RS Vfgh 2019/6/26 E1846/2019 ua

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine Familie irakischer Staatsangehöriger; mangelhafte und nicht nachvollziehbare Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sowie keine Auseinandersetzung mit der Situation Minderjähriger

Rechtssatz

In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) an, dass es den Feststellungen des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer unter anderem den Bericht der Staatendokumentation sowie des Auswärtigen Amtes und der darin herangezogenen Quellen zugrunde legte. Der im Erkenntnis abgedruckte Bericht befasst sich ausschließlich mit der allgemeinen Sicherheitslage im Irak. Da sich in diesem nur auszugsweise zitierten Bericht keine Quellen- und Datumsangaben befinden, ist es für den VfGH nicht möglich, die Aktualität und Nachvollziehbarkeit der Feststellungen zu überprüfen, auf die sich das BVwG in seiner Entscheidung stützt. Weitere Erkenntnisquellen, zB im Hinblick auf die Situation von Rückkehrern, Personen mit westlicher Orientierung, Minderjährigen etc sowie die allgemeine Grundversorgung, medizinische Versorgung etc, wurden weder im Erkenntnis abgedruckt noch an einer anderen Stelle zitiert. Zwar bezieht sich das BVwG auch an anderen Stellen auf die Länderfeststellungen, jedoch ist aus dem Erkenntnis nicht ableitbar, welche im Speziellen herangezogen wurden. Aus den dem VfGH vorgelegten Akten ergibt sich, dass der herangezogene Bericht des Auswärtigen Amtes auf dem "Stand Dezember 2016" steht. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak ist hingegen mit 15.09.2017 datiert. In den im Erkenntnis abgedruckten Feststellungen findet sich zusätzlich ein Passus zu Ereignissen im Jänner 2018, deren Quelle auch aus den herbeigeschafften Gerichtsakten nicht hervorgeht.

Vor dem Hintergrund des im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichtes geht das BVwG in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Art2 und 3 EMRK verletzt würden. Das BVwG trifft in diesem Zusammenhang Feststellungen auf Grund unzureichender Länderfeststellungen bzw ohne jegliche Grundlage. Auch die Ausführung, wonach dem BVwG Rückschlüsse auf die Situation von Sunniten auf Grund von "ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnene[r] Wahrnehmungen" bekannt seien, lässt sich ohne die Anführung der genannten Verfahren nicht nachvollziehen. Aus den genannten Gründen ist eine nachprüfende Kontrolle insoweit nicht möglich.

Bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in den Herkunftsländerinformationen hat sich das BVwG ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen.

Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

  • E1846/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.06.2019 E1846/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1846.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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