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BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §21Rechtssatz
Eine Wertfortschreibung gemäß § 21 BewG setzt, wie sich aus dem Zusammenhalt mit § 23 BewG ergibt, grundsätzlich Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zwischen den einzelnen Fortschreibungspunkten voraus, die unmittelbare Ursache für Änderungen der Wertverhältnisse sind. Als solche Änderungen werden bei den wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens etwa eine Teilung, der Abverkauf von Teilflächen, eine Umwidmung, die Einleitung eines Enteigungsverfahrens und dgl in Betracht kommen (Hinweis: Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum BewG, S 148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000083.X01Im RIS seit
08.10.2019Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019