Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GewO 1994 §370 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des G B in S, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien vom 21. November 1996, Zl. UVS-04/G/20/00767/96, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Strafsache nach der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien vom 21. November 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 19. Juli 1996 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X-GesmbH wegen der Nichteinhaltung von im Betriebsanlagenbescheid einer bestimmten Filiale vorgeschriebenen Auflagen und der Nichtbeachtung einer Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer Geldstrafe im Gesamtausmaß von S 72.000,-- bestraft worden. Dieses Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer am 29. Juli 1996 zugestellt worden.
Der Beschwerdeführer habe bei der Bezirksverwaltungsbehörde am 3. September 1996 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Berufung gegen das Straferkenntnis, eingebracht. Den Wiedereinsetzungsantrag habe der Beschwerdeführer im wesentlichen damit begründet, daß er am 29. Juli 1996 von einem mehrwöchigen Urlaub zurückgekommen und daher am Tage der Zustellung des Strafbescheides arbeitsmäßig sehr belastet gewesen wäre. Da er infolge Beauftragung einer verantwortlichen Person für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften in der gegenständlichen Filiale, A-Straße, selbst nicht verantwortlich wäre, hätte er das Straferkenntnis unverzüglich an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet. Dieser zuständige Sachbearbeiter hätte sich zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub befunden, was der Beschwerdeführer allerdings nicht gewußt hätte. Die Sekretärin des zuständigen Sachbearbeiters hätte diesen Umstand dem Beschwerdeführer nicht gemeldet, sondern selbst ein entsprechendes Schreiben an die Behörde verfaßt, worin sie angekündigt hätte, daß gegen das Straferkenntnis nach Rückkehr des Sachbearbeiters jedenfalls Berufung erhoben würde. Der zuständige Sachbearbeiter hätte nach Rückkehr von seinem Urlaub am 22. August 1996 von diesem Vorgang Kenntnis erhalten und dem Beschwerdeführer unverzüglich Mitteilung gemacht.
Die Behörde erster Instanz habe diesen Antrag mit der zusammengefaßten Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer hätte sich nicht ausreichend um die Einhaltung der Rechtsmittelfrist bemüht. Der Beschwerdeführer hätte im Verfahren jedenfalls selbst die Berufung unterfertigen oder für deren Erhebung noch eine Vollmacht unterfertigen müssen. Er hätte demnach jedenfalls den Fristablauf im Auge behalten müssen. Es wäre auch nicht ungewöhnlich, daß sich im Juli/August ein Sachbearbeiter auf Urlaub befinde. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer gerade erst vom Urlaub zurückgekommen wäre, hätte sein Verschulden nicht mindern können.
Der Magistrat der Stadt Wien sei die zuständige Strafbehörde für die dem Straferkenntnis zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen gewesen. Das den Gegenstand der Bestrafung bildende Verhalten des Beschwerdeführers betreffe die Filiale in der A-Straße, in welcher die vorgeschriebenen Auflagepunkte nicht eingehalten bzw. die Bestimmungen der Druckgaspackungsverordnung nicht beachtet worden seien. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, als für den Bereich des Gewerberechtes Verantwortlicher für die Einhaltung der in Rede stehenden Bestimmungen in dieser Betriebsanlage Sorge zu treffen. § 27 Abs. 1 VStG knüpfe an den Ort der Begehung der Verwaltungsstraftaten an, somit bei Unterlassungsdelikten an den Ort, wo der Täter hätte handeln sollen. Demnach sei die Behörde erster Instanz zur Erlassung des Straferkenntnisses zuständig gewesen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft mache, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. In einer Verwaltungsstrafsachen stehe das Berufungsrecht gemäß § 51 Abs. 1 VStG grundsätzlich nur dem Beschuldigten zu. Ein Vertretungsverhältnis nach § 10 Abs. 1 AVG sei vom Beschwerdeführer weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in der gegen die Abweisung dieses Antrages gerichteten Berufung behauptet worden. Den Beschwerdeführer hätte als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren eine entsprechende Sorgfaltspflicht insoweit getroffen, als er verpflichtet gewesen wäre, das Ende der Berufungsfrist vorzumerken und, allenfalls durch entsprechende Rückfrage, zu prüfen, ob die Frist (durch den intern zuständigen Sachbearbeiter) gewahrt werden könne. In der Weiterleitung des Straferkenntnisses an einen (namentlich nicht genannten) Sachbearbeiter ohne weitere Überprüfung könne ein bloß minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Berufungsfrist nicht erblickt werden. Den Beschwerdeführer hätte eine entsprechende Überwachungspflicht getroffen, zumal der von ihm erwähnte Sachbearbeiter, wie sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag ergebe, weder persönlich noch als Vertreter zur Einbringung der Berufung legitimiert gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid
"in meinen subjektiv-öffentlichen Rechten auf Entscheidung durch eine zuständige Behörde, sohin auf ein Verfahren durch den gesetzlichen Richter, sowie auf rechtliches Gehör durch ein mangelfreies Verfahren und durch Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt".
Dazu führte er zusammengefaßt aus, daß der Sitz des von ihm vertretenen Unternehmens in S sei. Die Behörde erster Instanz sei daher zur Erlassung des Straferkenntnisses nicht zuständig gewesen. Demnach sei auch
"die belangte Behörde (indirekt) unzuständig. Sie hätte die Unzuständigkeit jedenfalls wahrzunehmen gehabt und schon aus diesem Grund das Straferkenntnis erster Instanz beheben müssen".
Das Straferkenntnis vom 19. Juli 1996 sei "in seinem Punkt II mangels Feststellung eines Tatzeitpunktes nichtig und hätte auch diese Nichtigkeit von der belangten Behörde wahrgenommen werden müssen".
Die belangte Behörde übersehe, daß bereits im erstinstanzlichen Verfahren der Sachbearbeiter S B unter Berufung auf eine Vollmacht für den Beschwerdeführer eingeschritten sei. Die Behörde erster Instanz habe die Vorlage der Vollmacht nicht verlangt, diese sei offenbar von der rechtswirksamen Bevollmächtigung des Betreffenden ausgegangen. Es sei demnach nicht so, daß nur der Beschwerdeführer zur Einbringung der Berufung legitimiert gewesen wäre, vielmehr hätte der Sachbearbeiter B. vom Beschwerdeführer die entsprechende Vollmacht in Händen gehabt. Die Weiterleitung des Straferkenntnisses zur weiteren Bearbeitung an den mit Vollmacht ausgestatteten Sachbearbeiter - der im übrigen auch für die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen sachlich verantwortlich gewesen sei - wäre daher geeignet (gewesen), die an den Beschwerdeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, daß der zuständige Sachbearbeiter die Angelegenheit fristgerecht erledigen würde. Das Verhalten der Sekretärin könne dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden zugerechnet werden. Überdies sei der Beschwerdeführer damals nach einem längeren Urlaub wieder erstmals an seinem Arbeitsplatz gewesen, weshalb die an ihn zu stellende Sorgfaltspflicht nicht überpannt werden dürfe. Die Entscheidung der belangten Behörde sei auch deshalb bedenklich, weil der Beschwerdeführer für die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich sei und somit "wissentlich" ein "Unschuldiger" bestraft werde.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich - unabhängig davon, ob sie überhaupt zur Erlassung des Straferkenntnisses zuständig war - bereits aus § 71 Abs. 4 AVG, wonach zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Demnach hatte auch die belangte Behörde in dem hier gegenständlichen Verfahren, in dem "Sache" des Berufungsverfahrens ausschließlich die Frage der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist war, auf eine allfällige Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz als Strafbehörde nicht Bedacht zu nehmen. Im übrigen hat die belangte Behörde im Sinne der ständigen Rechtsprechung zutreffend darauf verwiesen, daß in Ansehung des Straftatbestandes des § 367 Z. 25 GewO, der auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen und Verordnungsvorschriften abstellt, davon auszugehen ist, daß derartige Übertretungen - wie dem Beschwerdeführer angelastet wurde - am Standort der Betriebsanlage, nicht hingegen am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen werden. Es besteht daher auch kein Hinweis auf eine andere gemäß § 27 Abs. 1 VStG örtlich zuständige Behörde als diejenige Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort der Betriebsanlage ist (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, zu § 27 zitierte hg. Judikatur, S. 900f.).
Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis enthalte nicht hinreichend genau den strafrelevanten Zeitraum, ist ihm nochmals entgegenzuhalten, daß Gegenstand des Verfahrens bei der belangten Behörde nicht das erwähnte Straferkenntnis, sondern der von der Behörde erster Instanz abgelehnte Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen dieses Straferkenntnis war. Demnach hat auch der Verwaltungsgerichtshof (lediglich) nachzuprüfen, ob die belangte Behörde zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen zur Bewilligung der Wiedereinsetzung verneint hat.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft.
Das Wiedereinsetzungsbegehren des Beschwerdeführers stützte sich
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wie von der belangten Behörde richtig aufgezeigt - im Wiedereinsetzungsantrag ausschließlich darauf, er habe das Straferkenntnis unverzüglich dem zuständigen Sachbearbeiter für die gegenständliche Filiale weitergeleitet, weshalb er habe annehmen dürfen, daß die Berufung von diesem Sachbearbeiter rechtzeitig eingebracht (werden) würde. Der Beschwerdeführer hatte in diesem
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für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung maßgeblichen (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, zu § 71 Abs. 2 AVG zitierte hg. Judikatur) - Antrag nicht behauptet, er hätte diesem "zuständigen Sachbearbeiter" bereits vor Übermittlung des Straferkenntnisses eine entsprechende Vollmacht zur Einbringung der Berufung erteilt bzw. dieser wäre bereits aufgrund einer von ihm erteilten Vollmacht im Verwaltungsverfahren für ihn eingeschritten. Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag selbst kann nicht entnommen werden, warum der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, der "zuständige Sachbearbeiter" würde fristgerecht die Berufung erheben, zumal - in Einklang mit dem Akteninhalt - im Straferkenntnis ausdrücklich ausgeführt wurde, daß "seitens eines vom Beschuldigten laut Angabe Bevollmächtigten, dessen Vollmacht der Behörde jedoch nicht vorgelegt wurde", eine schriftliche Stellungnahme eingebracht worden sei, in der die "dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten" worden seien und sich die Verantwortung darauf beschränkt habe anzugeben, "daß die Auflagen nunmehr eingehalten würden, weshalb man um Absehung von der Strafe ersuche". Dem Straferkenntnis war somit die ausdrücklich zum Ausdruck gebrache Auffassung der Behörde erster Instanz zu entnehmen, daß sie mangels Vorlage einer Vollmacht nicht annahm, der Beschwerdeführer wäre im Verwaltungsstrafverfahren durch einen Bevollmächtigten wirksam vertreten. Dementsprechend hatte die Behörde erster Instanz das gegen den Beschwerdeführer erlassene Straferkenntnis diesem und nicht etwa dem für die betreffende Filiale "zuständigen Sachbearbeiter" zugestellt.
Selbst wenn der in der Beschwerde vertretene Standpunkt des Beschwerdeführers zuträfe, er wäre im Verwaltungsverfahren durch einen von ihm Bevollmächtigten vertreten gewesen bzw. es hätte die Behörde davon ausgehen müssen, so wäre dies für die Frage der Wiedereinsetzung insoweit nicht von Relevanz, als dann eine Bewilligung der Wiedereinsetzung unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit von vornherein nicht in Betracht käme, weil diesfalls die Berufungsfrist erst nach Rückkehr des Bevollmächtigten (eine allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung beinhaltete auch die Ermächtigung der Empfangnahme von Schriftstücken im Sinn des § 9 Zustellgesetz) zu laufen begonnen hätte. Einer solchen Annahme steht allerdings entgegen, daß mittlerweile die zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Berufung von der belangten Behörde rechtskräftig mit weiterem Bescheid vom 21. November 1996 unter Hinweis darauf, daß die Frist zur Erhebung der Berufung mit Zustellung an den Beschwerdeführer zu laufen begonnen habe, als verspätet zurückgewiesen wurde. Es bliebe somit bei Berücksichtigung des insoweit mit dem Berufungsvorbringen in Einklang stehenden Beschwerdevorbringens noch die Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrages unter dem Gesichtspunkt des Vorbringens zu prüfen, der Beschwerdeführer habe - jedenfalls intern - den für die Filiale "zuständigen Sachbearbeiter" mit dem Einschreiten im Verwaltungsstrafverfahren beauftragt, dieser sei jedenfalls im Strafverfahren für ihn eingeschritten und er habe deshalb mit der fristgerechten Erhebung der Berufung rechnen dürfen. Auch dann käme der Beschwerde dennoch keine Berechtigung zu:
Der Beschwerdeführer konnte sich durch die Bestellung eines Betriebsleiters von der ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens treffenden Verantwortlichkeit nicht befreien (§ 370 Abs. 2 GewO 1994). Daß die Behörde erster Instanz als Strafbehörde von dieser den Beschwerdeführer treffenden Verantwortlichkeit ausging, mußte diesem schon deshalb bewußt sein, da das Straferkenntnis gegen ihn erlassen wurde. Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, daß er das ihm zugestellte Straferkenntnis (lediglich) weitergeleitet hatte, dies jedoch ohne irgendeine Rückfrage oder Kontrolle dahin vorzunehmen, ob das Schriftstück der Betreffende erhalten hatte, dieser also tatsächlich "entsprechende Maßnahmen" setzen würde. Da ihm nach Inhalt des Straferkenntnisses auch bewußt sein mußte, daß die Behörde nicht von einer wirksamen Vertretung des Beschwerdeführers durch den "Sachbearbeiter" ausging und in der von diesem im Strafverfahren übermittelten Stellungnahme die Verwaltungsübertretungen zugestanden worden waren, ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer ohne Rücksprache mit seinem Sachbearbeiter jedenfalls von einer durch diesen selbständig einzubringenden Berufung ausgehen konnte. Der Beschwerdeführer hatte sich nach dem Inhalt seines Vorbringens nicht einmal davon überzeugt, ob das Straferkenntnis nach Weiterleitung überhaupt in den Empfängerbereich gelangt war, geschweige denn, ob der betreffende Sachbearbeiter dieses überhaupt zur Kenntnis erhalten hatte. Bei dieser Sachlage kann aber nicht davon ausgegangen werden, die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung sei (lediglich) auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es werde wissentlich ein "Unschuldiger" bestraft, ist noch ergänzend darauf hinzuweisen, daß in der Bestellung eines Betriebsleiters für sich allein ein das Verschulden im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG ausschließender Sachverhalt nicht zu erkennen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der dem gewerberechtlichen Geschäftsführer nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis nicht allein durch den Nachweis erbracht, daß die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 97/04/0063, für viele).
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040018.X00Im RIS seit
20.11.2000