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KFGNorm
AVG §57 Abs2Rechtssatz
Wurde die Lenkerberechtigung mit Mandatsbescheid entzogen, gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben, und von der Behörde das Ermittlungsverfahren rechtzeitig gem § 57 Abs 3 AVG eingeleitet, so kommt für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Entziehungsbescheides eine Ausfolgung des bei der Behörde befindlichen Führerscheines nicht in Betracht. Ein Ermittlungsverfahren ist auch dann iSd § 57 Abs 3 AVG (rechtzeitig) eingeleitet, wenn es nur die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110231.X01Im RIS seit
08.10.2019Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019