TE Vwgh Beschluss 2019/8/28 Ra 2018/14/0376

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Veröffentlicht am 28.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des A B, vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Schönauerstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018, W156 2177006-1/12E, betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 6. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, am 31. August 2001 geboren worden zu sein. Seinen Antrag begründete er damit, sein Vater hätte ihn in den Krieg nach Syrien schicken wollen. Auch habe er die Schule im Iran nicht mehr besuchen können.

2 Mit medizinischem Gutachten vom 31. Juli 2016 wurde ein Mindestalter des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Antragsstellung von 18,07 Jahren und als fiktives Geburtsdatum der 10. Oktober 1997 festgestellt.

3 Mit Bescheid vom 9. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Mit Erkenntnis vom 30. November 2018, E 3870/2018-2, hob der Verfassungsgerichtshof dieses Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Im Übrigen - also hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Die Revision, die sich nur gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Verzicht auf die Verlesung des Akteninhaltes keine Zustimmung zur Verlesung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens unterstellt werden könne, abgewichen (Hinweis auf VwGH 3.9.1998, 98/09/0162). Der Revisionswerber habe daher mit seinem Verzicht auf die Verlesung des Akteninhaltes in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine Zustimmung zur Verlesung des im Akt befindlichen Sachverständigengutachtens betreffend die Altersfeststellung gegeben und folglich auch nicht auf die Verlesung dieses Gutachtens verzichten können. Es existiere zu § 48 Abs. 1 VwGVG und § 46 Abs. 3 VwGVG und der Verlesung von Sachverständigengutachten noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

10 Bei den §§ 46 und 48 VwGVG handelt es sich um besondere Bestimmungen über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (vgl. den 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, §§ 37-52), die im vorliegenden Fall nicht anwendbar waren. Auch die in der Revision zitierte Rechtsprechung (VwGH 3.9.1998, 98/09/0162), von der mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewichen worden sein soll, ist zum Verwaltungsstrafverfahren ergangen. Von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage hängt die Entscheidung über die Revision daher nicht ab.

11 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit weiter geltend, das BVwG habe zur Beurteilung der vorgebrachten Fluchtgründe die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 nicht berücksichtigt.

12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Es reicht aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0315, mwN).

13 Eine solche Relevanz zeigt die vorliegende Revision mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen, aus den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 ergebe sich, dass die angegebenen Fluchtgründe glaubwürdig seien, nicht auf.

14 Schließlich behauptet die Revision, das BVwG habe sein Erkenntnis auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29. Juni 2018 gestützt, das aber nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung, die bereits am 12. Juni 2018 stattgefunden habe, gewesen sei.

15 Das BVwG hat dem Revisionswerber mit Schreiben vom 9. Juli 2018 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 29. Juni 2018 zur Stellungnahme übermittelt, wovon der Revisionswerber aber keinen Gebrauch gemacht hat. Dem angefochtenen Erkenntnis wurde jedoch das Länderinformationsblatt vom 2. März 2017, aktualisiert am 30. Jänner 2018, welches das BVwG auch in die mündliche Verhandlung eingeführt hat, zu Grunde gelegt. Schon aus diesem Grund geht das diesbezügliche Zulassungsvorbringen ins Leere.

16 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140376.L00

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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