RS Vwgh 2019/8/28 Ra 2019/14/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §69 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0008 B 28. Februar 2019 RS 5(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0029, mwN). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140091.L03

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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