RS Vwgh 2019/8/6 Ra 2018/22/0143

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Veröffentlicht am 06.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0038 B 23. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Dem erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde vom Revisionswerber nicht entsprochen. Insbesondere wurde (auch) der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt nicht behoben, sodass diese gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt. Im Hinblick darauf war die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

MängelbehebungZurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220143.L01

Im RIS seit

07.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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