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EStGNorm
EStG 1972 §15Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Traumüller, über die Beschwerde des Dr. HG in G, vertreten durch Dr. Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, Hans-Sachs-Gasse 14/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. November 1981, Zl. GA 5-2167/2/81, betreffend Erstattung von Lohnsteuer für das Kalenderjahr 1978 gemäß § 240 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der in G wohnhafte Beschwerdeführer erzielt als Angestellter eines in W ansässigen Arbeitgebers Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen.
Im Jahr 1979 stellte er einen Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für das Jahr 1978 gemäß § 240 BAO. Begründet war der Antrag damit, daß der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer einen firmeneigenen Pkw zur privaten Nutzung überlassen und bei der Lohnsteuerbemessung für diesen geldwerten Vorteil gemäß § 15 EStG einen Sachbezugswert von S 1.150,-- monatlich (= S 13.800,-- im Jahr) angesetzt habe. Da der Beschwerdeführer mit dem Pkw im Jahr 1978 nur 4.846 km privat gefahren sei und außerdem die Benzinkosten für die privat gefahrenen Kilometer in Höhe von S 3.709,-- aus eigenem zu tragen hatte, wäre der Sachbezugswert richtig wie folgt zu berechnen gewesen:
"Privat-Kilometer 4.846 x S 1,80
S 8.722,80
abzüglich Eigenleistungen
S 3.709,--
Tatsächlicher Sachbezugswert
S 5.013,80
Der mit S 13.800,-- der Lohnsteuerbemessung zugrunde gelegte Sachbezugswert sei daher um S 8.786,20 zu hoch angesetzt worden.
Das Finanzamt wies den Antrag ab. Gegenstand des Sachbezuges sei die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zur privaten Nutzung. Der mit S 1.150,-- monatlich angesetzte Sachbezugswert sei nur um allfällige Kostenbeiträge zu vermindern, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeberleiste, nicht aber um selbst getragene Treibstoffkosten. Die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers habe der Beschwerdeführer mit S 8.722,80 beziffert. Da eine Kürzung dieses Betrages nicht in Betracht komme, weiche der tatsächliche Sachbezugswert vom "Pauschalierungswert" nicht erheblich ab, sodaß letzterer für die Lohnsteuerbemessung maßgebend bleibe.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er den Standpunkt vertrat, daß der Vorteil, der in der Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Arbeitgeber für private Zwecke des Arbeitnehmers liege, zweifellos eine Minderung erfahre, wenn der Arbeitnehmer die Kosten für den Treibstoff aus eigenem tragen müsse.
Die belangte Behörde wies die Berufung ab und stützte sich dabei im wesentlichen auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 EStG liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Unbestritten ist, daß dem Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung unentgeltlich überlassen wurde und daß darin ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erblicken ist.
Mit Kundmachung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Nr. 302/1976, Ausgabe vom 30. Dezember 1976, wurde dieser geldwerte Vorteil für den Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland für die Jahre 1977 und 1978 mit S 1.150,-- monatlich bewertet (Abschnitt I lit. C Z 10). Gemäß Abschnitt II Abs. 2 der zitierten Kundmachung kann im Einzelfall anstelle des amtlichen Sachbezugswertes von dem tatsächlichen Sachbezugswert ausgegangen werden, wenn dieser erheblich vom amtlichen Sachbezugswert abweicht. Die Kundmachung ist als ordnungsgemäß kundgemachte Rechtsverordnung anzusehen und bildet daher die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1951, Zl. 1965/48, Slg.Nr. 441/F).
Der Beschwerdeführer bezeichnet den Beschwerdepunkt wie folgt:
"Beschwerdepunkt ist einzig und allein die Tatsache, daß die belangte Behörde bei der Ermittlung der tatsächlichen Höhe des Sachbezugswertes Kosten, die von mir selbst getragen wurden, im Gegensatz zu Kostenbeiträgen an den Arbeitgeber unberücksichtigt läßt."
Gegenstand der Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist daher die Frage, ob der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Treibstoffkosten für private Fahrten aus eigenem getragen hat, zu einer Kürzung des Sachbezugswertes führt, der bei der Lohnsteuerbemessung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusetzen ist.
Der Beschwerdeführer, der dies bejaht, geht bei seiner Argumentation offensichtlich davon aus, daß dem mit der vorzitierten Rechtsverordnung in Höhe von S 1.150,-- monatlich festgesetzten Sachbezugswert für die unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers zur Privatnutzung durch den Arbeitnehmer die Annahme zugrunde liegt, daß der Arbeitgeber stets auch sämtliche durch die Privatnutzung entstehenden Treibstoffkosten trägt. Nur unter dieser Annahme könnte dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er eine Minderung des Vorteiles aus der Überlassung eines Kraftfahrzeuges darin erblickt, daß er selbst und nicht sein Arbeitgeber für die privaten Treibstoffkosten aufzukommen hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Es ist zwar durchaus denkbar, daß die Treibstoffrechnungen, die einem Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer zwecks Kostenrefundierung vorgelegt werden, nicht nur jenen Treibstoff betreffen, der bei betrieblichen Fahrten verbraucht wurde. Es widerspricht aber den allgemeinen Gepflogenheiten, daß ein Arbeitgeber deswegen, weil er seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überläßt, diesem sämtliche Treibstoffkosten - etwa auch die durch eine ausgedehnte Urlaubsreise verursachten - ersetzt. Vielmehr ist es üblich, daß ein Arbeitnehmer die durch Privatfahrten entstehenden Treibstoffkosten weitgehend aus eigenem trägt. Auch die Höhe des mit S 1.150,-- monatlich amtlich festgesetzten Sachbezugswertes spricht dafür, daß damit grundsätzlich nur der geldwerte Vorteil bewertet werden sollte, der in der unentgeltlichen Überlassung des Kraftfahrzeuges zur Privatnutzung besteht, ohne dabei zu unterstellen, daß der Arbeitgeber auch für sämtliche Treibstoffkosten seines Arbeitnehmers aufkommt. Erwächst doch einem Arbeitnehmer, der für Privatfahrten sein eigenes Kraftfahrzeug verwendet, allein durch die auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten ein Aufwand, der größenordnungsmäßig dem Sachbezugswert von S 1.150,-- monatlich bereits nahekommt. Berücksichtigt man den Umstand, daß für ein eigenes Kraftfahrzeug zusätzlich noch die Kosten für Kraftfahrzeugsteuer, Haftpflichtversicherung, Service und allfällige Reparaturen aufzuwenden sind, dann liegt der geldwerte Vorteil, der in der unentgeltlichen Privatnutzung eines Kraftfahrzeuges besteht und der gemäß § 15 Abs. 2 EStG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen ist, bei durchschnittlicher Betrachtungsweise auch ohne Berücksichtigung der Treibstoffkosten zweifellos nicht unter dem amtlich festgesetzten Sachbezugswert. Entspricht aber der amtlich festgesetzte Sachbezugswert dem geldwerten Vorteil, der in der unentgeltlichen Überlassung eines Kraftfahrzeuges an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung ohne Einbeziehung der Treibstoffkosten zu erblicken ist, dann kann auch der Umstand, daß der Arbeitnehmer die Treibstoffkosten für die Privatfahrten ganz oder zum Teil aus eigenem getragen hat, zu keiner Kürzung des Sachbezugswertes führen.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 22. Februar 1984
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982130041.X00Im RIS seit
02.10.2019Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019