RS Vwgh 2016/10/10 Ro 2014/17/0079

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Veröffentlicht am 10.10.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Rechtssatz

Bei einer Bescheidbeschwerde (bzw bei einer Übergangsrevision gegen einen Bescheid) ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Eine solche liegt im Revisionsfall nicht vor (vgl VwGH vom 5. Mai 2011, 2008/22/0301). § 33 Abs 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer (der Revisionswerber) kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl zu alldem VwGH vom 22. April 2015, Ro 2014/12/0038). Dies ist vorliegendenfalls im Hinblick auf die Rechtsfolge des Außer-Kraft-Tretens des vormaligen Bescheides durch die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170079.J02

Im RIS seit

08.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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