TE Vwgh Beschluss 1987/11/25 87/01/0299

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

VerfassungsR

Norm

B-VG Art133 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, in der Beschwerdesache des Dr. AK, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 25. Mai 1987, Zl. Bkd 125/86-8, betreffend Abweisung eines Delegierungsantrages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1987 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers als Beschuldigten in einer Disziplinarsache auf Delegierung dieser Disziplinarangelegenheit an eine andere Rechtsanwaltskammer keine Folge. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Einhaltung der Artikel 3, 6, 8 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Artikels 18 Staatsgrundgesetz verletzt erachtet und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens sowie die Aufhebung der Rechtsanwaltsordnung und des Disziplinarstatutes wegen Verfassungswidrigkeit begehrt.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Beschwerde gegen den Beschluß der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter im Sinne der §§ 55 a ff des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, RGBl. Nr. 40/1872, in der Fassung des Art. III Z. 9 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1956 (DSt). Diese Kommission besteht gemäß § 55 a Abs. 1 zweiter Satz DSt mit Einschluß des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens acht und höchstens sechzehn beim Obersten Gerichtshof tätigen Richtern und aus sechzehn Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Sie verhandelt und entscheidet gemäß § 55 d Abs. 1 DSt in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen, den Vorsitz führt ein Richter. Gemäß § 55 e Abs. 1 DSt sind die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission in Ausübung dieser Tätigkeit an keine Weisungen gebunden, ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes u.a. die Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach den die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetzen unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist. Da auf die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter diese Voraussetzungen zutreffen, handelt es sich bei ihr um eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG (siehe z.B. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1974, Slg. Nr. 7262, und die hg. Beschlüsse vom 6. September 1977, Zl. 1918/77, und vom 8. Juli 1981, Zl. 81/01/0112).

Da auch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist, war die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 1987

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010299.X00

Im RIS seit

02.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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