TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/26 L503 2222591-1

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Veröffentlicht am 26.08.2019
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Entscheidungsdatum

26.08.2019

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

L503 2222591-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX , vertreten durch IPB Rechtsanwälte Dr. B. ILLICHMANN, Dr. A. PFEIFFER, Dr. F. BACHINGER, Mag. A. HERTL, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.11.2011, XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 25.11.2011 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") ausgesprochen, dass von den nunmehrigen Beschwerdeführern (im Folgenden kurz: "BF") aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,00 zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111 Abs 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Begründend führte die SGKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle am 2.2.2011 durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes festgestellt worden sei, dass die BF als Dienstgeber hinsichtlich der Beschäftigung von C.K. gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen hätten.

Aufgrund der Bestimmung des § 33 Abs 1 ASVG hätten Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Die BF seien Dienstgeber gewesen, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt worden sei.

Der Beitragszuschlag setzte sich in diesem Fall gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Prüfung belaufe sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 800,00. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Mit Schriftsatz ihres (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.12.2011 erhoben die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SGKK vom 25.11.2011.

Zunächst monierte die Beschwerde, dass der angefochtene Bescheid von der unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Der Sitz des Unternehmens der BF sei in H. (Anm.: in Oberösterreich) und damit sei nicht die belangte Behörde, sondern die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zuständig.

Sodann wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft und rechtswidrig sei, da er keine hinreichende und dem Gesetz entsprechende Begründung enthalte. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegen solle. Die belangte Behörde hätte die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen schlüssig darzulegen gehabt. Gänzlich fehle auch jegliche rechtliche Beurteilung.

Eine Qualifikation von C.K. als "echten Dienstnehmer" gemäß § 4 Abs 2 ASVG und die Vorschreibung eines Beitragszuschlages erfolge zu Unrecht und vollkommen unbegründet. C.K. habe in keinerlei persönlicher Abhängigkeit zu den BF gestanden. Er sei selbständig tätig und betreibe einen eigenen (Groß-)Handel mit Snowboardmode und habe zahlreiche andere Kunden neben den BF. Er agiere vollkommen selbständig und verfüge über eine eigenständige Gewerbeberechtigung. Lediglich in den Wintermonaten von Anfang/Mitte Dezember bis Mitte März übe er sein Gewerbe auch im Bereich S./H./L. aus. C.K. habe seinen Betrieb auf eigene Rechnung geführt und das wirtschaftliche Risiko selbst getragen. C.K. habe für seine selbständige Tätigkeit auch entsprechende Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung in Deutschland geleistet. Ein Dienstvertrag oder dienstvertragsähnliches Verhältnis zwischen den BF und C.K. habe nicht bestanden. Die BF hätten sohin auch gegen keinerlei Meldepflicht gemäß § 33 ASVG verstoßen und komme daher die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 iVm § 111 ASVG nicht in Frage.

Die von der Finanzverwaltung durchgeführten Erhebungen seien mangelhaft und rechtswidrig gewesen. Die Finanzverwaltung habe nur und ausschließlich versucht, solche Beweise zu erheben, die für eine Qualifizierung von C.K. als in Österreich voll zu versichernden Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG sprechen würden und nicht versucht, Beweise zu erheben, wonach C.K. tatsächlich selbständig sein könnte. C.K. und andere Befragte seien erheblich unter Druck gesetzt worden. Den BF sei keinerlei Möglichkeit eingeräumt worden, der Befragung von C.K. beizuwohnen und an diesen Fragen zu richten. Die von der Finanzverwaltung aufgenommenen Lichtbilder von Post-it's und Pinnwänden seien vollkommen ohne Bedeutung; ihre Bedeutung habe die Finanzverwaltung bei keinem einzigen der Einvernommenen hinterfragt, sondern rundweg behauptet, dass es sich hierbei um "Strafregister", "rigorose Konsequenzen" und Ähnliches handle.

Der Bescheid werde auch der Höhe nach angefochten. Der belangten Behörde sei keinerlei Verwaltungsmehraufwand entstanden. Der von der Finanzverwaltung betriebene Aufwand für die Prüfung der Einspruchswerber wäre so oder so entstanden. Es würden auch besonders berücksichtswürdige Gründe gemäß § 113 Abs 2 ASVG vorliegen. Die wirtschaftliche Lage in der Branche der BF sei angespannt und wenig aussichtsreich, sodass die nunmehrige Vorschreibung von Beitragszuschlägen zu einer unverhältnismäßigen Belastung der BF führen würde. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

3. Am 25.4.2012 legte die SGKK den Akt dem Amt der Salzburger Landesregierung vor. Im dazu erstatteten Vorlagebericht vom 10.4.2012 führte die SGKK im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Kontrolle am 2.2.2011 durch Bedienstete des Finanzamtes C.K. bei Arbeiten für die BF betreten worden sei, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Die BF würden eine Snowboardschule sowie Geschäfte zum Verkauf und Verleih von Snowboards und Equipment in S., H. und L. betreiben. C.K. sei als Store-Manager der Betriebsstätte in L. tätig und dort für diverse (näher genannte) administrative Arbeiten sowie für den Einkauf von Waren auf Messen zuständig. C.K. habe angegeben, dies auf selbständiger Basis zu machen. Er habe eine Gewerbeberechtigung in Deutschland und sei dort sozialversichert. Entgegen dieser Ansicht liege ein abhängiges Dienstverhältnis zwischen C.K. und den BF vor. C.K. sei fix in den Betriebsablauf integriert und habe vorgegebene Arbeitszeiten. Die wesentlichen Betriebsmittel würden von den BF zur Verfügung gestellt. C.K. könne sich nicht willkürlich vertreten lassen und habe auch keine eigenen unternehmerischen Gestaltungsspielräume. Er bekomme von den BF ca. EUR 2.000,00 netto monatlich für seine Leistungen bezahlt. Zum Zeitpunkt der Betretung sei C.K. nicht in Österreich angemeldet gewesen. Seit 24.12.2011 sei er als Angestellter bei den Einspruchswerbern angemeldet.

Hinsichtlich der behaupteten Unzuständigkeit der SGKK wurde ausgeführt, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse gemäß § 30 ASVG nach dem Beschäftigungsort des Versicherten richte. C.K. sei in L. beschäftigt gewesen, weshalb die örtliche Zuständigkeit der SGKK gegeben sei.

4. Mit Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 26.4.2012 wurde dem (ehemaligen) rechtsfreundlichen Vertreter der BF die Aktenvorlage zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung gegeben.

5. Mit Schriftsatz des (nunmehrigen) rechtsfreundlichen Vertreters der BF vom 18.5.2012 wurde eine Stellungnahme zum Vorlagebericht der SGKK vom 10.4.2012 erstattet. Zunächst beantragten die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die SGKK ihrer Verpflichtung, die materielle Wahrheit zu erheben, nicht nachgekommen sei. C.K. sei im Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei Arbeiten betreten worden, sondern ganztägig als Auskunftsperson in Beschlag genommen, eingeschüchtert und zu behördenkonvenienten Aussagen verhalten worden. Seine Aussagen seien jeweils so formuliert und niedergeschrieben worden, dass die rechtliche Qualifikation seiner Tätigkeit nur in Richtung eines Angestelltenverhältnisses hätten vorgenommen werden können. Sämtliche Aussagen von C.K. seien aus dem Zusammenhang gerissen, unrichtig protokolliert und wiedergegeben worden. C.K. erhalte monatlich ca. EUR 2.000,00 netto nicht aus einer abhängigen Tätigkeit für die BF, sondern im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit. C.K. habe auch nicht gesagt, dass er grundsätzlich von 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr arbeite; der angegebene Zeitraum entspreche den Öffnungszeiten des Geschäftslokals. Sofern C.K. nicht im Geschäftslokal anwesend gewesen sei, hätten sich entweder der BF selbst oder Dritte um das Geschäftslokal gekümmert; wenn niemand Zeit gehabt hätte, sei es geschlossen geblieben. Es sei unrichtig, dass sich C.K. nicht von einer willkürlich ausgewählten Person habe vertreten lassen können. C.K. sei keineswegs fix in den Betriebsablauf integriert gewesen und hätte auch keine vorgegebenen Arbeitszeiten einzuhalten gehabt. Die wesentlichen Betriebsmittel für das von C.K. ausgeübte Gewerbe habe er selbst beigestellt. Weiters habe C.K. über eigene, in Unterbestand genommene Geschäftsräumlichkeiten und eine vollkommen eigene betriebliche Infrastruktur verfügt. Im Übrigen würden die Ausführungen im Einspruch (Beschwerde) vollinhaltlich aufrechterhalten. Seit 24.12.2011 sei C.K. als Dienstnehmer angemeldet.

Der Stellungnahme beigelegt wurden ein Formular über eine Gewerbeummeldung vom 16.11.2017 betreffend C.K., ein Versicherungsschein vom 11.6.2007, eine Benachrichtigung eines Finanzamtes vom 21.8.2007, ein Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 11.10.2007, ein Versicherungsschein vom 24.9.2007, eine Bescheinigung über gemeldete Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie eine Mitteilung über eine Risiko-Lebensversicherung vom 21.9.2010.

6. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 4.6.2012 wurde dem Antrag, dem Einspruch (Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß §§ 412 Abs 6 und 413 Abs 1 Z 1 ASVG stattgegeben und das gegen diesen Bescheid anhängige Rechtsmittelverfahren bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage der Versicherungspflicht des C.K. während der maßgeblichen Zeitpunkte bzw. Zeiträume und der Stellung der BF als Dienstgeber in einem hierzu von der SGKK durchzuführenden Verwaltungsverfahren als Hauptfrage gemäß §§ 413 Abs 1 Z 1 und 357 Abs 1 ASVG iVm § 38 AVG ausgesetzt.

7. Am 2.7.2014 legte das Amt der Salzburger Landesregierung den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Gemeinsam mit dem Akt wurden die Unterlagen zur GPLA für den Zeitraum 2007 bis 2010 vorgelegt.

8. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, L503 2222587-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, mit dem die Vollversicherungspflicht von C.K. in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen aufgrund eines Dienstverhältnisses zu den BF festgestellt wurde, abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

C.K. wurde am 2.2.2011 bei einer von der Finanzpolizei in Zusammenarbeit mit der SGKK durchgeführten Kontrolle bei der Verrichtung von Arbeiten für die BF als Dienstgeber in deren Betrieb, der Snowboardschule B. in S., betreten. Eine Anmeldung zur Pflichtversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger wurde von den BF vor Arbeitsantritt nicht erstattet.

Neben C.K. wurde auch der Dienstnehmer P.d.B. im Geschäftslokal angetroffen. Insgesamt wurden im Zuge des Prüfeinsatzes 65 nicht angemeldete, im Betrieb der BF beschäftigte Dienstnehmer ermittelt.

Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses des C.K. zu den BF war zunächst strittig. Mit Bescheid der SGKK vom 8.8.2012 wurde festgestellt, dass C.K. in den Zeiträumen vom 1.1.2007 - 13.4.2007, 1.1.2008 - 30.4.2008, 1.11.2008 - 30.4.2009, 1.11.2009 - 30.4.2010 und 1.11.2010 - 31.12.2010 aufgrund seiner für den Betrieb der BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag. Die mit Schriftsatz vom 13.9.2012 gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, L503 2222587-1/2E, abgewiesen. Die Dienstnehmereigenschaft von C.K. und die Dienstgebereigenschaft der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum steht damit fest.

Ab dem 24.12.2011 wurde C.K. von den BF als Angestellter zur Sozialversicherung angemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SGKK samt den angeschlossenen, umfangreichen Unterlagen der GPLA. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in das Konvolut an Beilagen zur Beschwerde.

In der Stellungnahme zum Vorlagebericht vom 18.5.2011 wurde bestritten, dass C.K. nicht betreten worden sei. Begründend führten die BF dazu aus, dass C.K. ein Arbeiten für die BF gar nicht möglich gewesen wären, da er von den Bediensteten des Finanzamtes ganztägig als Auskunftsperson in Beschlag genommen worden sei. Dem Akteninhalt zufolge (Niederschrift der SGKK vom 2.2.2011, Strafantrag der Finanzpolizei vom 26.5.2011) wurde C.K. in der Snowboardschule der BF in S. angetroffen und um 15:15 Uhr auch einvernommen. Dabei gab er an, als selbständiger Geschäftsführer des Shops und Stationsleiter tätig zu sein. Es steht damit außer Zweifel, dass C.K. im Geschäftslokal von der Finanzpolizei betreten wurde. Dass er dort seine Tätigkeit für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht hat und ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs 2 AVG vorgelegen ist, wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, L503 2222587-1/2E, festgestellt. Dass C.K. zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Finanzpolizei durch die BF als Dienstgeber nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, blieb im Verfahren unbestritten.

Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse ein klares Bild über den verfahrensrelevanten Sachverhalt. Zur beantragten Einvernahme von C.K. ist auszuführen, dass sich die Niederschrift seiner Einvernahme vom 2.2.2011 im Akt befindet und in der Beweiswürdigung berücksichtigt wurde. Die Beschwerde konnte keine Umstände aufzeigen, die eine Einvernahme von C.K. durch das erkennende Gericht als sachverhaltsrelevant erscheinen lassen würde. Den weiteren, die Versicherungspflicht von C.K. betreffenden Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen, dass über die Versicherungspflicht im zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgesprochen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG:

§ 113 ASVG idF BGBl. I Nr. 2007/31 lautet auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[...]

§ 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

§ 20 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.

(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.

[...]

§ 33 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

[...]

§ 35 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet das:

Nach § 30 Abs 1 ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten. Es kommt daher nicht - wie in der Beschwerde eingewandt - auf den Sitz des Unternehmens (gegenständlich: H. in Oberösterreich) - sondern gemäß Abs 2 leg.cit. auf jenen Ort an, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Der Betrieb der BF bestand aus drei im Bundesland Salzburg gelegenen Geschäftslokalen. C.K. war für die BF als Shopleiter im Geschäftslokal in S. in Salzburg tätig. Der Ort seiner Beschäftigung lag damit in Salzburg. Die SGKK war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides örtlich zuständig.

Die BF als Dienstgeber haben den von ihnen beschäftigten C.K., der gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG als ein der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet und damit gegen die ihnen obliegenden Meldepflichten verstoßen.

Gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG kann dem Dienstgeber ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Für die Vorschreibung ist nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl VwGH vom 4.4.2019, Ra 2016/08/0032, mwN). Ein solcher Meldeverstoß liegt im gegenständlichen Fall vor.

Die Beschwerde verweist darauf, dass der belangten Behörde kein Verwaltungsmehraufwand entstanden sei und der von der Finanzverwaltung betriebene Aufwand für die Prüfung der Einspruchswerber so oder so entstanden wäre.

Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 ASVG stellt eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwands und des Zinsentgangs infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (VwGH vom 11.7.2012, 2009/08/0091; vom 26.5.2014, 2012/08/0228). Bei einem Prüfeinsatz der Finanzpolizei, bei dem - zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldete - Dienstnehmer bei der Arbeit angetroffen werden, ist im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise ein Mehraufwand der GKK indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes erübrigen (vgl VwGH vom 13.5.2009, 2008/08/0249). Wie sich aus dem Akteninhalt (Niederschriften der Einvernahmen vom 2.2.2011) im Zusammenhalt mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, L503 2222587-1/2E, ergibt, wurden im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei in Zusammenarbeit mit der SGKK am 2.2.2011 nicht angemeldete Dienstnehmer - darunter C.K. - im Geschäftslokal der BF in S. angetroffen. Insgesamt erstreckte sich der Prüfeinsatz und das durchgeführte Ermittlungsverfahren auf 65 im Betrieb der BF beschäftigte Dienstnehmer, die entgegen § 33 ASVG nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Es war zweifellos davon auszugehen, dass durch den Prüfeinsatz vom 2.2.2011 ein Verwaltungsmehraufwand entstanden ist. Die belangte Behörde hat den BF daher (dem Grunde nach) zu Recht einen Beitragszuschlag vorgeschrieben.

Gemäß § 113 Abs 2 ASVG beläuft sich nach einer unmittelbaren Betretung der vorzuschreibende Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Ein (erstmaliger) Meldeverstoß mit nur unbedeutenden Folgen kann im vorliegenden Fall nicht erblickt werden. Insgesamt wurden im Zuge der durchgeführten Kontrolle 65 nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer der BF ermittelt, von denen jedenfalls C.K. und P.d.B. von den Prüforganen auch im Geschäftslokal angetroffen wurden. Eine Ummeldung von 64 der betroffenen Dienstnehmer erfolgte erst im Zuge der Prüfung bzw. Erhebungen. C.K. selbst wurde erst am 24.12.2011 als Dienstnehmer angemeldet. Die Meldungen wurden somit nicht bis zum Kontrollzeitpunkt erstattet, weshalb das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt und der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht zu entfallen hatte (vgl VwGH vom 26.5.2014, 2012/08/0228; vom 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).

Berücksichtigungswürdige Gründe konnten im konkreten Fall nicht festgestellt werden. Dass die wirtschaftliche Lage in der Branche der BF - ihrem eigenen Vorbringen zufolge - angespannt und wenig aussichtsreich sei, sodass die nunmehrige Vorschreibung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde, war gegenständlich nicht zu berücksichtigen, da es bei der Bemessung des Beitragszuschlages nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners ankommt (vgl VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246; vom 14.3.2013, 2012/08/0125).

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.300,00 erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG vorzuschreiben ist, bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Dienstgebereigenschaft, Dienstnehmereigenschaft,
Meldeverstoß, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2222591.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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