TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/29 W117 2222895-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W117 2222895-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA:

Indien, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, vom 17.08.2019, Zl. 1156134104 - 190840957 / BMI-BFA_WIEN_RD, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 17.08.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 17.08.2019 zur möglichen Schubhaftanordnung von einem Organ der Verwaltungsbehörde einvernommen - die Einvernahme nahm folgenden Verlauf (Hervorhebungen laut Original):

"(...)

F: Wollen Sie zum Aktenstand und dem Ermittlungsverfahren was sagen?

A: Als mein Asylantrag negativ entschieden wurde, wollte ich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen. Nach Indien kann ich nicht zurückkehren, wegen den Gründen die ich im Rahmen meines Asylverfahrens geäußert habe. Seit dem ich in Österreich bin, habe ich nicht einmal für staatliche Unterstützung angesucht.

F: Wie heißen Sie und wann sind Sie geboren worden?

A: XXXX , geboren: XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien.

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?

A: Ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut. Ich habe keine Einwände.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein.

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?

A: Ich bin gesund.

F: Wo ist Ihr Reisepass?

A: Ich habe keinen Reisepass.

F: Wo ist dieser?

A: Der Schlepper nahm ihn mir ab.

F: Haben Sie eine Anzeige erstattet? Wieso sollte der Schlepper ihn diese nicht abnehmen?

A: Nein, ich habe keine Anzeige erstattet. Ich weiß nicht wieso der Schlepper mir den Reisepass entnommen hat, ich habe keinen Reisepass.

LA: Sie werden nun aufgefordert, die HRZ-Formularblätter (8-Seiten) auszufüllen.

A: Ich möchte, dass nicht ausfüllen, ich will doch in Österreich bleiben.

Anmerkung: Die Partei wird über die Konsequenzen seiner Weigerung aufgeklärt und erklärt sich nun die Blätter auszufüllen.

Anmerkung: Partei fragt während des Ausfüllens der HRZ-Dokumente, ob er heute entlassen werde. Die Partei wird darüber aufgeklärt, dass dies vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abhängt.

Anmerkung:

Beginn der Ausfüllung der HRZ-Formulare: 11:15

Ende der Ausfüllung der HRZ-Formulare: 11:30

F: Weil Sie der Schwarzarbeit nachgehen, oder wie bestreiten Sie Ihr Unterhalt?

A: Ich gehe der Schwarzarbeit nach, deshalb will ich die Aufenthaltsbewilligung haben. Nachgefragt, wer mein Arbeitgeber ist, führte ich an, dass ich von Firma " XXXX " angeworben bin. Es ist eine große Firma. Befragt gebe ich an, dass mein Arbeitsstandort in XXXX .

F: Und sonst haben Sie nirgendwo anders gearbeitet?

A: Doch, das habe ich aufgegeben und habe hier begonnen zu arbeiten.

F: Wer ist Jeevan Kunwar, bei diesem sind Sie unter Ihrer falschen Identität als gering. Beschäftigter (Arbeiten) ab dem 05.08.2019!

A: Ich arbeite bei diesem. Ich meinte, dass ich früher bei XXXX gearbeitet habe.

F: Es ist offensichtlich, dass Sie nun versucht haben die Behörde zu täuschen! Wo arbeiten Sie nun?

A: Hier im Restaurant, für den Mann, den Sie vorher genannt haben. Auf Nachfrage, ob mehr illegale Person dort arbeiten würden gebe ich an, dass dort als Zusteller arbeite und ich es nicht weiß.

F: Wie viel verdienen Sie dort?

A: 1.400 €.

F: Wie viel Bargeld haben Sie?

A: 27 €.

F: Haben Sie sonst irgendwo Geld?

A: Nein. Mein Besitzt beläuft sich auf 27 €.

F: Wann sind Sie das letzte Mal in das österreichische Bundesgebiet eingereist?

A: Im Jahr 2017 als ich Asylantrag stellte. Danach habe ich Österreich nicht verlassen.

F: Wo beziehen Sie derzeit eine Unterkunft?

A: XXXX .

F: Wieso haben Sie sich ab dem 20.02.2019 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet?

A: Weil ich damals zurück nach Indien wollte.

F: Sie sind immer noch da und nicht gemeldet!

A: Ich wollte zurück und nahm Kontakt nach Indien auf. Dort würde mir gesagt, dass ich es nicht soll. Als ich mich erneut bei Meldeamt anmelden wollte, konnte ich es nicht, weil ich keinen Ausweis hatte.

F: Sie haben Ihre Asylberechtigtenkarte niemals zurückgegeben!

A: Im 11.Bezirk von der Polizei. Befragt gebe ich an, dass es vor 5 oder 6 Monaten gewesen ist. Ich glaube es war im Oktober.

Nach der Rückübersetzung: Es war im Dezember.

F: Sie können bis 12 Rechnen und sie kennen die Monate?

A: Ja.

F: Da sind Sie nie auf die Idee gekommen sich beim BFA im Parteienverkehr vorzusprechen?

A: Nein, weil mir die weiße Karte nicht zusteht.

F: Sie hätten eine Identitätsbestätigung zum Zwecke der Anmeldung erhalten!

A: Ah so, dass wusste ich nicht.

F: Wieso haben Sie die falsche Identität zugelegt?

A: Weil ich hier arbeiten wollte. Ich wollte nicht nach Indien, ich wollte einfach hier arbeiten.

F: Haben Sie einen Wohnungsschlüssel?

A: Ja.

F: Haben Sie sich mit der falschen Identität gemeldet?

A: Ja, das habe ich gemacht.

F: Sie sind auch unter der falschen Identität seit dem 24.05.2019 abgemeldet!

A: Weil ich meine Wohnung wechseln wollte.

F: Wo wollten Sie umziehen?

A: Ich war auf der Suche nach einer Wohnung.

F: Wiederholung der Frage!

A: Ich wollte alleine wohnen.

F: Ihre Erklärung entbehrt der Logik. Wieso haben Sie sich abgemeldet, wenn Sie noch keine Wohnung hatten.

A: Ich habe fast eine Wohnung gehabt.

F: Wieso haben Sie sich nicht zurückgemeldet?

A: Ich dachte mir, ich melde mich nicht zurück, da ich bald eine neue Wohnung suchen werde und mich dann dort mit der gefälschten Identität anmelden werde.

F: Wieso wollten Sie ausziehen, haben Sie Probleme mit dem Mitbewohner?

A: Ich wollte eine Wohnung für mich haben.

F: Wer wohnt noch in der XXXX ?

A: Eine Pakistani lebt noch dort. XXXX . Befragt gebe ich an, dass ansonsten noch paar Freude ab mal zu kommen. Ich weiß nicht, wer genau dort lebt. Es sind Unbekannte, die dort schlafen.

F: Ist das ein Arbeitsquartier? Wie kann es sein, dass unbekannte Menschen in die Wohnung kommen und dort schlafen?

A: Es kommen nur Freunde des Pakistani. Es ist eine 1-Zimmerwohnung.

F: Wiederholung der Frage! Wie kann es sein, dass die Freunde des Pakistani dort in 1-Zimmerwohnung schlafen, wenn sie auch der Mieter sind!

A: Deshalb will ich ausziehen. Ich weiß nicht, ob es ein Arbeiterquartiert ist. Deshalb möchte ich von dort weg.

Anmerkung: Die Einvernahme wird für eine Arztuntersuchung unterbrochen.

F: Sie führten an, dass es 1-Zimmerwohnung sei. Es sind inklusive des Vermieters fünf Personen unterschiedlicher Nationalitäten in dieser Wohnung gemeldet, wobei eine im März und eine weitere Person im Juli 2019 dazu gemeldet wurde! Die Behörde geht davon aus, dass es sich um keinen ordentlichen Wohnsitzt handelt. Was sagen Sie dazu?

A: Ich interessiere mich für die anderen nicht, ich schlafe dort einfach.

F: Schlafen Sie auch woanders?

A: Nein, nur dort.

F: Haben Sie die Nummer Ihres Vermieters?

A: Ja, im Telefon.

Anmerkung: Nach Nachschau im Telefon: XXXX .

F: Warum haben Sie Ihre Ausreiseverpflichtung missachtet?

A: Als ich mich abgemeldet habe, habe ich mir gedacht, dass ich nach Indien zurückkehren werde. Ich habe deshalb nach Indien telefoniert und mir wurde gesagt, dass ich weiterhin bedroht werde.

V: Sie sind nun mittellos und gehen der Schwarzarbeit, daher sind Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Was sagen Sie dazu?

A: Warum ?

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Wo lebt Ihre Familie (Eltern, Geschwistern, weitere Verwandte)?

A: In Indien.

F: Haben Sie Kontakt nach Indien?

A: Ja.

F: Haben Sie Familie oder Verwandte in Österreich oder in der EU?

A: Nein.

F:Haben Sie irgendwelche (wirtschaftliche, soziale, sonstige) Bindungen zu Österreich?

A: Freunde.

F: Was sind das für Freunde?

A: Gute Freunde.

F: Können Sie bei diesen guten Freunden auch übernachten?

A: Wenn es nötig ist, dann ja.

F: Wie heißen die guten Freunde, bei denen Sie übernachten können?

A: Ist das wichtig zu sagen.

F: Wieso wollen Sie das nicht sagen?

A: XXXX , das ist meine Freundin. In der XXXX . Befragt gebe ich an, dass ich ihr Geburtsdatum nicht kenne. Sie ist ca. so alt wie ich.

LA: Die Nummer XXXX wurde angerufen. Am Telefon stellte sich XXXX (Laut ZMR-Ihrer früherer Vermieter) vor. Diese teilte in seiner Eigenschaft als Auskunftsperson mit, dass er Sie kennen würde. Sie hätten früher bei ihm gewohnt, jetzt aber nicht mehr. Sie seien verzogen. Was sagen Sie dazu?

A: Er hat es absichtlich, damit ich dort nicht wohne. Darf ich mit ihm reden. Er hat das gesagt, damit er keine Probleme bekommt.

F: Bestehen irgendwelche Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen im Bundesgebiet?

A: Nein.

F: Wo befinden sich Ihre Effekte?

A: In der XXXX .

F: Spricht irgendwas gegen Ihre Rückkehr nach Indien außer den bereits vorgebrachten Einwendungen in Ihrem Asylverfahren?

A: Nein.

F: Werden Sie sich der Abschiebung nach Indien widersetzen?

A: Ja.

F: Sie werden sich widersetzen?

A: Ich möchte nicht nach Indien zurück.

F: Wer wohnt noch in der XXXX ?

A: Sie mit ihrer kleinen Tochter. XXXX .

F: Wie lange sind Sie zusammen?

A: Ca. 1 Jahr. Befragt gebe ich an, dass die Freundin arbeitslos ist.

F: Haben Sie einen Schlüssel zu der Wohnung der Freundin?

A: Nein.

Entscheidung

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie werden nun zur Ausreise verhalten werden.

Sie haben Ihre Ausreiseverpflichtung missachtet und sind nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Dazu haben Sie sich bewusst der Abschiebung entzogen, indem Sie im Bundesgebiet untertauchten. Aufgrund Ihrer Mittellosigkeit stellen Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, womit ein erhöhtes Interesse an der baldigen Abschiebung besteht.

Aufgrund des von Ihnen gesetzten Verhaltens (Missachtung der Ausreiseverpflichtung; Behinderung und Umgehung der Abschiebung durch Untertauchen; Zulegung einer falschen Identität; Schwarzarbeit) besteht in Ihrem Fall eine erhebliche Fluchtgefahr. So verfügen Sie über keinen festen Wohnsitz (Vermieter verneinte die Wohnbleibe, ZMR-Meldung unter beide Identitäten nicht vorhanden, 5 Personen in 1-Zimmemwohnung gemeldet) im Bundesgebiet, wo Sie für die Behörde greifbar wären. Dazu kommt, dass Sie über keine beruflichen (Schwarzarbeit unter falschen Identität), oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen, sodass Sie an keinen bestimmten Wohnsitz oder Gegend gebunden sind und jederzeit sich problemlos den behördlichen Zugriff entziehen können, wie Sie dies bereits in der Vergangenheit durch Untertauchen getan haben.

Es ist aufgrund Ihres gesetzten Verhaltens nicht davon auszugehen, dass der Zweck der Schubhaft durch gelinderes Mittel (Meldeverpflichtung, angeordnete Unterkunftnahme, finanzielle Sicherheit) erreicht werden kann, zumal Sie sich bislang an die Rechtsordnung nicht gehalten haben und eine Abschiebung bereits durch Untertauchen zu behindern versuchten. Sie haben sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen und durch Ihr Verhalten demonstriert, dass Sie nicht gewillt sind, sich für die Behörde greifbar zu halten.

Ferner kommt aufgrund Ihre finanziellen Sicherheit sowie der fehlenden Unterkunft eine Meldeverpflichtung sowie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit vorhinein nicht in Betracht. Auch ist davon auszugehen, dass Sie das gelindere Mittel dazu nützen würden, sich dem Verfahren zu entziehen. Daher besteht eine erhebliche Fluchtgefahr.

Somit ist die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen. Der Bescheid wird Ihnen im Anschluss an die Niederschrift ausgehändigt.

F: Haben Sie die Entscheidung verstanden? Wollen Sie etwas zu der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung Stellung nehmen?

A: Ich möchte doch freiwillig ausreisen und werde mich doch nicht widersetzen. Lassen Sie mich bitte frei und geben mir dazu paar Monate Zeit, dann werde ich das organisierten.

V: Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich durch die Landespolizeidirektion Wien wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zur Anzeige gebracht werde und gegen mich durch die LPD W AFA Referat 2, Fremdenpolizeiliches Büro, 1210 Wien, Hermann Bahr Straße 3 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes geführt wird. Ich erhebe meine heutigen niederschriftlichen Angaben auch zu meiner Verantwortung im Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG.

A: Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".

V: Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubhaftbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG zu erlassen ist.

Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden.

F: Haben Sie alles verstanden?

A: Ja.

(...)"

Im Anschluss erließ die Verwaltungsbehörde den im Spruch genannten Schubhaftbescheid:

Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

"Verfahrensgang

-

Sie stellten am 27.01.2017 unter der Identität: XXXX , geboren am

XXXX , Staatsangehöriger von Indien, am 27.01.2017 bei der österreichischen Botschaft ein Antrag auf Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken, wobei Sie einen indischen Reisepass mit der Nummer XXXX , ausgestellt am 01.10.2015 und Gültigkeit bis 30.09.2025 in Vorlage brachten.

-

Ihnen wurde die Erteilung eines Visums am 29.03.2017 verweigert, weil Ihr Grund für die Einreise nicht glaubhaft gewesen sei und es nicht gesichert wäre, dass Sie das Gebiet der Mitgliedstaaten der EU nach Ablauf des Visums verlassen würden.

-

Sie reisten in weiterer Folge unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten nach einem Aufgriff am 12.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

-

Mit dem Bescheid des BFA vom 21.06.2017, Zahl:

17-1156134104/170697114, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde Ihnen nicht erteilt und es wurde gegen Sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

-

Gegen diesen Bescheid des BFA vom 21.06.2017 erhoben Sie eine Beschwerde an das BVwG. Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2018 zu der GZ: W202 2164611-1/6E wurde Ihre Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 22.03.2018 in Rechtskraft.

-

Sie missachteten Ihre Ausreiseverpflichtung und verblieben stattdessen beharrlich illegal im Bundesgebiet.

-

Sie waren ab dem 20.02.2019 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und Ihr Aufenthaltsort war der Behörde nicht bekannt.

-

Am 16.08.2019 wurden Sie einer Kontrolle im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die Beamten der LPD Wien unterzogen. Dabei wiesen Sie sich mit einem gefälschten rumänischen Führerschein und Personalausweis lautend auf den Namen " XXXX , geboren am XXXX). Sie konnten an einer Polizeiinspektion identifiziert werden. Ferner führten Sie eine E-Card und zwei Bankomatkarte lautend auf die falsche Identität. Sie wurden deshalb nach § 228 StGB. Ferner wurden Sie gemäß § 1 Abs.3 FSG und § 22 MeldeG zur Anzeige gebracht. Sie gaben gegenüber Beamten der LPD Wien an, dass Sie weiterhin an Ihrer alten Wohnadresse in Wien 1030, XXXX wohnhaft seien.

-

Sie wurden am 16.08.2019 um 22:00 Uhr durch die Beamten der LPD Wien nach Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des BFA wegen Ihrem illegalen Aufenthalt gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

-

Sie sind zur Ausreise verpflichtet und Ihre Abschiebung ist geplant. Sie werden vor die indische Botschaft vorgeführt.

Sie wurden am 17.08.2019 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.

(...)

Beweismittel

Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. IFA 1156134104 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt.

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und sind am XXXX geboren worden.

Sie sind Staatsangehöriger von Indien und somit ein Fremder.

Sie sind ledig und kinderlos.

Sie leiden an keine physischen oder psychischen Beschwerden. Es steht fest, dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie sind unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und halten sich nach der Missachtung Ihrer Ausreiseverpflichtung ab dem 05.04.2018 beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet

Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist rechtskräftig und durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Sie stellen aufgrund Ihres illegalen Aufenthaltes, Ihrer Mittellosigkeit, der Schwarzarbeit sowie den Gebrauch eines totalgefälschten rumänischen Personalausweises sowie Führerscheins eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Darüber hinaus wurden Sie auch gemäß § 228 StGB, § 1 Abs.3 FSG und § 22 MeldeG zur Anzeige gebracht.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie sind nach Österreich illegal eingereist, nachdem Ihnen kein Visum erteilt worden ist.

-

Sie halten sich seit dem 05.04.2018 beharrlich illegal im Bundesgebiet auf.

-

Sie finanzieren sich den Aufenthalt im Bundesgebiet durch regelmäßige und nachweisliche Schwarzarbeit, wobei Sie mittellos sind. Sie wurden am 08.01.2019 auf frische Tat bei der Schwarzarbeit durch die Finanzpolizei betreten. Dem Sozialversicherungsauszug ist zu entnehmen, dass Sie derzeit unter Ihrer falschen Identität ebenso illegal einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.

-

Einer legalen Erwerbstätigkeit gegen Sie nicht nach.

-

Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie untertauchten und sich eine falsche Identität zulegten.

-

Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie sich behördlich abmeldeten sich eine neue Identität zulegten, wobei Sie auch unter Ihren falschen Identität ab dem 24.05.2019

-

Sie wiesen sich mit gefälschten Dokumenten aus, zumal Sie dem Beamten der LPD Wien einen totalgefälschten rumänischen Personalausweis und Führerschein lautend auf andere Identität vorzeigten.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

-

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verblieben Sie beharrlich illegal im Bundesgebiet.

-

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich unter Missachtung der Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, der Schwarzarbeit nachgingen, sich mit gefälschten rumänischen Ausweisen (Personalausweis, Führerschein) lautend auf andere Identität legitimierten und so sich Bankomatkarten und eine E-Card zulegten. Dazu verstießen Sie gegen das Meldegesetzt

-

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

-

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Der Vermieter Ihres letzten Wohnsitzes gab gegenüber dem BFA, dass Sie an diesem nicht wohnhaft seien. Ab dem 20.02.2019 verfügen Sie unter Ihrer echten Identität über keine behördliche Meldung. Bis zum 24.05.2019 waren Sie unter Ihrer falschen Identität gemeldet. Ab diesem Zeitpunkt waren Sie danach nicht gemeldet und verfügen über keinen festen Wohnsitz.

-

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügen. In Bezug auf Ihre sozialen Anknüpfungspunkte führen Sie an eine Freundin zu haben. Jedoch verneinten Sie, dass Sie aus in Notfällen bei dieser Nächtigen können oder über einen Wohnungsschlüssel der Wohnbleibe Ihrer Freundin verfügen würden. Dazu kommt, dass Sie erst seit relativ kurzer Zeit mit Ihrer vermeintlichen Freundin in einer Beziehung sind.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie verfügen im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte und führen auch keine familienähnliche Beziehung.

Sie sind mittellos und finanzieren sich den Unterhalt im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit. Eine berufliche legale Verankerung liegt nicht vor.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob Sie mit Frau XXXX , geboren am 29.01.1990, österreichische Staatangehörige, sich seit einem Jahr in einer Beziehung befinden würden. Es steht fest, dass Sie bei dieser nicht nächtigen können und über kein Wohnungsschlüssel der Bleibe von Frau XXXX verfügen.

Es steht fest, dass Sie über keinen festen und ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen. Sie waren unter Ihrer wahren Identität bis zum 20.02.2019 XXXX , 1030 Wien, gemeldet. Von 21.02.2019 waren Sie mit Hilfe des gefälschten rumänischen Personalausweises, unter Gebrauch der Identität XXXX , geboren am XXXX , bis zum 24.05.2019 in der XXXX , 1030 Wien , gemeldet. Der Vermieter der Wohnung, Herr XXXX , gab gegenüber dem BFA an, dass Sie an der Wohnadresse XXXX , 1030 Wien , nicht mehr wohnhaft sind und Sie verzogen sind. Es steht fest, dass an der Wohnadresse XXXX , 1030 Wien , gegenwärtig fünf Personen gemeldet sind.

Es bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen im Bundesgebiet.

Sie stellten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 1156134104, sowie aus Ihrer Einvernahme am 17.08.2019.

Rechtliche Beurteilung

(...)

In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. (...);

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. (...);

5. (...);

6. (...);

7. (...);

8. (...);

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: 1,3,9, § § 76 Abs. 2a FPG

In Ihrem Fall ist die Ziffer 1 der o.g. Kriterien erfüllt, da Sie unter Ihrer festgestellten Identität ab dem 20.02.2019 über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügten und sich so dem behördlichen Zugriff entzogen haben. Dadurch versuchten Sie Ihre Abschiebung zu behindern bzw. zu umgehen. Um dies auch zu bewerkstelligen, legten Sie sich eine neue Identität. XXXX , geboren am XXXX , und gebrauchten dazu totalgefälschte rumänische Dokumente (Personalausweis und Führerschein). Selbst unter dieser falschen Identität waren Sie ab dem 24.05.2019 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet.

Ebenso ist in Ihrem Fall die Ziffer 3 der o.g. Kritierien erfüllt, da gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, wobei Sie ab dem 05.04.2018 beharrlich Ihre Ausreiseverpflichtung missachtet haben.

In Bezug auf die Ziffer 9 der o.g. Kriterien ist anzuführen, dass Sie über keinen gesicherten Wohnsitzt verfügen, da Sie an Ihrer letzten Adresse nicht mehr gemeldet sind und Ihr Vermieter gegenüber dem BFA angaben, dass Sie an Ihrer letzten Adresse nicht wohnhaft seien und von dieser verzogen wären. Ferner verfügen Sie über keine Existenzmittel, so sind Sie mittellos. Ebenso gehen Sie keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, vielmehr finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit. (...) Der Grad Ihrer Sozialisation im Bundesgebiet beschränkt sich auf die aufgestellte Behauptung, dass Sie seit einem Jahr eine Freundin im Bundesgebiet haben (...).

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. In Ihrem Fall stellen Sie aufgrund Ihres illegalen Aufenthaltes, Ihrer Mittellosigkeit, der Schwarzarbeit sowie den Gebrauch eines totalgefälschten rumänischen Personalausweises sowie Führerscheins eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Darüber hinaus wurden Sie auch gemäß § 228 StGB, § 1 Abs.3 FSG und § 22 MeldeG zur Anzeige gebracht. Es besteht das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung Ihrer Abschiebung, um zu verhindern, dass Sie weiterhin der Schwarzarbeit im Bundesgebiet nachgehen und dadurch die Republik Österreich und den Arbeitsmarkt wirtschaftlich schädigen.

Insgesamt ergibt sich aus Betrachtung Ihres Falles, insbesondere des gesetzten Verhaltens (Untertauchen durch Abmeldung von Wohnadresse und Zulegung einer falschen Identität, Missachtung der Ausreiseverpflichtung) und Ihrer persönlichen Umstände (kein fester Wohnsitz - keine Greifbarkeit für Verfahren, Mittellosigkeit - Schwarzarbeit, keine maßgeblicher Integrationsgrad - keine familiäre Anknüpfungspunkte) eine erhebliche Fluchtgefahr.

Sie sind für die Behörde für die Durchführung der Abschiebung nicht greifbar und deshalb ist es zweckmäßig, verhältnismäßig und notwendig, dass gegen Sie eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird, zumal weiterhin erhebliche Fluchtgefahr besteht und Sie für die Behörde nicht greifbar sind. Die Verhängung der Schubhaft ist notwendig, da Sie durch Ihr persönliches Verhalten verdeutlich haben, dass für Sie die behördlichen Auflagen nicht gelten. Sie haben sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es ist zu prognostizieren, dass Sie versuchen werden im Bundesgebiet erneut unterzutauchen, um der Schwarzarbeit nachzugehen

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

So haben sich, wie bereits angeführt, von Ihrer letzten Adresse zunächst mit Ihrer richtigen Identität und dann mit ihrer zugelegten falschen Identität von Ihrer letzten Wohnadresse abgemeldet. Bereits der Versuch der Meldung unter einer falschen Identität zeigt deutlich, dass Sie sich dadurch der Abschiebung zu entziehen versuchten. Dazu kommt, dass Sie auch unter ihrer falschen Identität nicht mehr an ihrer letzten Wohnadresse gemeldet sind und der Vermieter dem BFA die Auskunft erteilt, dass Sie an Ihrer letzten Wohnadresse nicht mehr wohnhaft sind. (...) Dazu kommt, dass Sie über keine Sozialisation im Bundesgebiet verfügen, die Sie an einem Ort halten würde. ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich davon auszugehen, dass Sie sich auch zukünftig für eine Abschiebung nicht bereithalten werden und eine solche mit allen Ihnen zur Verfügung stehen Mitteln zu behindern versuchen werden. Sie gehen keiner erlaubten Beschäftigung nach und verfügen nur über keine Barmittel.

Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) "Fluchtgefahr" ist schon deshalb gerechtfertigt, wenn der Fremde durch sein Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Z 1 des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 die Abschiebung behinderte (vgl. E 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0021) (VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001).

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die begründete Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Es ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat, so recht bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand um davon auszugehen, dass der Fremde eine Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).

So ist auch berechtigt davon auszugehen, wenn gemäß der Rechtsprechung des VwGH ein beharrliches illegales Verbeiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahren bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

Dazu haben Sie gefälschten rumänischen Führerschein und Personalausweis gebraucht. Sie wurden dabei von der LPD Wien auf frische Tat betreten, sodass von Ihrer Schuld auszugehen ist.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041).

In Ihrem Fall kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

So haben Sie sich bereits als nicht vertrauenswürdig erwiesen, indem Sie sich gezielt dem behördlichen Zugriff entzogen haben. Dazu kündigten Sie zunächst auch an, sich jeglicher Abschiebung widersetzen zu wollen. Die bereits aufgezeigten Umstände zeigen eindeutig eine erhebliche Fluchtgefahr, wobei diese durch nichts

gemindert wird. . Es ist ersichtlich, dass Sie nicht bereit sind,

sich auf die behördlichen Auflagen zu halten und weiterhin versuchen werden, Ihre Abschiebung zu behindern bzw. sich dieser zu entziehen. Daher kommt in Ihrem speziellen Fall die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Frage, da Sie dieses nur nützen würden, um sich der Abschiebung zu entziehen und der Schwarzarbeit im Bundesgebiet unerkannt nachzugehen.

Nach § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 genügt es nicht, wenn bloß "nicht ausgeschlossen werden kann", dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das muss vielmehr - um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen - aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP 37; sh. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022) (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133).

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es li

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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