Entscheidungsdatum
26.08.2019Norm
ASVG §18bSpruch
W198 2211755-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 10.09.2018,
Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 07.12.2017 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX .
2. Mit Bescheid vom 10.09.2018 hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), dem Antrag vom 07.12.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes ab 01.01.2015 stattgegeben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Zeit vom 01.10.1998 bis 31.12.2014 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Zeit vom 01.10.1998 bis 31.12.2014 der Ausschließungsgrund "Bezug einer Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung" vorliege. Die Beschwerdeführerin erwerbe daher Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Da die Beschwerdeführerin ihr am XXXX geborenes Kind laut der von ihr abgegebenen Erklärung überwiegend erziehe, erwerbe sie ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.
3. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.10.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den gesamten Zeitraum seit der Geburt ihres Sohnes für ihn erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe. Es sei daher auch die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes im Ausmaß von weiteren 120 Monaten vor dem 01.01.2015 anzuerkennen.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2018 vorgelegt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 21.01.2019,
Zl. W198 2211755-1/2E, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
6. Am 23.01.2019 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, in welcher auf die Ausführungen der belangten Behörde im Beschwerdevorlageschreiben vom 27.12.2018 repliziert wurde, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 05.03.2019 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2019 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
8. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0051-5, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
9. Mit Bescheid der PVA vom 21.05.2019, XXXX , wurde der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , nunmehr ab 01.12.2007 bis 31.12.2014 anerkannt. Es wurde ausgeführt, dass ab 01.01.2015 bereits eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG vorliege.
10. Mit Schreiben vom 26.07.2019 gab dies die PVA dem Bundesverwaltungsgericht bekannt und führte zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Entscheidung des VwGH vom 05.06.2019 insoweit klaglos gestellt worden sei, als dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG bereits ab 01.12.2007, somit 120 Monate vor der Antragstellung am 07.12.2017, stattgegeben worden sei.
11. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2019 darüber informiert und wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Die Beschwerdeführerin ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 07.12.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX , ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt und richtet sich ihre Beschwerde gegen die Ablehnung hinsichtlich der Zeiten vor dem 01.01.2015.
Mit Bescheid der PVA vom 21.05.2019 wurde der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX geb. XXXX , nunmehr ab 01.12.2007 bis 31.12.2014 anerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführerin hat dazu im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. In Ermangelung eines solchen Antrages liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet:
"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der Versicherungsträger hat ab dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig."
Da dem Begehren auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX nunmehr ab 01.12.2007 mit Bescheid der PVA vom 21.05.2019 vollinhaltlich entsprochen wurde, kann eine Beschwer nicht mehr erkannt werden.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn bei der Beschwerdeführerin keine Beschwer gegeben ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, zu § 28 VwGVG Rz 5; vgl auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 31ff [Stand 15.2.2017, rdb.at]).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
mangelnde Beschwer, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2211755.1.01Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019