RS Vwgh 2019/7/17 Ro 2016/13/0018

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Veröffentlicht am 17.07.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293
BAO §293b
VwGG §33 Abs1
VwGG §55

Rechtssatz

Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenes Erkenntnis nach Erhebung der Revision berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat (vgl. z.B. VwGH 23.4.2008, 2006/13/0053, sowie VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0011, jeweils mwN). Durch den Berichtigungsbeschluss des Bundesfinanzgerichts ist die Revisionswerberin hinsichtlich der als Revisionspunkt geltend gemachten unrichtigen Verarbeitung der Feststellungen des Abschlussberichts der Betriebsprüfung klaglos gestellt. Die durch den Berichtigungsbeschluss bewirkte teilweise Klaglosstellung der Revisionswerberin verschaffte ihr nach § 55 erster Satz VwGG Anspruch auf Aufwandersatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016130018.J02

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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