Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W163 2136311-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.07.2014, Zl. 1023491504 - 14749044, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt III.).
Der Bescheid wurde am 04.07.2014 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Am 13.08.2014 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht.
1.3. Am 29.12.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im nachfolgenden: BFA) zur Sicherung der Ausreise niederschriftlich einvernommen und ihm mitgeteilt, dass für ihn ein Heimreisezertifikat beantragt wurde.
1.4. Am 02.03.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Der Antrag wurde damit begründet, dass rational kein Grund erkennbar sein, an der Identität zu zweifeln und die Ausstellung einer Duldungskarte zur Teilnahme am Rechtsleben unbedingt erforderlich sei. Aus dem fremdenpolizeilichen Akt ergebe sich, dass kein Reisedokument und auch kein Ersatzreisedokument vorhanden sei und der BF sei im Sinne der gesetzlichen Grundlage ein Geduldeter.
1.5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wegen mangelnder Mitwirkung bei der Klärung der Identität und der Beschaffung eines Reisedokumentes. Der BF wurde zu Beantwortung von insgesamt neun Fragen aufgefordert und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Die Verständigung wurde am 26.03.2015 dem bevollmächtigten Vertreter des BF zugestellt.
1.6. Mit Eingabe vom 13.04.2015 erfolgte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters in der unter anderem dargelegt wurde, dass der BF kein Reisedokument habe und die Duldung ex lege eingetreten sei.
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 14.09.2016 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und ein Heimreisezertifikat bei der indischen Botschaft in Wien am 08.01.2015 beantragt worden sei. Bislang sei trotz wiederholter Urgenzen kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Der BF wurde darüber informiert, dass sich die Behörde vorbehalte, ihm eine Mitwirkung gemäß § 46 Abs. 2a FPG 2005 bescheidmäßig aufzutragen. Weiters wurde ausgeführt, dass es dem BF zumutbar sei, sich um die Ausstellung eines gültigen Reisepasses zu kümmern. Der BF behaupte zwar, bei der Vertretungsbehörde eigenständig vorsprechen zu wollen, sei aber jeglichen Nachweis darüber schuldig geblieben.
1.8. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der BF korrekte Angaben zu seiner Identität macht habe. Wenn kein Heimreisezertifikat und kein Reisedokument erlangt werden könne, so treffe den BF daran keine Schuld und der Aufenthalt wäre als geduldet festzustellen.
1.9. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2016 vorgelegt.
1.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters teilnahm.
1.11. Am 12.07.2019 wurde der BF vor dem BFA betreffend Ausreiseregelung und Identitätsfeststellung niederschriftlich einvernommen.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten samt Vorakten des Bundesamtes insbesondere die Entscheidung Bundesamtes, mit dem der Asylantrag des BF abgewiesen worden war, den gegenständlichen Antrag vom 02.03.2016, der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.12.2014, sowie die Beschwerde vom 27.09.2016;
* mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2018;
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen)
3.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und er kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
3.2. Der BF stellte am 02.03.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG. Im verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass es dem BF zumutbar ist, sich um die Ausstellung eines gültigen Reisdokumentes bei der Vertretungsbehörde aus Eigenem zu kümmern. Dem BF wurde im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 12.07.2019 vorgehalten, dass er weder mit einer Rückkehrorganisation Kontakt aufgenommen, noch bei der indischen Botschaft vorgesprochen habe und sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte.
3.3. Der BF hat nicht nachgewiesen, dass er sich zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes an die für ihn zuständigen Behörde gewandt hat und keinen Nachweis darüber erbracht, dass ihm dies nicht möglich sei.
Der BF hat auch nicht nachvollziehbar dargestellt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes aus Eigenem bemüht hätte.
4. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes sowie den Gerichtsakten.
Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und zum Umstand, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, stützt sich auf die unbestrittene Aktenlage. Die Feststellung zum gegenständlichen Antrag und zum Vorhalt in der Einvernahme am 12.07.2019 stützen sich auf die Aktenlage.
Die Feststellung, dass der BF keinen Nachweis darüber erbracht hat, sich zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes an die für ihn zuständige Behörde gewandt zu haben und keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass ihm dies nicht möglich sei, stützt sich auf den Umstand, dass der BF keine Nachweise vorgelegt hat.
Die Feststellung, dass der BF auch nicht nachvollziehbar dargestellt hat, dass er sich um die Ausstellung bemüht hätte, stützt sich auf die vagen und zudem widersprüchlichen Angaben des BF. So gab der BF auf konkrete Fragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er zwei Mal bei der Botschaft gewesen wäre, war aber nicht in der Lage, dazu trotz Aufforderung genaue Angaben zu machen. Er gab vage an, einmal vor 2 Jahren und einmal vor einem Jahr bei der Botschaft gewesen zu sein. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 12.07.2019 erklärte der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters, dass er nicht bei der Botschaft vorgesprochen hätte, weil er Probleme in Indien hätte und er nicht nach Indien zurückkehren möchte. Der BF hat auch in der Beschwerde nicht behauptet, sich an die Vertretungsbehörde gewandt zu haben oder Gründen genannt, warum die Vertretungsbehörde ihm kein Reisedokument ausstellen sollte.
Auch der Umstand, dass der BF sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 12.07.2019 erklärt hat, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, lässt erkennen, dass der BF kein Interesse hat, ein Reisedokument aus Eigenem zu erwirken, um seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
5.2. Rechtlich folgt daraus:
5.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.09.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 04.10.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
Das BVwG hat der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2006/18/0414; VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146, oder VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird.
5.2.2. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:
Gemäß § 46 Abs 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Gemäß § 46a Abs. 3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
Gemäß § 46a Abs. 4 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.
Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des § 46 FPG setzen es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.
Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Der BF ist als Fremder, der zur Ausreise verpflichtet ist, wenn er über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, seit 01.11.2017 verpflichtet, bei der für ihn zuständigen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen (§ 46 Abs. 2 erster Satz FPG idF des FrÄG 2017). Im verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid wurde zutreffend ausgeführt, dass es dem BF zumutbar ist, sich um die Ausstellung eines gültigen Reisdokumentes bei der Vertretungsbehörde aus Eigenem zu kümmern. Dem BF wurde im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 12.07.2019 vorgehalten, dass er weder mit einer Rückkehrorganisation Kontakt aufgenommen, noch bei der indischen Botschaft vorgesprochen habe und sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht habe.
Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, hat der BF weder nachvollziehbar dargestellt noch einen Nachweis darüber erbracht, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte und die Behörde dessen Ausstellung verweigert hätte.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für eine materielle Prüfung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (§ 58 AsylG) sowie zu Rückkehrentscheidungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dazu; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Duldung, Mitwirkungspflicht, Nachweismangel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W163.2136311.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019