RS Vwgh 1975/12/15 0083/74

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Veröffentlicht am 15.12.1975
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Bewertungsrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §21
BewG 1955 §23

Rechtssatz

Da bei einer Wertfortschreibung gemäß § 23 BewG die Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind, sind Vergleichspreise aus Grundstücksverkäufen um den Hauptfeststellungszeitpunkt im allgemeinen später erzielten Verkaufspreisen vorzuziehen (hier Preise der Jahre 1959 bis 1962 im Gegensatz zu Preisen der Jahre 1967 bis 1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000083.X03

Im RIS seit

08.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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