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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. April 2019 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Mit Spruchpunkt VIII. dieses Bescheides wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2 Gegen diesen Bescheid wurde eine beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 7. Mai 2019 eingelangte Beschwerde erhoben. Am 6. Juni 2019 brachte das BFA den vorliegenden Fristsetzungsantrag ein, weil das BVwG über die Beschwerde gegen den dargestellten Spruchpunkt VIII. des Bescheides des BFA nicht innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist entschieden habe.
3 Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu (vgl. zu allem VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).
4 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag sowie den Beschluss vom 26. Juni 2019, W186 2218420-1/9Z, mit dem in Erledigung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Sache selbst gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, samt Zustellnachweis vor.
5 Das Verfahren war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen Wien, am 22. August 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019190018.F00Im RIS seit
03.10.2019Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019