TE Vfgh Erkenntnis 2019/6/26 E1846/2019 ua

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine Familie irakischer Staatsangehöriger; mangelhafte und nicht nachvollziehbare Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sowie keine Auseinandersetzung mit der Situation Minderjähriger

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§57 Asylgesetz 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und gegen die Festsetzung einer vierzehntätigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.470,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige und gehören der arabischen Volksgruppe an. Der Erstbeschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen und die Zweitbeschwerdeführerin zum schiitischen Islam. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind die Eltern des am 23. November 2015 in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführers, des am 8. November 2012 geborenen Viertbeschwerdeführers sowie der am 23. Oktober 2010 geborenen Fünftbeschwerdeführerin.

2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 25. Juni 2015, die Viert- und Fünftbeschwerdeführer am 12. Oktober 2015 und der Drittbeschwerdeführer am 9. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass im Irak ethnische Konflikte herrschen würden. Er habe in einem schiitischen Viertel gelebt und sei aufgefordert worden, für die schiitische Al-Mahdi-Armee an bewaffneten Kampfhandlungen teilzunehmen. Nachdem er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, sei er gefangen genommen und misshandelt worden. Zudem habe man eine Bombe in sein Lokal gelegt und er habe, nachdem er für ein britisches Unternehmen hätte arbeiten wollen, einen Drohbrief erhalten. Schließlich wolle der ehemalige Ehegatte seiner nunmehrigen Ehefrau, der außerdem Mitglied der Al-Mahdi-Miliz sei, ihn und seine Ehefrau töten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihr außerdem wegen ihrer westlichen Lebenseinstellung die Verfolgung drohe.

3. Mit Bescheiden vom 26. September 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG 2005) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 ab. Das BFA erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005. Gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß §52 Abs2 Z2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge: FPG 2005) erlassen und weiters gemäß §52 Abs9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß §46 FPG 2005 in den Irak zulässig sei. Zudem entschied das BFA, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

4. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. April 2019 des Bundesverwaltungsgerichtes – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2018 und der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses – als unbegründet abgewiesen.

5. In den Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer führt das Bundesverwaltungsgericht an, den Bericht der Staatendokumentation sowie des Auswärtigen Amtes und der darin herangezogenen Quellen heranzuziehen.

In seiner Beweiswürdigung zur Lage im Herkunftsstaat führt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:

"Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gericht[e]s um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich in möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

[…]

Dem Bundesverwaltungsgericht ist ferner aus zahlreichen ähnlichen Verfahren bekannt, dass in Bagdad nach wie vor sunnitische Familien unbehelligt leben. Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Berichtslage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor.

[…]

Gerade im Hinblick auf die gemeinsame Rückkehr nach Bagdad mit den Kindern sind auch vor dem Hintergrund der Vulnerabilität der Familie an sich keine besonderen Probleme für die Minderjährigen zu erwarten. Die Familie verfügt über eine Wohnung und ein soziales Auffangnetz in Bagdad."

Begründend zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art2 und 3 EMRK abgeleitet werden könne und auch im Hinblick auf die Interessenabwägung – bei besonderer Berücksichtigung der Interessen der minderjährigen Beschwerdeführer, die eine besonders vulnerable und schutzbedürftige Personengruppe darstellen würden – gemäß Art8 EMRK kein überwiegendes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet feststellbar sei. Hinsichtlich der individuellen Versorgungssituation würden die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen, und auch in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak könne nicht erkannt werden, dass auf Grund der bloßen Präsenz der Beschwerdeführer in Bagdad davon ausgegangen werden müsse, dass diese wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würden.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt. Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht haben von der Erstattung einer Gegenschrift bzw Äußerung abgesehen.

II. Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig.

A. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak richtet, ist sie auch begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtspre-chung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

1.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

1.2. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht an, dass es den Feststellungen des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer unter anderem den Bericht der Staatendokumentation sowie des Auswärtigen Amtes und der darin herangezogenen Quellen zugrunde legte.

Der im Erkenntnis abgedruckte Bericht befasst sich ausschließlich mit der allgemeinen Sicherheitslage im Irak. Da sich in diesem nur auszugsweise zitierten Bericht keine Quellen- und Datumsangaben befinden, ist es für den Verfassungsgerichtshof nicht möglich, die Aktualität und Nachvollziehbarkeit der Feststellungen zu überprüfen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Weitere Erkenntnisquellen, zB im Hinblick auf die Situation von Rückkehrern, Personen mit westlicher Orientierung, Minderjährigen etc. sowie die allgemeine Grundversorgung, medizinische Versorgung etc., wurden weder im Erkenntnis abgedruckt noch an einer anderen Stelle zitiert. Zwar bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch an anderen Stellen auf die Länderfeststellungen, jedoch ist aus dem Erkenntnis nicht ableitbar, welche im Speziellen herangezogen wurden. Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich, dass der herangezogene Bericht des Auswärtigen Amtes auf dem "Stand Dezember 2016" steht. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak ist hingegen mit 15. September 2017 datiert. In den im Erkenntnis abgedruckten Feststellungen findet sich zusätzlich ein Passus zu Ereignissen im Jänner 2018, deren Quelle auch aus den herbeigeschafften Gerichtsakten nicht hervorgeht.

3. Vor dem Hintergrund des im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichtes geht das Bundesverwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Art2 und 3 EMRK verletzt würden. Das Bundesverwaltungsgericht trifft in diesem Zusammenhang Feststellungen auf Grund unzureichender Länderfeststellungen bzw ohne jegliche Grundlage. Auch die Ausführung, wonach dem Bundesverwaltungsgericht Rückschlüsse auf die Situation von Sunniten auf Grund von "ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnene[r] Wahrnehmungen" bekannt seien, lässt sich ohne die Anführung der genannten Verfahren nicht nachvollziehen. Aus den genannten Gründen ist dem Verfassungsgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht möglich.

4. Bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich (vgl UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 [A] 2 und 1 [F] des Abkommens von 1951 bzw des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in den Herkunftsländerinformationen hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt hervorgehoben, welche Bedeutung die Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige haben (vgl zB VfGH 9.6.2017, E484/2017 ua; 11.10.2017, E1803/2017 ua; 25.9.2018, E1463/2018 ua; 26.2.2019, E3837/2018 ua; 13.3.2019, E1480/2018 ua; 26.6.2019, E2838/2018 ua).

B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, abzusehen.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 545,– und Umsatzsteuer in der Höhe von € 545,– sowie Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von insgesamt € 1.200,– enthalten.

5. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1846.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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