten Ort XXXX führen werde.
9. Mit Bescheid vom 06.12.2018, GZ. ABT13-11.10-484/2017-19, stellte die belangte Behörde fest, dass für das Vorhaben des Erstmitbeteiligten, welches den Umbau und die Nutzungsänderung eines Rinderstalles für die Haltung von 828 Mastschweinen vorsieht, keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 durchzuführen sei. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das geplante und das bereits bestehende Vorhaben des Erstmitbeteiligten, entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen in ihren Gutachten, aufgrund einer Entfernung von mehr als zehn Kilometern Luftlinie in keinem räumlichen Zusammenhang stünden. Dementsprechend sei das gegenständliche Vorhaben als Neuvorhaben zu qualifizieren gewesen. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung weiter folgend, sei von einem räumlichen Zusammenhang des beurteilungsgegenständlichen Vorhabens mit den Betrieben " XXXX " und " XXXX " auszugehen. Der in Anhang 1. Z 43 Spalte 3 lit. b UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert von 1.400 Mastschweinen werde jedoch auch bei Berücksichtigung dieser - im räumlichen Zusammenhang stehenden, gleichartigen - Vorhaben nicht überschritten.
10. In ihrer gegen den Bescheid vom 06.12.2018 erhobenen Beschwerde (in Folge: "Beschwerde XXXX ") rügte die Erstbeschwerdeführerin vor allem, dass die belangte Behörde eine mögliche Kumulierung mit Auswirkungen benachbarter Vorhaben insbesondere in Hinblick auf Feinstaubemissionen und Ammoniak nicht ausreichend geprüft habe. Im Bauverfahren des streitgegenständlichen Vorhabens gäbe es inzwischen ein Gutachten, das von einer stark gesteigerten Geruchsfracht ausgehe, die Beurteilungskriterien würden dahingehend bei den nächstgelegenen Anrainern nicht eingehalten werden. Außerdem hätte eine humanmedizinische Untersuchung insbesondere betreffend Nestlinge sowie auch eine Naturverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass Bioaerosole vom gegenständlichen Betrieb ausgehen würden und negative Einwirkung haben könnten. Nicht zuletzt hätte auch das bereits in Betrieb befindliche Vorhaben des Erstmitbeteiligten in unmittelbarer Nähe mit ca. 2.000 Mastschweinen als Teil eines einheitlichen Vorhabens betrachtet werden müssen.
Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer (in Folge: "Beschwerde XXXX ") monierten in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, dass die Lage des gegenständlichen Vorhabens in einem Hochwasserabflussgebiet sowie in einem Wasserschutz und Wasserschongebiet nicht berücksichtigt worden sei. Ein weiterer Mastbetrieb würde die Belastung des Grundwassers noch weiter erhöhen. Auch die Einbringung von Tierarzneimitteln und Pestiziden in das Grundwasser seien nicht berücksichtigt worden. Die Kumulation mit anderen landwirtschaftlichen Großbetrieben sei von der belangten Behörde im Verfahren nicht erwogen worden. Das gegenständliche Vorhaben befinde sich außerdem in einem Feinstaubsanierungsgebiet, die Geländestruktur sei bei der Windfeldberechnung und den berechneten Windrichtungen nicht berücksichtigt worden. Nicht beachtet worden seien weiters auch Verfrachtungen antibiotikaresistenter Keime. Nicht zuletzt habe auch eine Kumulation der gesundheitlichen Belastungen bezüglich des "Schutzgut Mensch" aus humanmedizinischen Standpunkten nicht stattgefunden.
11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2019 die Akten des Administrativverfahrens samt weiterer, zu den eingelangten Beschwerden eingeholter Ermittlungsergebnisse und einer Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen vor.
12. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die erhobenen Beschwerden sowie die dazu ergangene Äußerung samt weiteren Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde den Parteien mit.
13. Die Umweltanwältin für Steiermark erstattete daraufhin am 25.02.2019 eine Stellungnahme, in welcher sie die grundsätzliche Richtigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung betonte, gleichzeitig aber die Optimierung der Lüftungstechnik betreffend das Bauverfahren anregte. Auch der Erstmitbeteiligte erstattete am 01.03.2019 eine Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht und informierte in dieser über weitere Details zum geplanten Vorhaben. Eine weitere Stellungnahme wurde am 05.03.2019 von der Erstbeschwerdeführerin (in Folge: "Stellungnahme XXXX ") eingebracht, in der vor allem eine Außerachtlassung umliegender Betriebe, die sich jedenfalls im Umkreis von 1.000m des verfahrensgegenständlichen Vorhabens befänden behauptet wurde. Aus Sicht der Erstbeschwerdeführerin könne es auch nicht einzig auf einen bestimmten Abstand bei der Prüfung eines möglichen räumlichen Zusammenhangs ankommen. Schließlich erstatteten auch die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer am 14.03.2019 eine Stellungnahme (in Folge: "Stellungnahme XXXX "), in welcher im Wesentlichen die stark gesteigerte Geruchsfrachte, die Nichteinhaltung des Beurteilungskriteriums bei den nächstgelegenen Anrainern und auf den Zusammenhang mit einem weiteren, bereits betriebenen Vorhaben des Erstmitbeteiligten verwiesen wurde.
14. Vor dem Hintergrund der einzelnen schriftlichen Ausführungen der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren holte das Bundesverwaltungsgericht weitere Informationen zu den Konsensen bestehender Betriebe und diesen zu entnehmenden Anhaltspunkten für Tierhaltezahlen im Amtshilfeweg ein. Es zog auch die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätig gewesenen Amtssachverständigen der Fachbereiche Luftreinhaltung und Geruch sowie Lärmschutz für die Erstattung von ergänzenden Befunden und Gutachten betreffend mögliche additive und kumulative Effekte des den Gegenstand des angefochtenen Bescheids bildenden Vorhabens mit anderen Intensivtierhaltungsbetrieben bei.
15. Mit Schreiben vom 01.07.2019 teilte die Zweitmitbeteiligte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Erstmitbeteiligte den baubehördlichen Bewilligungsantrag modifiziert habe und legte diesbezüglich die die Änderungen beschreibenden Projektunterlagen vor.
16. Mit Schreiben vom 12.07.2019 übermittelte der Sachverständige für die Fachbereiche Luftreinhaltung und Geruch sein mit dem selbigen Tag datiertes Gutachten an das Bundesverwaltungsgericht.
17. Am 16.07.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher das die Sache des Verfahrens bildende Vorhaben, der Sachverhalt betreffend benachbarte gleichartige Vorhaben sowie die von den beigezogenen Amtssachverständigen erstatteten Ergänzungsgutachten erörtert wurden. Im Rahmen der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien auch die die Änderung beschreibenden Projektunterlagen, das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Geruch vom 12.07.2019 sowie eine Zusammenfassung des Ermittlungsstands betreffend anderer, gleichartiger Vorhaben in der Umgebung vorgelegt. Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, zu den Ermittlungsergebnissen sowie sonstigen Vorbringen und Äußerungen binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
18. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer erstatteten in Folge mit Schreiben vom 26.07.2019 eine gemeinsame Stellungnahme (in Folge: "Stellungnahme XXXX 2"), in welcher sie auf die auch im Gutachten thematisierte Verschlechterung der Geruchsbelastung hinwiesen. Moniert wurde außerdem, dass das Gutachten nicht darauf eingegangen sei, ob es bei einer Erhöhung der Abluftkamine auf 10,2m zu einer Verbesserung für das betroffene Gebiet käme oder dies eine weitere Verschlechterung bedeuten würde. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer verwiesen auch auf die Gesundheitsgefährdungen, welche durch Geruchsbelästigungen entstehen würden und in diesem Zusammenhang auf ein im Dorf befindliches Altenheim.
19. In ihrer Stellungnahme vom 06.08.2019 (in Folge: "Stellungnahme XXXX 2") wies die Erstbeschwerdeführerin auf weitere, im Untersuchungsbereich von 1.000m liegende Betriebe, welche unter Zugrundelegung der Annahme, dass die im Gesetz genannte 5% Schwelle nicht auf die einzelnen Tierarten, sondern auf den gesamten Betrieb anzuwenden sei sowie bei Beachtung der konsentierten Tierbestände als kumulierend zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus monierte sie, dass der Sachverständige für die Fachbereiche Luftreinhaltung und Geruch das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin nicht in sein Gutachten miteinbezogen habe und dieses entsprechend zu ergänzen sei. Sie stellte zudem einen Antrag auf Vernehmung eines Zeugen.
20. Mit Schriftsatz vom 08.08.2019 verbesserte die Erstbeschwerdeführerin ihren mit Stellungnahme vom 06.08.2019 gestellten Beweisantrag. Zusätzlich legte sie acht unterzeichnete "Unterstützungserklärungen" (in Folge: "Unterstützungserklärungen") vor.
II. Feststellungen:
1. Zum Vorhaben und dessen Lage:
1.1. Der Erstmitbeteiligte beabsichtigt auf den Grundstücken Nr. XXXX , und XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , den Umbau sowie die Nutzungsänderung eines bereits bestehenden Rinderstalles für die Haltung von nunmehr 828 Mastschweinen. Die Zuluftkühlung soll mittels "Cool Pads" für den gesamten Stall erfolgen. Die Abluft wird mittels Zentrallüftung ausgeführt. Die Abluftkamine betragen 10,2m über Grund. Die Fütterung der Tiere soll mittels einer Multiphasenfütterung erfolgen, wobei der Futterzusatz " XXXX " des Unternehmens " XXXX " verwendet wird (in Folge: "streitgegenständliches Vorhaben").
1.2. Die Grundstücke, auf welchen das streitgegenständliche Vorhaben errichtet werden soll liegen im Umkreis von 300m von Grundstücken, welche gemäß den anzuwendenden Raumordnungsvorschriften als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, gewidmet ist. Die betroffenen Grundstücke liegen weder in einem gemäß den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 verordneten bzw. sonst angeordneten "Wasserschutzgebiet" oder "Wasserschongebiet".
1.3. Der Erstmitbeteiligte betreibt bereits einen Schweinemast- und Zuchtbetrieb in der Gemeinde XXXX auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX , jeweils KG XXXX . Diese bereits bestehende Anlage befindet sich mehr als 10km Luftlinie vom geplanten Vorhaben entfernt. Es kommt zu keinen additiven und kumulativen Effekten mit den Auswirkungen aus dem streitgegenständlichen Vorhaben im Hinblick auf Luftschadstoff-, Lärm- und Geruchsimmissionen.
2. Zu anderen Vorhaben mit Tierhaltungsanlagen in der Umgebung:
2.1. In einem Umkreis von 1.000m um das streitgegenständliche Vorhaben liegen folgende Vorhaben, in welchen Anlagen mit zumindest mehr als 2000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze, 2.125 Mastgeflügelplätze, 70 Mastschweinplätze sowie 23 Plätze für Sauen rechtmäßig betrieben werden dürfen:
Das Vorhaben XXXX ist auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , sohin in einer Entfernung von 600-800m gelegen. In diesem Betrieb dürfen 120 Mastschweineplätze rechtmäßig betrieben werden.
Das Vorhaben XXXX befindet sich auf Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX in rund 470m Entfernung. In diesem Betrieb dürfen 238 Mastschwein- und 52 Sauenplätze rechtmäßig betrieben werden.
Das Vorhaben XXXX befindet sich auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX , KG XXXX XXXX und somit in ungefähr 800 bis 1.000m Entfernung. In diesem Betrieb dürfen 158 Mastschweineplätze rechtmäßig betrieben werden.
Das Vorhaben XXXX liegt auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX , KG XXXX XXXX und ist ungefähr 850m entfernt. In diesem Betrieb dürfen 140 Mastschweinplätze sowie 15.000 Masthühnerplätze rechtmäßig betrieben werden.
2.2. In sonstigen, in dem unter Pkt. II.2.1. genannten Umkreis liegenden Vorhaben mit Tierhaltungsanlagen dürfen rechtmäßig nicht mehr als höchstens 2000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze, 2.125 Mastgeflügelplätze, 70 Mastschweinplätze sowie 23 Plätze für Sauen rechtmäßig betrieben werden. Zu diesen Vorhaben zählen das Vorhaben " XXXX " mit 51 Mastschweinplätzen und elf Zuchtsauenplätzen und das Vorhaben " XXXX " mit 70 Mastschweinplätzen und 13 Zuchtsauenplätzen.
3. Zu den additiven und kumulativen Überlagerungen von Auswirkungen mit anderen Vorhaben:
3.1. Fachbereich Lärmschutz:
3.1.1. Die Ausbreitungsrechnung für das streitgegenständliche Vorhaben hat ergeben, dass bereits ab einer Entfernung von 200m ein energieäquivalenter Dauerschallpegel (in Folge: "LA,eq") von 35 dB bei Maximallast der Lüftung unterschritten wird. Diese Berechnung ist auch unter Berücksichtigung der vom Erstmitbeteiligten vorgenommenen Modifikationen aufrecht zu erhalten, weil diese Veränderungen sich nicht auf die schalltechnischen Emissionen auswirken.
3.1.2. Es kommt aus schalltechnischer Sicht zu keinen additiven und kumulativen Effekten betreffend die Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens mit anderen gleichartigen Vorhaben in der Umgebung. Solche Effekte sind jedenfalls ab einem Umkreis von 200m ausgeschlossen.
3.2. Fachbereiche Luftreinhaltung und Geruch:
3.2.1. Die durch das streitgegenständliche Vorhaben verursachte Geruchsbelastung ergibt bei einer Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m3 2-10% Jahresgeruchsstunden (in Folge: "JGS") bei den nächstgelegenen Anrainern, welche sich überwiegend südlich des Vorhabens befinden. Die entsprechenden Richtwerte für Schweinegerüche im Dorfgebiet von 20% JGS werden bei alleiniger Betrachtung des gegenständlichen Vorhabens von diesem eingehalten, die widmungsspezifische Zusatzbelastung durch den Geruch ist jedoch als relevant einzustufen. Additive bzw. kumulative Auswirkungen aufgrund einer Überschneidung relevanter Immissionsbeiträge betreffend Geruch liegen mit den gleichartigen Vorhaben " XXXX ", " XXXX " und " XXXX " vor.
3.2.2. Die Zusatzbelastung durch die jahresdurchschnittliche Emission von PM10- Feinstaub durch das streitgegenständliche Vorhaben ist als irrelevant einzustufen. Additive und kumulative Auswirkungen mit gleichartigen Vorhaben in Bezug auf den Luftschadstoff PM10 sind aufgrund lediglich irrelevanter Zusatzbelastungen hinsichtlich des Jahresmittelwertes ausgeschlossen.
3.2.3. In Bezug auf NH3 - Ammoniak überschreiten die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehenden Zusatzbelastungen das Irrelevanzkriterium von 10% des jeweiligen Kurzmittelwertes und sind dementsprechend als relevant einzustufen. Hinsichtlich des Luftschadstoffes NH3 ergibt sich somit betreffend das verfahrensgegenständliche Vorhaben zwar wie ausgeführt eine relevante Zusatzbelastung, jedoch nicht für die als Bauland gewidmeten Grundstücke, auf welchen Wohnbauten errichtet werden dürfen. Additive bzw. kumulative Auswirkungen sind dementsprechend zu verneinen, insbesondere weil die Zusatzbelastungen der gleichartigen Vorhaben " XXXX ", " XXXX ", " XXXX ", " XXXX " und " XXXX " das Irrelevanzkriterium von 10% des jeweiligen Kurzzeitmittelwertes unterschreiten und damit als irrelevant einzustufen sind.
3.2.4. Additive und bzw. oder kumulative Auswirkungen zu anderen Vorhaben, in welchen Anlagen zur Haltung von Legehennen, Junghennen, Mastelterntieren oder Truthühnern, Mastgeflügel, Mastschweinen oder Sauen betrieben werden dürfen, sind ab einer Entfernung von 1.000m vom streitgegenständlichen Vorhaben in Bezug auf Geruchsimmissionen und Luftschadstoffimmissionen ausgeschlossen.
4. Zu den Beschwerdeführern:
Es ist möglich, dass die Beschwerdeführer an jenen Orten in der KG XXXX , an welchen sie sich nicht bloß vorübergehend und zulässigerweise aufhalten, durch Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens gefährdet oder belästigt werden.
III. Beweiswürdigung:
1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben:
1.1. Die Feststellungen zur Lage sowie zur baulichen Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens "Umbau bzw. Nutzungsänderung eines bereits bestehenden Rinderstalles für die Haltung von 828 Mastschweinen" gründen auf den diesbezüglich im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom Erstmitbeteiligten vorgelegten Unterlagen bestehend aus der Baubeschreibung, der Aufstallungsbeschreibung, der Lüftungsbeschreibung und dem Einreichplan, sowie dem Schreiben der Gemeinde XXXX als Baubehörde an das erkennende Gericht vom 01.07.2019 betreffend die vom Beschwerdeführer vorgenommene Vorhabensänderung (s. die Stellungnahme in OZ 28 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt).
1.2. Die Lage des streitgegenständlichen Vorhabens ergibt sich aus einer Einsicht in den Kataster sowie den Flächenwidmungsplan und war nicht strittig. Die Feststellung wonach das streitgegenständliche Vorhaben weder in einem Wasserschutz noch in einem Wasserschongebiet gemäß den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 liegt, gründet auf der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 10.04.2018 (s. OZ 9 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt) sowie auf der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.05.2015, mit welcher ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper Grazer Feld, Leibnitzer Feld und Unteres Murtal (Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg) erlassen und Schongebiete bestimmt werden (kundgemacht mit LGBL 2018/24). In dieser Verordnung ist ersichtlich, dass das Vorhaben zwar im "Widmungsgebiet 1" liegt, jedoch nicht in dem als Schongebiet geltenden "Widmungsgebiet 2". Diese Lage wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behandelt und blieb unbestritten (s. Niederschrift der mündlichen Verhandlung [in Folge: "VHS"] S. 7).
1.3. Die getroffenen Feststellungen zu einem bereits bestehenden Schweinemast- und Zuchtbetrieb des Erstmitbeteiligten in der Gemeinde XXXX und dessen räumliche Distanz zum streitgegenständlichen Vorhaben basieren auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt einliegenden Feststellungsbescheid - ebenfalls betreffend eine Umweltverträglichkeitsprüfung - und dem Ausdruck aus der Einsicht in den Kataster (s. OZ 5 und 6 des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes) zu diesem. Die Feststellungen zum mangelnden räumlichen Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen und dem bereits bestehenden Vorhaben des Erstmitbeteiligten gründen insbesondere auf der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Geruch vom 30.01.2019 (s. OZ 26 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt) sowie auf dessen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 12.07.2019 und den diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Äußerungen (s. unten Pkt. III.3.2.4., OZ 31 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt sowie VHS S. 10).
2. Zu den Feststellungen zu gleichartigen Vorhaben in der Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens:
2.1. Die Feststellungen zu den weiteren gleichartigen, zu berücksichtigenden Vorhaben im räumlichen Umkreis von 1.000m vom streitgegenständlichen Vorhaben (Pkt. II.2.1.) gründen auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren von der antragstellenden Behörde vorgelegten Unterlagen (vgl. OZ 3, 12 und 24 des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes) sowie den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Amtshilfeersuchen an die Gemeinden XXXX vom 18.04.2019 und 15.05.2019 sowie XXXX vom 03.05.2019 (vgl. OZ 15, 22 und 31 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt).
2.2. Die hinsichtlich der gleichartigen Vorhaben festgestellten Platzzahlen für einzelne Tierarten beruhen ebenfalls auf der von der antragstellenden Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten, als plausible und schlüssig anzusehenden Liste betreffend den legalisierten Tierbestand (OZ 3 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt) und der Stellungnahme der Drittmitbeteiligten an die belangte Behörde vom 17.01.2019 (OZ 24 des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes). Darüber hinaus basieren diese Daten auf den Antworten der - aufgrund der Ausführungen in den erhobenen Beschwerden sowie den Stellungnahmen XXXX und XXXX veranlassten - Amtshilfeersuchen des erkennenden Gerichtes an die Gemeinde XXXX vom 18.04.2019 und 15.05.2019. Ebenso ergeben sich die Feststellungen auf der von der Gemeinde XXXX vorgelegten, und als schlüssig und nachvollziehbar anzusehenden "Begutachtung" mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe aus umwelthygienischer Sicht des Ziviltechnikerbüros " XXXX " vom 08.03.2016 (vgl. OZ 15, und 31 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt). Eine in der mündlichen Verhandlung (Beilage ./2 zur VHS) vorgelegte kumulierte Liste von Betrieben blieb - sofern nicht in den Folgeabsätzen behandelt - sodann den darin dargelegten Sachverhalt betreffend von den Verfahrensparteien unbestritten.
Auf Grundlage der zuvor genannten und in gleicher Art und Weise zu würdigenden Beweismittel kann auch die Feststellung getroffen werden (Pkt. II.2.2.), dass sonstige Vorhaben im Umkreis von 1000m um das streitgegenständliche Vorhaben mit Tierhaltungsanlagen nur - rechtmäßig zu betreibende - Platzzahlen für höchstens 2000 Legehennen, Junghennen, Mastelterntieren oder Truthühnern, 2.125 Mastgeflügel, 70 Mastschweine sowie 22,5 (sohin 23) Plätze für Sauen aufweisen.
2.3. Bei den Vorhaben " XXXX ", " XXXX " und " XXXX " und den diesen Vorhaben zugrunde gelegten Platzzahlen, geht das Bundesverwaltungsgericht von einem "rechtmäßigen Bestand" gemäß § 40 Stmk. BauG aus. Hinsichtlich des Vorhabens " XXXX " wurden insbesondere die -bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren - vorgelegten Bauakten zu diesem berücksichtigt. Insoweit als die Erstmitbeteiligte betreffend das Vorhaben " XXXX " behauptet, dass der rechtmäßige Konsens gemäß § 40 Stmk. BauG - bezogen auf den Stichtag 01.01.1969 - nur die "Rinderhaltung" gewesen wäre bzw. der Stall nunmehr auch "tatsächlich anders genutzt werde" (VHS S. 8) und weitere Ermittlungstätigkeiten dahingehend fordert ist sie darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Miteinbeziehung für die gegenständlich zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben kann (s. unten Pkt. IV.3.2.27).
3. Zu den Feststellungen zu den additiven und kumulativen Überlagerungen:
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigezogenen - bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mitwirkenden - Amtssachverständigen zu den Fachbereichen Lärmschutz sowie Luftreinhaltung und Geruch wurden mit der (ergänzenden) fachlichen Beurteilung des Vorhabens und dessen Auswirkungen beauftragt. Insbesondere wurden die Sachverständigen mit der Beurteilung beauftragt, ob ein "räumlicher Zusammenhang", d.h. kumulative und/oder additive Effekte, mit gleichartigen Vorhaben schutzgutbezogen vorliegt und wie sich deren Auswirkungen darstellen.
3.1. Zu den Feststellungen zu dem Fachbereich Lärmschutz:
3.1.1. Der Amtssachverständige legt dar, dass bei Schweineställen grundsätzlich die schalltechnisch relevanten Emissionen von der Lüftungsanlage ausgehen. Basierend auf den Einreichunterlagen, dabei insbesondere der Lüftungsbeschreibung der Firma " XXXX " und unter Berücksichtigung des Geländemodells des "GIS Steiermark", wurden die schalltechnischen Berechnungen betreffend die flächenhafte Beurteilung für eine Maximallast der Lüftung durchgeführt. Diese Berechnung ergibt eine Isofone von 35 dB, welche rund 200m in den Süden reicht. Ein LA,eq von 35 dB entspricht einer leisen örtlichen Situation in einem ländlichen Gebiet und kann auch nach der vom Erstmitbeteiligten vorgenommenen Modifikation aufrechterhalten werden (s. OZ 15 sowie die VHS S. 14 und 15).
3.1.2. Der Amtssachverständige kommt vor diesem Hintergrund in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen durch Kumulierung - insbesondere aufgrund eines fehlenden räumlichen Zusammenhangs - mit anderen gleichartigen Vorhaben gegeben sind. In der mündlichen Verhandlung äußerte sich der Sachverständige noch nachvollziehbar zu Fragen zur Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommene Vorhabensänderung und den nunmehr vorgesehenen "Cool Pads" wie auch der Höhe des Abluftkamins im Hinblick auf die getroffenen gutachterlichen Schlussfolgerungen (VHS S. 15).
3.1.3. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sowohl im verwaltungsbehördlichen wie auch dessen ergänzende Aussagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren blieben unbestritten.
3.2. Zu den Feststellungen zu den Fachbereichen Luftreinhaltung und Geruch:
3.2.1. Der Amtssachverständige gibt in seinem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 12.07.2019 (s. OZ 30 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensaktes) nachvollziehbar an, dass das "immissionstechnische Gutachten" vom 16.08.2018 (OZ 14 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt) mittlerweile aufgrund eines geänderten Wissensstandes betreffend Emissionsfaktoren in der Tierhaltung ungeeignet ist. Seit September 2018 gibt es zudem eine neue Beurteilungsgrundlage des Landes Steiermark für Gerüche, in welcher auch eine einheitliche Vorgangsweise zur Abgrenzung von Untersuchungsgebieten vorgeschlagen ist (vgl. auch VHS S. 10).
Der Sachverständige XXXX führt im Gutachten ebenso nachvollziehbar aus, dass die für die Luftreinhaltung relevanten Parameter Geruch, Ammoniak und Feinstaub sind. Als Grundlage für die Emissionsberechnung hinsichtlich PM10 und NH3 zog der Amtssachverständige die Emissionsfaktoren der VDI-Richtlinie 3894-1 und für die Emissionsberechnungen betreffend Geruch die aktuellen Faktoren aus dem Bericht "Geruchsemissionen aus der Tierhaltung" des Amts der Steiermärkischen Landesregierung aus 2018 sowie weitere facheinschlägige Literatur heran.
Für die Aussagen zum Umfeld des streitgegenständlichen Vorhabens wurden basierend auf den Emissionen - bei diesen wurden die vom Erstmitbeteiligten vorgenommenen Modifikationen als Reduktionsmaßnahmen berücksichtigt - die Immissionen unter Anwendung eines dem derzeitigen Stand der Technik entsprechenden Ausbreitungsrechnungsmodells (gekoppeltes Euler/Lagrange Modellsystem GRAMM/GRAL) ermittelt. Dargestellt wurden die vorhabensbedingten Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens (Zusatzbelastungen) sowie die Geruchsbelastung durch den bereits bestehenden Bestand. Für die Klärung eines etwaigen räumlichen Zusammenhangs wurden die Betriebe " XXXX ", " XXXX ", " XXXX ", " XXXX " und " XXXX " berücksichtigt und die daraus resultierenden Geruchsimmissionen auf die schutzwürdigen Gebiete rechnerisch berücksichtig. Als Beurteilungsgrenze wurde vom Amtssachverständigen ein Radius von einem Kilometer angelegt. Auch diese Herangehensweise erscheint dem erkennenden Gericht schlüssig.
Die vom Amtssachverständigen gewählte Vorgangsweise sowie die Wahl der Berechnungsmodelle erscheint sinnvoll und nachvollziehbar. Die Immissionsprognose stellt sich als insgesamt schlüssig dar. Auch der vom Amtssachverständigen gewählte Untersuchungsbereich wurde von diesem nachvollziehbar mit maximal 1.000m festgelegt (s. S. 29 der OZ 30 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt).
3.2.2. Der Amtssachverständige kommt schlüssig und nachvollziehbar unter Darlegung der entsprechenden Beurteilungsgrundlagen und Prämissen zu folgenden Ergebnissen:
Beim streitgegenständlichen Vorhaben kommt es hinsichtlich des Feinstaubs zu einer lediglich irrelevanten Zusatzbelastung für den Jahresmittelwert (< 0,28µg/m3) und dementsprechend ist ein räumlicher Zusammenhang mit den umliegenden Tierhaltungsbetrieben ausgeschlossen.
Betreffend den Luftschadstoff Ammoniak ergibt die Beurteilung, dass die durch das streitgegenständliche Vorhaben verursachten Zusatzbelastungen am südlich gelegenen Waldstreifen und sohin im Hinblick auf stickstoffempfindliche Ökosysteme jedoch nicht bezogen auf das Schutzgebiet "Siedlungsgebiet" als relevant einzustufen sind (> 10µg/m3 für den maximalen Tagesmittelwert und > 30µg/m3 für den maximalen Halbstundenmittelwert). Die Kumulationsprüfung mit den umliegenden bereits bestehenden Betrieben " XXXX ", " XXXX ", " XXXX ", " XXXX " und " XXXX " ergab ausschließlich als irrelevant einzustufende Zusatzbelastungen (< 10µg/m3 für den maximalen Tagesmittelwert und < 30µg/m3 für den maximalen Halbstundenmittelwert). Vom Sachverständigen wurden additive oder kumulative Effekte bei Betrachtung umliegender Vorhaben entsprechend verneint.
Hinsichtlich der Geruchsbelastung ergibt sich eine Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m3 2-10% JGS bei den nächstgelegenen Anrainern, dementsprechend werden bei alleiniger Betrachtung des gegenständlichen Vorhabens die entsprechenden Richtwerte für Schweinegerüche im Dorfgebiet von 20% JGS eingehalten. Die Zusatzbelastung ist jedoch als relevant (> 2% JGS für Dorfgebiete für eine Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m3) einzustufen. Hinsichtlich der im Umkreis von einem Kilometer liegenden Betriebe (" XXXX ", " XXXX ", " XXXX ", " XXXX " und " XXXX ") verursachen die Betriebe " XXXX ", " XXXX " und " XXXX " relevante Geruchsimmissionen (> 10 % Häufigkeit des Beurteilungswertes für Schweinegerüche) in Bezug auf das in der KG XXXX gelegene und auch vom geplanten Vorhaben betroffene Dorfgebiet. Daher ist hinsichtlich der Betriebe " XXXX ", " XXXX " und " XXXX " ein räumlicher Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorhaben zu bejahen. Das streitgegenständliche Vorhaben führt - trotz projektierter Verbesserungsmaßnahmen gegenüber der ursprünglichen Einreichung - zu einer relevanten Verschlechterung (< 2% für Schweinegerüche) der Geruchsbelastung bei den Anrainern südlich des geplanten Bauvorhabens im Dorfgebiet.
3.2.3. Auch die - gegenüber den Ausführungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgrund einer Frage des erkennenden Gerichts weiter ergänzten - Darlegungen des Sachverständigen in dessen Gutachten, warum er ab einer Situierung anderer Tierhaltungsbetriebe ab 1000m nicht mehr von additiven und kumulativen Effekten ausgeht, sind schlüssig (s. insbesondere auf S. 29 des Gutachtens sowie oben unter Pkt. III.3.2.1.). Dabei konnte er in der mündlichen Verhandlung auch in nachvollziehbarer Weise ergänzende Fragen des erkennenden Richters zur diesbezüglichen fachlichen Herangehensweise wie auch der Erstbeschwerdeführerin zum Vorhalt, ob in anders gelagerten Fällen nicht eine anderslautende Beurteilung möglich wäre, beantworten. Er hat dabei auch dargelegt, dass es auf die konkreten Stall- und lüftungsspezifischen Parameter ankomme und auch wie er die Windrichtungen behandelt habe (VHS S. 13 f).
3.2.4. Insoweit die den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegten Ergebnisse des Gutachtens des Amtssachverständigen XXXX - bzw. dessen ergänzende Darlegungen in der mündlichen Verhandlung - bestritten werden ist festzuhalten, dass den im Gutachten enthaltenen Aussagen, welche sich wie oben dargelegt für das erkennende Gericht als schlüssig erweisen, nicht mit einem oder mehreren Privatgutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens allerdings auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2017/07/0214). Die in den Beschwerden wie auch sonst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Einwendungen zeigen jedoch weder eine Unschlüssigkeit noch Unvollständigkeit des Gutachtens auf:
Das im baubehördlichen Verfahren vom Zweitmitbeteiligten eingeholte "immissionstechnische Gutachten" (welches auch mit der Beschwerde XXXX vorgelegt wurde und dabei auch auf eine um 355% gesteigerte Geruchsfracht verwiesen wird) erging - erstellt im Übrigen auch durch den Sachverständigen XXXX - vor dem Hintergrund der baurechtlichen Bewilligungsbestimmungen und nicht zur Frage, ob es mit bestimmten anderen Vorhaben zu additiven oder kumulative Effekten betreffend gewisser Auswirkungen kommt.
Zum Vorbringen in der Stellungnahme XXXX 2 vom 06.08.2019, die gleichartigen, sich in einem Umkreis von 1.000m vom verfahrensgegenständlichen Vorhaben befindlichen, Tierhaltungsbetriebe " XXXX " und " XXXX " wären in einer Kumulationsprüfung zu berücksichtigen gewesen ist festzuhalten, dass der Sachverständige für die Fachbereiche Luftreinhaltung und Geruch diese Betriebe in seinem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten nunmehr berücksichtigt hat. Er kam jedoch nachvollziehbar zu dem Schluss, dass ein räumlicher Zusammenhang des gegenständlichen Vorhabens mit diesen Betrieben nicht gegeben ist (s. insbesondere S. 3 und 30 des Gutachtens vom 12.07.2019, OZ 30 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt).
3.2.5. Mit dem von der Erstbeschwerdeführerin ebenso in der oben erwähnten Stellungnahme erhobenen Einwand, der Sachverständige für die Fachbereiche Luftreinhaltung und Geruch habe das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin als "im Freiland befindlich betrachtet habe" und es dementsprechend unterlassen, auch dieses Grundstück in seine gutachterlichen Ausführungen einzubeziehen, zeigt diese keine Unvollständigkeit des Gutachtens bzw. dessen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung auf:
Die Erstbeschwerdeführerin ist - dies blieb auch von ihr unbestritten - nicht berechtigt, mehr als 20 Mastschweineplätze und einen Platz für eine Zuchtsau zu betreiben. Die 5%-Schwelle nach Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 wird mit diesen Zahlen weder in Anbetracht der Schwellenwerte von Spalte 2 wie Spalte 3 überschritten. Ihr Vorhaben spielt also bei der Prüfung einer allfälligen Überschreitung eines Schwellenwerts gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 aufgrund eines möglichen "räumlichen Zusammenhangs" keine Rolle.
Eine Berücksichtigung des Grundstückes der Erstbeschwerdeführerin als "im Wohn- und Dorfgebiet befindlich" würde im Übrigen zu keiner Änderung der vom Sachverständigen getroffenen Aussagen im Hinblick auf die Geruchsbelastung führen. Das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin liegt wie anhand der vom Gutachter gewählten Darstellungen und der von diesem getroffenen Aussagen - insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. VHS S. 13) - erkennbar im Ausbreitungsbereich der vom geplanten Vorhaben ausgehenden Immissionen und fand insofern auch Berücksichtigung.
3.2.6. Zu den in der Stellungnahme XXXX 2 erhobenen Einwänden, dass im Gutachten nicht darauf eingegangen worden sei, ob die Erhöhung der Abluftkamine des streitgegenständlichen Vorhabens auf 10,2m bei der beschriebenen Windgeschwindigkeit zu einer Verbesserung für das betroffene Gebiet führe oder es sogar zu einer Verschlechterung komme ist darauf hinzuweisen, dass der Amtssachverständige sein Gutachten bereits auf Basis des modifizierten Bauvorhabens erstattete. Die Erhöhung der Abluftkamine wurde sohin von diesem berücksichtigt. Darüber hinaus legte der Amtssachverständige auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Auswirkungen der Emissionen bezogen auf die Höhe des Kamins dar, nämlich insofern, als die Windgeschwindigkeit in Bodennähe durch die Bodenrauheit herabgesetzt werde, so dass sich im Ergebnis Gerüche langsamer verflüchtigen (s. VHS S. 11f). Somit geht der diesbezügliche Vollständigkeitseinwand der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer ins Leere.
3.2.7. Gleiches gilt auch für die Äußerung der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer in der gleichen Stellungnahme, aufgrund des Klimawandels käme es bereits jetzt zu hohen Temperaturen, weswegen es fraglich sei, ob die Verbesserungen (gemeint also die während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beim Zweitmitbeteiligten eingereichten Vorhabensänderungen) des Erstmitbeteiligten zu einem ausreichenden Schutz vor emittierenden Ammoniakgerüchen führen könne. Der Amtssachverständige hat die Verwendung von "Cool Pads" für die Zuluftkühlung des gesamten Stalles in seinem Gutachten berücksichtigt und in weiterer Folge schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es betreffend den Luftschadstoff Ammoniak bezogen auf das Schutzgebiet "Siedlungsgebiet" zu keinen als relevant einzustufenden Zusatzbelastungen durch das geplante Vorhaben kommt. Mit ihrem Einwand gelingt es den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführern daher nicht, eine Unvollständigkeit bzw. Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen.
3.2.8. Soweit man die vorgelegten Unterstützungserklärungen als weitere beschwerdeergänzende Äußerung der Erstbeschwerdeführerin zum eingeholten Gutachten bzw. sonstiger ergänzender Ausführungen des Amtssachverständigen XXXX ansieht vermag sie auch darin keine diesbezügliche Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit aufzuzeigen:
Dies weder durch den nicht weiter substantiierten - eben nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgter - Hinweis auf eine "aktuell von der ETH Zürich" zu Klimaänderungen "durchgeführte Studie" sowie darauf, dass im Gutachten keine Einschätzung darüber stattfand, was eine "große Zahl von Hitzetagen für die intensive Mastschweinehaltung bedeute" und welche "Effizienz dabei der Einsatz von "Cool Pads" entfalte (Unterstützungserklärung S. 5). Letztere wurden allgemein als zusätzliche Maßnahme zur Auswirkungsreduktion vom Sachverständigen entsprechend behandelt. Auch das Vorbringen, es sei nicht klar, wer auf einen akustischen Alarm bei Ausfall reagieren solle, falls niemand vor Ort sei, vermag für das Bundesverwaltungsgericht keine Unvollständigkeit der sachverständigen Ausführungen zu erhärten.
Auch mit dem Vorbringen betreffend die Wirksamkeit der Erhöhung der Abluftkamine sowie der Zuluftkühlung durch den Einsatz von "Cool Pads" - unter Hinweis auf "Rückfragen bei Betroffenen in XXXX " betreffend Letztere - gelingt es der Erstbeschwerdeführerin nicht, eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens vor dem Hintergrund des auch in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu ermittelnden, entscheidungsrelevanten Sachverhalts darzulegen. Dies gilt auch für die Ausführung, es sei nicht wirklich nachvollziehbar, dass sich die Multiphasenfütterung auf die Geruchsfracht auswirke, weil es sonst in der Nähe von Mastställen nicht zu massiven Geruchsbelästigungen komme. Schließlich vermag die Erstbeschwerdeführerin auch nicht die unter Einbeziehung der Projektmodifikationen erfolgte Auswirkungsbeurteilung im Hinblick auf mögliche kumulative oder additive Effekte bloß durch den Hinweis, dass der Versuch mit dem Futtermittelzusatz " XXXX ." bloß "mit wenigen Tieren" erfolgt sei und auch die Finanzierung offen sei, eine Unschlüssigkeit darzustellen.
4. Zu den Feststellungen zu den Beschwerdeführern:
Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern folgen, einerseits, aus einer Einschau in den Flächenwidmungsplan im "Digitalen Atlas Steiermark"
(http://www.landesentwicklung.steiermark.at/cms/ziel/141979637/DE/). Überdies blieb deren behauptete Betroffenheit durch Auswirkungen des Vorhabens von den übrigen Verfahrensparteien unbestritten.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden
1. Rechtsgrundlagen:
1.1. Die §§ 2 und 3 UVP-G lauten auszugsweise samt Überschrift:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 [...]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[...]
(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient."
[...]
"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3 (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[...]
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[...]
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
[...]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:
1. Beschreibung des Vorhabens:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie
3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorga