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BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §21Rechtssatz
Da bei einer Wertfortschreibung gemäß § 23 BewG die Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind, sind Vergleichspreise aus Grundstücksverkäufen um den Hauptfeststellungszeitpunkt im allgemeinen später erzielten Verkaufspreisen vorzuziehen (hier Preise der Jahre 1959 bis 1962 im Gegensatz zu Preisen der Jahre 1967 bis 1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000083.X03Im RIS seit
08.10.2019Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019