RS Vwgh 2019/7/17 Ra 2017/13/0030

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Veröffentlicht am 17.07.2019
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L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

TourismusG Slbg 2003 §35 Abs1 lita
UStG 1994 §6 Abs1 Z16
UStG 1994 §6 Abs1 Z17
UStG 1994 §6 Abs1 Z9 lita
UStG 1994 §6 Abs2 idF 1998/I/079

Rechtssatz

Die Unternehmerin hat in für die Beitragsbemessung maßgeblichen Zeiträumen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfreie Grundstücksumsätze erzielt und diese gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 als steuerpflichtig behandelt. Aufgrund der Option zur Steuerpflicht stellen die hier in Rede stehenden Grundstücksumsätze keine steuerfreien Umsätze im Sinne des § 6 UStG 1994 mehr dar. Dass die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 - anders als die gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 UStG 1994 steuerfreien Umsätze - nicht in der Liste der jedenfalls beitragspflichtigen Umsätze aufscheinen (§ 35 Abs. 1 lit. a Teilstrich 1 bis 10 Salzburger Tourismusgesetz 2003), spricht nicht gegen diese Auslegung. Damit wird im Ergebnis nur bewirkt, dass die gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 UStG 1994 steuerfreien Umsätze immer (auch bei Nichtausübung der Option) beitragspflichtig sind, wohingegen die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 nur im Falle einer vom Unternehmer gewählten Option zur Steuerpflicht zur Beitragsgrundlage zählen. Dass der Gesetzgeber die "Umsätze von Grundstücken, unabhängig einer etwaigen gewählten Option im Sinne des § 6 Abs. 2 UStG 1994, von der Beitragspflicht befreien" wollte, ist daraus nicht ableitbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017130030.L01

Im RIS seit

07.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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