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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des Z A, in W, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 25. April 2019, W247 2148964-1/17E, hat das Bundesverwaltungsgericht das versäumte Erkenntnis innerhalb der im gegenständlichen Fristsetzungsverfahren eingeräumten Frist nachgeholt und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 . Demgemäß war vorliegend der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen; das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen (vgl. VwGH 25.4.2017, Fr 2017/01/0012).
Wien, am 12. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010002.F01Im RIS seit
07.10.2019Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019